Die abgelehnte Erweiterung der Musterklage

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht1.

Die abgelehnte Erweiterung der Musterklage

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist im Verfahren nach dem KapMuG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid und dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht für unanfechtbar erklärt und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG enthält, ist davon auszugehen, dass die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Anfechtung entzogen ist2. Der Bundesgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Einwände fest.

Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 KapMuG weist darauf hin, dass § 13 Abs. 2 in der bis zum 31.10.2010 geltenden Fassung (KapMuG a.F.) durch die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an das Oberlandesgericht überflüssig werde und begründet dies mit der Erwägung, dass die Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Oberlandesgericht zur Folge habe, dass weder die Bekanntmachung der Erweiterung des Musterverfahrens noch die Ablehnung einer Erweiterung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnten3. § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. sah vor, dass die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das Prozessgericht unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend sei. Wurde danach eine gesetzliche Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung unter Hinweis auf den Ausschluss der sofortigen Beschwerde für überflüssig gehalten, ist für die Deutung der Rechtsbeschwerde, der Hinweis auf die fehlende Anfechtungsmöglichkeit mit der sofortigen Beschwerde, beziehe sich lediglich auf den Ausschluss eines zulassungsfreien Rechtsmittels, kein Raum. Für eine solche Einschränkung finden sich in der Begründung des Regierungsentwurfs keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist in den parlamentarischen Beratungen hervorgehoben worden, dass zum Zweck der Beschleunigung des Musterverfahrens Streitigkeiten in Zwischenverfahren über den Umfang der Feststellungsziele abgeschnitten werden sollten, was angesichts des verbleibenden Rechtsschutzes im Individualprozess hinnehmbar sei4.

Der Bundesgerichtshof vermag auch dem Argument nicht beizutreten, er unterlaufe die grundlegende Intention des Gesetzgebers, der mit dem ZPOReformgesetz dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufgabe zugewiesen habe, außer Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch Fragen der Fortbildung des Rechts zu klären und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern und einer Rechtszersplitterung entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat wie der Bundesgerichtshof bereits hervorgehoben hat5 die Einschränkung des Rechtsschutzes im Musterverfahren gesehen und den verbleibenden Rechtsschutz im Individualprozess für ausreichend erachtet, wenn nicht alle aus der Sicht eines einzelnen Klägers klärungsbedürftigen Punkte Gegenstand des Musterverfahrens werden6. Damit dieser Rechtsschutz dem verfassungsrechtlichen Grundsatz bei Effektivität für den einzelnen Kläger genügt, muss sich das Prozessgericht für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens die Überzeugung bilden (§ 286 ZPO), dass es auf die Feststellungsziele, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird, auch wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist7. Dass aus diesem Grund wie die Rechtsbeschwerde befürchtet die Klärung von außerhalb der Feststellungsziele des Musterverfahrens liegender Streitpunkte notwendig werden und es zu einer Mehrbelastung der Gerichte kommen kann, ist hinzunehmen8.

Schließlich führt auch der Hinweis auf den BGH, Beschluss vom 20.01.2015 zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung verhält sich zum Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz in der bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung9. Nach § 13 Abs. 1 KapMuG a.F. hatte das Prozessgericht über die Erweiterung des Musterverfahrens zu entscheiden und nach § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. war ausdrücklich nur die Erweiterung des Vorlagebeschlusses einer Anfechtung entzogen. Angesichts dieser Regelungen und der mit der Neufassung des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes verfolgten Ziele war die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung eines auf Erweiterung des Musterverfahrens gerichteten Antrags durch das Oberlandesgericht vom Bundesgerichtshof neu zu beantworten.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht führt ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Diese kann keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – II ZB 23/18

  1. Festhaltung an BGH, Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 140 f.[]
  3. BT-Drs. 17/8799, S. 23[]
  4. BT-Plenarprotokoll 17/165, S.19708[]
  5. BGH, Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 144[]
  6. BT-Drs. 17/8799, S. 17[]
  7. BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, ZIP 2019, 1615 Rn. 28[]
  8. vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, ZIP 2019, 1615 Rn. 26[]
  9. BGH, Beschluss vom 20.01.2015 – II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 13[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 26.03.2007 NotZ 49/06; Beschluss vom 28.02.2018 XII ZB 634/17, MDR 2018, 690 Rn. 7[]

Bildnachweis: