Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus einer etwaigen Bezugnahme auf Schriftsätze vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich .
Außerdem muss das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem Sachund Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Anträge, die die Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sinngemäß deutlich werden1.
Für einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, gilt nichts Anderes. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass ein anfechtbarer Zurückweisungsbeschluss eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten hat2.
Diesen Anforderungen genügte im hier entschiedenen Fall der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss nicht: Beide Beschlüsse enthalten weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch die Wiedergabe der Berufungsanträge. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausdrücklich von der Bezugnahme auf die tatsächli chen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen, weil es ausgehend von der fehlerhaften Bemessung des Streitwerts seine Entscheidung für nicht anfechtbar gehalten hat. Auch aus den Beschlussgründen lassen sich, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, nicht ausreichend entnehmen.
Das Fehlen eigener tatbestandlicher Feststellungen und das Unterlassen einer Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen begründen für sich alleine zwar noch keinen Revisionszulassungsgrund, führen aber dazu, dass der Beschwerdevortrag, soweit er anhand des Urteils nicht überprüft werden kann, als richtig zu unterstellen ist . Insoweit ist gemäß §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO allein von den Angaben in der Beschwerdebegründung auszugehen3.
Nach dem Beschwerdevorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten das Versäumnisurteil ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Wie die Beschwerde mit Erfolg rügt, hat das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2019 – IV ZR 224/18











