Die Darlegungs- und Beweislast über den Verbleib beziehungsweise die bestimmungsgemäße Verwendung eines zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Geldbetrags liegt beim Beauftragten1. Dem Auftraggeber steht es frei, sofort eine Herausgabeklage gegen den Auftragnehmer zu erheben; er ist nicht gehalten, den Beauftragten zunächst auf Auskunft (§ 666 BGB) in Anspruch zu nehmen2.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der klagende Auftraggeber die beklagte Auftragnehmerin auf Rückzahlung beziehungsweise Ersatz eines zu Anlagezwecken überwiesenen Geldbetrags in Anspruch. Im Januar 2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen Warenkaufplan über den Erwerb von Technologie- und Edelmetallen (E. S. B.) und deren anschließende Verwahrung. Zu diesem Zweck überwies der Auftraggeber der Auftraggeberin 250.000 €. Diese bestätigte am 28.01.2020 den Eingang des Geldes und erklärte, die im selben Schreiben im Einzelnen tabellarisch aufgelisteten Metalle zum Stichtag zu erwerben und einzulagern. Darin waren die einzelnen Metalle und ihr Gewicht aufgeführt, nicht jedoch deren Erwerbspreis.
In dem an die Auftraggeberin, gerichteten E-Mail-Schreiben vom 06.02.2020 erstellte der Auftraggeber auf der Basis von ihm selbst angenommener Preise eine eigene Abrechnung der „bisher getätigten Kaufaktivitäten“. Hiernach ergab sich zu seinen Gunsten ein Differenzbetrag von 47.326 €. Er bat die Auftraggeberin, , diesen im Umfang von 47.000 € in Gold zu investieren. Eine Reaktion erfolgte darauf nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2021 verlangte der Auftraggeber vergeblich die Erstattung der von ihm geleisteten 250.000 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens erklärte er die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Auftraggeberin, bot dem Auftraggeber daraufhin den Rückkauf des Depotbestands abzüglich Lagerkosten zum Stichtag 6.04.2023 zum Preis von 229.500, 39 € an. Dieses Angebot nahm der Auftraggeber mit der Einschränkung an, dass er den angekündigten Zahlbetrag als Anzahlung auf die Klageforderung werte. Nach dessen Eingang hat der Auftraggeber den Rechtsstreit zunächst im Umfang von 29.500, 39 € und später von 202.674 € – einseitig – für erledigt erklärt. Im Umfang von 47.326 € verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. Er trägt dazu vor, von dem ursprünglich von ihm überwiesenen Geldbetrag habe die Auftraggeberin, nur 202.674 € investiert. Die Auftraggeberin, behauptet demgegenüber, der Vertrag sei vollständig abgewickelt worden. Wie der Auftraggeber auf den von ihm berechneten Restwert komme, sei unklar.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Würzburg hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 229.500, 39 € erledigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen3. Die dagegen gerichtete Berufung des Auftraggebers hat das Oberlandesgericht Bamberg – nach vorangegangenem Hinweis – mit Beschluss zurückgewiesen4. Dagegen wendet sich der Auftraggeber mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der er seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt und hatte hiermit vor dem Bundesgerichtshof Erfolg; der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:
Die Vorinstanzen haben die im Urkundenprozess grundsätzlich statthafte Klage (§ 592, § 593 Abs. 2, § 595 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands kommt vielmehr ein Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB in Betracht. Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Insbesondere beruht seine Würdigung auf einer unzutreffenden Einschätzung der Darlegungs- und Beweislast.
Dies trifft auch unter Berücksichtigung dessen zu, dass der Auftraggeber im Urkundenprozess klagt. Nach § 592 ZPO ist ein solcher Prozess zwar nur statthaft, wenn sämtliche klagebegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Obliegt dem Auftraggeber nach allgemeinen Beweisvorschriften des Zivilprozesses ein Beweis nicht, ist er indessen auch im Urkundenprozess nicht zum Beweis verpflichtet5.
Mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über einen Warenkaufplan betraute der Auftraggeber die Auftraggeberin, damit, in eigenem Namen und für seine Rechnung Edel- und Technologiemetalle zu erwerben und diese anschließend während der Vertragslaufzeit (in einem Sammelbestand) entgeltlich zu verwahren (§ 3 Nr. 1, § 5 Nr. 1 und Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, Anlage K 3), wobei ihm – der eingelagerten Menge der Metalle entsprechend – Miteigentum nach Bruchteilen übertragen werden sollte (§ 5 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Es handelte sich dabei um einen gemischten Vertrag mit Elementen des Auftrags (§ 662 BGB) sowie der Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1 BGB) bezogen auf den Erwerb der Metalle und – nachgelagert – der Verwahrung (§ 688 BGB). Dementsprechend hatte die Auftraggeberin, den ihr zum Ankauf der Metalle überlassenen Geldbetrag auftragsgemäß zu verwenden, wofür sie die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Gemäß § 667 BGB – den auch das Oberlandesgericht Bamberg als mögliche Anspruchsgrundlage angesehen hat – ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, sofern er es nicht zur Erledigung des Auftrags verbraucht hat6. Hiervon wird der Beauftragte außer durch Erfüllung seiner Herausgabepflicht auch dann frei, wenn er das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene oder aus der Geschäftsbesorgung Erlangte bestimmungsgemäß verwendet hat7. Zu den Gegenständen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, gehören nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere Geld-)Mittel, die dafür bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden8. Soweit diese Mittel wirtschaftlich noch vorhanden sind, sind sie dem Auftraggeber im Wege der Erstattung zurückzugeben. Erlangte Geldmittel müssen aber auch dann herausgegeben werden, wenn sie beim Beauftragten zwar nicht mehr vorhanden sind, aber nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wurden9.
Für den Herausgabeanspruch gemäß § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und notfalls beweisen, welchen Inhalt der Auftrag hatte, was der Beauftragte zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe erlangt hat und welche Weisungen ihm erteilt worden sind10.
Der Auftraggeber durfte sich daher darauf beschränken, diejenigen Tatsachen darzulegen, die das Zustandekommen des Auftrags und dessen Inhalt sowie die Überlassung des Geldes an die Auftraggeberin, betrafen. Hierzu hat der Auftraggeber vorgetragen. Es ist unstreitig, dass er der Auftraggeberin 250.000 € überlassen hat, um damit – wie mit dem Warenkaufplan vereinbart – Metalle zu erwerben, die anschließend verwahrt werden und durch Wertsteigerung Erträge abwerfen sollten.
Demgegenüber war der Auftraggeber – jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium – nicht verpflichtet darzulegen, wie er die seiner Aufstellung zugrunde liegenden Preise ermittelt hat.
Es ist vielmehr Sache der Auftraggeberin, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, was mit dem ihr zweckgebunden überlassenen Geldbetrag im Einzelnen geschehen ist, insbesondere ob sie ihn – dem vereinbarten Warenkaufplan folgend – vollständig in die vorgesehenen Industrie- und Edelmetalle investiert hat, wobei verbleibende Zweifel zu ihren Lasten gehen. Denn die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib beziehungsweise die bestimmungsgemäße Verwendung des erlangten Geldes liegt – anders als das Oberlandesgericht Bamberg meint – beim Beauftragten11.
Der bisherige Vortrag der Auftraggeberin genügt dafür nicht. Insbesondere sind der dem Auftraggeber übersandten Abrechnung und Kaufbestätigung vom 28.01.2020 nur die anzukaufenden Mengen der einzelnen Metalle zu entnehmen, nicht aber der dafür zu entrichtende Preis. Die Auftraggeberin, hat auch nichts zu den später gezahlten Kaufpreisen vorgetragen. Anhand ihrer Darstellung lässt sich daher nicht nachvollziehen, ob der zum Zwecke des Ankaufs von Metallen überlassene Betrag – wie die Auftraggeberin, behauptet – bestimmungsgemäß verbraucht worden oder – so der Auftraggeber – ein Restbetrag von 47.326 € übriggeblieben ist, der damit – unabhängig von der Entwicklung der Geldanlage im Übrigen an ihn auszukehren wäre. Kaufbelege oder vergleichbare Nachweise über die Erwerbsvorgänge hat die Auftraggeberin, nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat sie sich zu der vom Auftraggeber aufgestellten Kontrollberechnung konkret geäußert.
Dementsprechend war der Auftraggeber auch nicht gehalten, die Auftraggeberin, – gegebenenfalls im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) – zunächst auf Auskunft (§ 666 BGB) in Anspruch zu nehmen. Es stand ihm vielmehr frei, sofort eine Herausgabeklage gegen sie zu erheben und dabei das Risiko einzugehen, dass es der Auftraggeberin gelingen würde darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie das Geld bei Erledigung des Auftrags für Rechnung des Auftraggebers als Auftraggeber verbraucht hat12.
Gegen die Verneinung eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 KWG und damit eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB durch das Oberlandesgericht Bamberg wendet sich die Revision nicht. Nach der hier zugrunde zu legenden – auf den Erwerb und die anschließende Einlagerung von Industrie- und Edelmetallen, die durch Wertsteigerung Gewinn abwerfen sollten, gerichteten – Vertragsgestaltung liegt ein solches Einlagengeschäft – wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat – auch nicht vor. Da der Rückkaufwert der Metalle vom Marktpreis abhängig war, mangelte es bereits an der unbedingten Rückzahlbarkeit des der Auftraggeberin überlassenen Kapitals (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG). Dass die Auftraggeberin, dem Auftraggeber anderes versprochen hätte, ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache war für den aber noch nicht zur Endentscheidung reif, da die Auftraggeberin, in den Vorinstanzen obsiegt hat und ihr deshalb im neuen Berufungsverfahren noch Gelegenheit zu geben sein wird, unter Berücksichtigung der zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu der Verwendung des ihr überlassenen Geldbetrags ergänzend vorzutragen. Im neuen Berufungsverfahren wird das Oberlandesgericht außerdem zu berücksichtigen haben, dass das Landgericht entgegen dem vom Auftraggeber zuletzt gestellten Antrag die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 229.500,39 € (anstatt in Höhe von 202.674 €) festgestellt hat13, und der insoweit beschwerte Auftraggeber dies mit seinem Berufungsantrag – den der Bundesgerichtshof selbst auslegen kann14 – jedenfalls seinem Sinn nach wirksam angefochten hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2026 – III ZR 52/2
- Festhaltung unter anderem an BGH, Urteil vom 01.08.2024 – III ZR 144/23, NJW-RR 2024, 1241[↩]
- Anschluss an BGH, Urteil vom 04.02.1991 – II ZR 246/89, NJW 1991, 1884[↩]
- LG Würzburg, Urteil vom 05.07.2024 – 23 O 626/23[↩]
- OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2025 – 10 U 45/24 e[↩]
- BGH, Urteil vom 24.04.1974 – VIII ZR 211/72, BGHZ 62, 286, 289 f[↩]
- zB BGH, Urteile vom 01.08.2024 – III ZR 144/23, NJW-RR 2024, 1241 Rn. 25; und vom 10.10.1996 – III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48[↩]
- zB BGH, Urteile vom 01.08.2024 aaO; und vom 17.04.2008 – III ZR 27/06, NJW-RR 2008, 1373 Rn. 9[↩]
- BGH, Urteile vom 01.08.2024 aaO Rn. 28; vom 04.10.2001 – III ZR 290/00, NJOZ 2001, 2044, 2045; und vom 10.10.1996 aaO[↩]
- zB BGH, Urteile vom 01.08.2024 aaO; und vom 04.10.2001 aaO; BGH, Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 210/00, NZG 2003, 215[↩]
- vgl. zB BGH, Urteile vom 19.02.2004 – III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927; und vom 13.12.1990 – III ZR 336/89, NJW-RR 1991, 575, 576; BGH, Urteil vom 18.11.1986 – IVa ZR 79/85, NJW-RR 1987, 963[↩]
- zB BGH, Urteile vom 01.08.2024 aaO Rn. 25; vom 19.02.2004 aaO; vom 04.10.2001 aaO Rn. 7; vom 10.10.1996 aaO S. 48; und vom 13.12.1990 aaO S. 575 f; BGH, Urteile vom 04.02.1991 – II ZR 246/89, NJW 1991, 1884; vom 18.11.1986 aaO; und vom 13.11.1985 – IVa ZR 42/84, NJW 1986, 1492, 1493[↩]
- vgl. zB BGH, Urteil vom 04.02.1991 aaO[↩]
- vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 157/98, NJW 2002, 442[↩]
- vgl. zB BGH, Versäumnisurteil vom 06.05.2019, BeckRS 2019 13950 Rn. 8 mwN[↩]
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