Die fehlende Sachverhaltsdarstellung im Verwerfungsbeschluss des Beschwerdegerichts

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben1.

Die fehlende Sachverhaltsdarstellung im Verwerfungsbeschluss des Beschwerdegerichts

Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage.

Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat1. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht1.

Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben2.

Diesen Maßstäben wird die Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. In diesem Beschluss und dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 02.01.2013 wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, nicht wiedergegeben. Gleiches gilt für die Anträge beider Instanzen. Der Beschluss enthält mit Ausnahme im Hinweisbeschluss in Bezug auf den mit der Widerklage verfolgten Antrag auf Zusendung von Kontoauszügen keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil. Allein die Rechtsausführungen enthalten keine ausreichenden Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Begehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen.

Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über die Wertfestsetzung erneut zu befinden haben wird.

Der Bundesgerichtshof kann mangels der erforderlichen Feststellungen auch nicht gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Unbegründetheit der Berufung gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten3. Mangels ausreichender Feststellungen bietet der Beschluss des Berufungsgerichts zudem auch keine verwertbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht4.

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN[][][]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 5 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2011 – VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN[]
  4. vgl. dazu BGH aaO[]