Der Garten als vereinbarte Wohnfläche?

Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht.

Der Garten als vereinbarte Wohnfläche?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 164/08