Auch wenn in dem vom Abgasskandal betroffenen VW Fahrzeug ein von Audi hergestellter Dieselmotor verbaut worden ist, hat VW Schadensersatz zu leisten.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall Pkw-Eigentümers entschieden, der einen VW Touareg gekauft hatte. Gleichzeitig ist ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben worden.
Vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 hatte der Pkw-Eigentümer seinen VW Touareg mit dem Motor des Typs EA 897 erworben. 2019 reichte er dann Schadensersatzklage gegen VW ein und forderte den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so der Kläger, ähnlich wie beim bekannten Motor EA 189, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW dar. Sein Fahrzeug sei von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. Ausschlaggebend für die Haftung von VW sei, dass die Entscheidung für den Einsatz des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors vom VW-Konzern ausgegangen sei.
Gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung verteidigte sich VW mit dem Hinweis, nicht Hersteller und Entwickler des Motors zu sein. Hersteller sei die Firma Audi. Im VW Touareg sei gerade nicht der bekannte Motor EA 189 verbaut. Die Motorsoftware sei dementsprechend nicht vergleichbar.
Nachdem die Klage vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte, wurde das Ziel vor dem Oberlandesgericht weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor und das Inverkehrbringen der hiermit versehenden Fahrzeuge stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Programmierung der Motorsteuerung des Motors EA 897 sei zwar nicht identisch mit der im Falle des Motors EA 189, aber doch so ähnlich programmiert, dass sie rechtlich genauso zu behandeln sei.
Außerdem hafte VW selbst, obwohl Audi den Dieselmotor samt Software entwickelt und hergestellt habe, denn VW habe in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung des Motors EA 897 und dessen Software die grundlegenden strategischen Entscheidungen mitgetroffen und die entsprechenden Entscheidungen der Tochtergesellschaften Audi abgesegnet.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 – 11 U 2/20
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