Der kurzfristig vor dem Termin erkrankte Verfahrensbevollmächtigte

Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen1.

Der kurzfristig vor dem Termin erkrankte Verfahrensbevollmächtigte

Mit dieser Begründung bestätigte der Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts2 – und nahm gleichzeitig Stellung zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Ehemann gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung von 44.000 € geltend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 27.04.2022 ist für die Ehefrau niemand erschienen, woraufhin antragsgemäß ein dem Begehren des Ehemannss stattgebender Versäumnisbeschluss ergangen ist. Gegen diesen hat die Ehefrau Einspruch eingelegt. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache am 23.11.2022 um 10:00 Uhr ist der Ehefrau über ihre Verfahrensbevollmächtigte am 22.09.2022 zugestellt worden. Zu diesem Termin ist für die Ehefrau erneut niemand erschienen. Nachdem das Amtsgericht bis 10:55 Uhr zugewartet und die Sache wiederholt aufgerufen hatte, hat es antragsgemäß einen zweiten Versäumnisbeschluss erlassen, durch den der Einspruch der Ehefrau „zurückgewiesen“ worden ist3. Hiergegen hat die Ehefrau mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass eine schuldhafte Säumnis nicht vorgelegen habe. Ihre Verfahrensbevollmächtigte sei am 23.11.2022 rechtzeitig in Berlin losgefahren, um den Gerichtstermin in Frankfurt (Oder) um 10:00 Uhr wahrzunehmen. Während der Fahrt habe sie jedoch unvermittelt plötzlich „schubweise schwere krampfhafte Zustände“ verbunden mit Brechreiz und Durchfall bekommen. Sie habe ihre Fahrt deshalb für ca. zwei Stunden unterbrechen müssen. Mehrfache Versuche, das Amtsgericht vor 10:00 Uhr telefonisch zu erreichen, seien erfolglos geblieben. Erst gegen Mittag habe die Verfahrensbevollmächtigte ihre Fahrt fortsetzen können und sich direkt zu einem Arzt begeben. „In der Zwischenzeit“ habe auch die Kanzleimitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten vergeblich versucht, die Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch zu erreichen. Schließlich habe die Kanzleimitarbeiterin die „Vermittlung“ des Amtsgerichts angerufen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die Verhandlung bereits vorbei sei, und sie mit der zuständigen Richterin verbunden. Die Richterin habe erklärt, dass sich der gegnerische Anwalt bei ihr gemeldet und angekündigt habe, staubedingt zu spät zu kommen. Da die Richterin „vom Büro der Ehefrau“ keine Benachrichtigung erhalten habe, sei ein Versäumnisbeschluss ergangen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 hat die Ehefrau ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte am 23.11.2022 mit dem PKW um 7:15 Uhr in Berlin losgefahren sei und diese Fahrt ca. gegen 9:00 Uhr auf dem Parkplatz Briesenluch habe unterbrechen müssen. Eine Weiterfahrt sei nicht möglich gewesen. 

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau als unzulässig verworfen, weil die Ehefrau nicht schlüssig dargelegt habe, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte kein Verschulden an der Versäumung des Einspruchstermins am 23.11.2022 treffe2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien: Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Ehefrau hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss, der einem weiteren Einspruch nicht unterliegt (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 345 ZPO), nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Von der Schlüssigkeit der Darlegung, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei, hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ab. Die Verschuldensfrage ist dabei nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen4.

Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist vorzutragen. Schlüssig ist der betreffende Vortrag, wenn die Tatsachen so vollständig und frei von Widersprüchen vorgetragen werden, dass sie – ihre Richtigkeit unterstellt – den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben. Dabei dürfen die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Vortrag mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht überspannt werden5.

Gemessen hieran hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beschwerde der Ehefrau zu Recht als unzulässig verworfen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zutreffend von einem der Ehefrau nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen, ohne dabei überhöhte Anforderungen an die Darlegung des fehlenden Verschuldens gestellt zu haben.

Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau am 23.11.2022 erkrankungsbedingt nicht zum Einspruchstermin vor dem Amtsgericht erscheinen konnte. Dieser Umstand genügt aber nicht für die Annahme, die Verfahrensbevollmächtigte habe diesen Termin unverschuldet versäumt. Denn eine schuldhafte Säumnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch dann vor, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen6. Nur wenn diese Mitteilung aus unverschuldeten Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, steht ihre Unterlassung der Zulässigkeit einer Beschwerde nicht entgegen7.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Ehefrau nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte den Termin am 23.11.2022 ohne Verschulden versäumt habe.

Die Ehefrau hat in ihrer Beschwerdebegründung zwar vorgetragen, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte nach dem plötzlichen Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehrfach erfolglos versucht habe, das Amtsgericht vor 10:00 Uhr telefonisch zu erreichen. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um hinreichend substantiierten Vortrag. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Recht moniert, dass die Ehefrau bis zum Ende der Beschwerdebegründungsfrist keine konkreten Angaben zum Ablauf der Fahrt ihrer Verfahrensbevollmächtigten und deren Bemühungen um eine Kontaktaufnahme mit dem Amtsgericht nach der krankheitsbedingten Fahrtunterbrechung gemacht habe. Ihrem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, wann genau und wie oft ihre Verfahrensbevollmächtigte unter welcher Telefonnummer versucht habe, das Amtsgericht über ihre Verhinderung in Kenntnis zu setzen. Insbesondere habe die Ehefrau nicht konkret behauptet, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte etwa versucht habe, die zuständige Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch zu erreichen, bzw. dass sie – im Falle des Nichtzustandekommens eines Gesprächs mit der Geschäftsstelle – die zentrale Rufnummer des Amtsgerichts gewählt habe.

Die bloße Behauptung mehrerer erfolgloser Kontaktversuche vor 10:00 Uhr ist so pauschal und ungenau, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Verfahrensbevollmächtigte ausreichende Bemühungen entfaltet hat, um ihrer Obliegenheit, dem Gericht rechtzeitig ihre Verhinderung mitzuteilen, nachzukommen. Hierfür wäre zumindest die Angabe erforderlich gewesen, wann genau die Verfahrensbevollmächtigte welche Rufnummer kontaktiert hat. Denn hätte sie etwa eine falsche Telefonnummer gewählt oder erst wenige Minuten vor 10:00 Uhr Kontaktversuche unternommen, obwohl sie ihre Fahrt nach eigenen Angaben bereits um 9:00 Uhr unterbrochen hat, wären ihre Bemühungen ersichtlich unzureichend gewesen8. 

Wie das Brandenburgische Oberlandesgericht weiter richtig erkannt hat, enthält auch der (erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene) Schriftsatz vom 27.02.2023 keinerlei Ergänzungen zu den von der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau ergriffenen Maßnahmen

In Ermangelung substantiierten Vortrags zu eigenen Kontaktaufnahmeversuchen ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat das Brandenburgische Oberlandesgericht auch den Vortrag der Ehefrau in den Blick genommen, die Kanzleimitarbeiterin ihrer Verfahrensbevollmächtigten habe „in der Zwischenzeit“ zunächst vergeblich versucht, die Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch zu erreichen, und sei dann über die „Vermittlung“ des Amtsgerichts mit der zuständigen Richterin verbunden worden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, dass es zumutbar und naheliegend gewesen wäre, die Kanzleimitarbeiterin unverzüglich nach Eintritt der Fahrtunterbrechung telefonisch anzuweisen, die Richterin über die Verhinderung zu informieren und hierfür sowohl die Rufnummer der Geschäftsstelle als auch die zentrale Rufnummer des Amtsgerichts zu benutzen. Dass die Verfahrensbevollmächtigte ihrer Mitarbeiterin diese Weisung rechtzeitig erteilt habe, sei dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr sei lediglich vorgetragen worden, dass die Mitarbeiterin die Richterin über die zentrale Rufnummer des Amtsgerichts zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt nach der um 10:55 Uhr erfolgten Verkündung des zweiten Versäumnisbeschlusses erreicht und diese über die Verhinderung unterrichtet habe. Das nachträgliche Bemühen, die Information über die Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten weiterzugeben, genüge indes nicht. 

Ob die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau ihre Kanzleimitarbeiterin tatsächlich unverzüglich nach der Fahrtunterbrechung zur Kontaktaufnahme mit dem Amtsgericht hätte anhalten müssen oder ob sie – wie die Rechtsbeschwerde meint – zunächst eigene Kontaktversuche unternehmen durfte, kann letztlich dahinstehen. Denn die Verfahrensbevollmächtigte hätte ihre Mitarbeiterin jedenfalls im Falle der Erfolglosigkeit ihrer eigenen Kontaktversuche rechtzeitig vor dem Termin anweisen müssen, ebenfalls telefonisch Kontakt zum Amtsgericht aufzunehmen. Dass eine solche Weisung vor 10:00 Uhr erfolgt ist, hat die Ehefrau jedoch nicht vorgetragen. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zu Unrecht geltend, dass sich die Rechtzeitigkeit der Weisung der Verfahrensbevollmächtigten aus der eidesstattlichen Versicherung ihrer Kanzleimitarbeiterin ergebe, wonach die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Telefonats mit der zuständigen Richterin bereits seit mehr als 30 Minuten versucht habe, jemanden zu erreichen. Wann genau dieses Telefonat geführt wurde, ist hingegen nicht angegeben worden. Aus der eidesstattlichen Versicherung kann daher allenfalls abgeleitet werden, dass das Telefonat nach 10:55 Uhr stattgefunden hat, nicht jedoch, wann die Kontaktversuche der Mitarbeiterin begonnen haben, und insbesondere nicht, dass sie – auf eine entsprechende Weisung hin – bereits vor 10:00 Uhr erfolgt wären. Wenn aber Versuche, das Gericht über die kurzfristige Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten zu informieren, erst nach der vorgesehenen Terminsstunde unternommen werden, erfolgen sie schuldhaft zu spät9.

Desweiteren beruht die Beurteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auch nicht auf einer Übergehung wesentlichen Beteiligtenvorbringens. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt unter anderem vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht10.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit dem Vortrag der Ehefrau, ihre Verfahrensbevollmächtigte habe am 23.11.2022 vor 10:00 Uhr mehrfach erfolglos versucht, das Amtsgericht telefonisch zu erreichen, ausführlich auseinandergesetzt. Es hat diesen Vortrag – wie bereits ausgeführt – mit Recht als nicht hinreichend substantiiert erachtet, weil die Ehefrau gerade nicht konkret vorgetragen hat, wann ihre Verfahrensbevollmächtigte welche Telefonnummer gewählt habe. Damit hat das Brandenburgische Oberlandesgericht das tatsächliche Vorbringen der Ehefrau, nämlich die lediglich pauschale Behauptung mehrerer erfolgloser Kontaktversuche durch ihre Verfahrensbevollmächtigte vor 10:00 Uhr, vollkommen zutreffend erfasst und nicht etwa in seinem wesentlichen Kern verkannt. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ändert hieran auch der Umstand nichts, dass die Kanzleimitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten in ihrer eidesstattlichen Versicherung die von ihr vergeblich gewählte Rufnummer der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ausdrücklich benannt hat, weil sich daraus gerade nicht ergibt, welche Telefonnummer(n) des Amtsgerichts die Verfahrensbevollmächtigte selbst gewählt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2024 – XII ZB 171/23

  1. im Anschluss an BGH Urteile vom 24.09.2015 – IX ZR 207/14 FamRZ 2016, 42; und vom 25.11.2008 – VI ZR 317/07 , FamRZ 2009, 498[↩]
  2. OLG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2023 – 15 UF 41/23[↩][↩]
  3. AG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.11.2022 – 53 F 501/21[↩]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 407/12 FamRZ 2016, 209 Rn. 7 mwN[↩]
  5. vgl. BGH Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZB 58/21 , FamRZ 2022, 1713 Rn. 13 f. mwN[↩]
  6. vgl. BGH Urteile vom 24.09.2015 – IX ZR 207/14 , FamRZ 2016, 42 Rn. 6 mwN; und vom 25.11.2008 – VI ZR 317/07 , FamRZ 2009, 498 Rn. 11 mwN[↩]
  7. Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 514 Rn. 9[↩]
  8. vgl. BGH Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 53/05 , NJW 2006, 448 Rn. 15 f.[↩]
  9. vgl. auch BGH Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 53/05 , NJW 2006, 448 Rn. 15 f.[↩]
  10. st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – XII ZB 350/20 , FamRZ 2022, 468 Rn. 22 mwN[↩]

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