In einer aktuellen Entscheidungen hatte sich der Bundesgerichtshof jetzt mit der Frage zu befassen, wenn der Vermieter die rückständige Miete im Wege des Urkundsprozess geltend machen kann, obwohl der Mieter im Prozess Mängel der Mietsache und damit Mietminderungen geltend macht. Und der BGH befand die Geltendmachung der Mietrückstände im Urkundsprozess für zulässig, da die Mängel erst im Prozess erhob:
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 200/08 – (VIII ZR 266/08)
- im Anschluss an BGH, Urteile vom 01.06.2005 – VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701, und vom 20. 12.2006 – VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061[↩]











