Die Bestimmtheit des Klageantrags – und die Bezugnahme auf Anlagen

Der Umstand, dass ein Klageantrag lediglich auf die zu den Akten gereichten Auskunftsschreiben Bezug nimmt, ohne sie selbst inhaltlich wiederzugeben oder abzubilden, steht der Bestimmtheit des Klageantrags nicht entgegen.

Die Bestimmtheit des Klageantrags – und die Bezugnahme auf Anlagen

So war für den Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte durch die Bezugnahme auf die Anlage Möglichkeiten ihrer Verteidigung einbüßen würde. Die Unterlagen liegen ihr vor; ihr Inhalt ist ihr bekannt. Anders als in dem von dem Oberlandesgericht München zitierten Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main1 ist es zur Bestimmtheit des Antrags nicht erforderlich, die Informationen aus der Anlage konkret zu bezeichnen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt. Denn die Klägerinnen begehren die Herausgabe der Verkörperungen aller in der Anlage enthaltenen Informationen gestützt auf § 717 Abs. 2 ZPO, § 812 Abs. 1 BGB.

Allerdings wird zur Zwangsvollstreckung erforderlich sein, die Anlagen mit dem Titel zu verbinden oder im Urteil ihrem Inhalt nach wiederzugeben. Denn Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein hinreichend bestimmter Titel2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt hieraus aber kein Bestimmtheitsmangel des Klageantrags.

Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht München im hier entschiedenen Fall ebenso den Antrag auf Löschung als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erachtet. Zur Identifizierung der zu löschenden Inhalte in den betroffenen nichtphysischen Verkörperungen (elektronischen Dateien) reicht die Bezugnahme auf die Auskunftsschreiben gemäß der Anlage AR 12, weil diese jedenfalls in ungeschwärzter Form hinreichende Identifikationsmerkmale für den Fall einer Vollstreckung aufweisen.

Das Oberlandesgericht München hat rechtsfehlerhaft den Unterlassungsantrag als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. Durch die Bezugnahme auf die Auskunftsschreiben gemäß der Anlage AR 12 ist hinreichend bestimmt, welche Inhalte Gegenstand der streitgegenständlichen Untersagung sind. Das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs kann zur Prüfung einer Zuwiderhandlung auf die beigezogene Verfügungsakte zugreifen. Dort befindet sich nach den Feststellungen eine teilgegraute Version der Anlage. Wie weit das Nutzungsverbot reicht, insbesondere, ob die Informationen von der Beklagten zur Rechtsverteidigung in den von den Klägerinnen gegen sie geführten Auskunfts- und Schadensersatzprozessen genutzt werden dürfen, ist eine Frage des materiellen Rechts und der Begründetheit der Klage, nicht der Bestimmtheit des Klageantrags.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2023 – IX ZR 238/22

  1. GRUR-RR 2021, 229 Rn. 17[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13[]