Der zunächst erklärte Widerspruch der Beklagten steht ihrem späteren Anschluss an die Erledigungserklärung des Klägers nicht entgegen.
Eine Prozesserklärung ist – mangels abweichender Regelung wie etwa in § 269 Abs. 1 ZPO – nach der Dispositionsmaxime frei rücknehmbar, wenn sie noch keine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung hatte, die angestrebte gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist und durch sie auch keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist1. Eine Änderung ihrer Erwiderung auf die Teilerledigungserklärung war der Beklagten daher weiterhin möglich, während andererseits die Erledigungserklärung des Klägers bestehen und damit anschlussfähig blieb, solange er sie nicht widerrief und damit zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehrte2.
Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache wurde die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage beendet3.
Dem späteren klageabweisenden Urteil des Landgerichts ist daher keine Entscheidung über diesen Antrag zu entnehmen, die in Rechtskraft hätte erwachsen können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20











