Die katholische Kirche im Grundbuchrecht

Im Rahmen der Verwaltung eines Bistums wird der Ortsbischof durch den Generalvikar vertreten. Die dem Generalvikar hierzu zur Verfügung stehende kirchliche Behörde wird als Bischöfliches Ordinariat oder Generalvikariat bezeichnet. Zum Nachweis einer im Namen der Diözese abgegebenen Eintragungsbewilligung oder einer sonstigen zu einer Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärung genügt die unterschriebene und mit dem Siegel des Bischöflichen Ordinariats bzw. des Generalvikariats versehene Urkunde dieser Behörde.

Die katholische Kirche im Grundbuchrecht

Die Löschung einer Eintragung erfolgt auf Antrag, § 13 GBO, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist, § 19 GBO. Die Bewilligung ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, § 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, § 415 Abs. 1 ZPO.

Danach ist es hier im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt die Amtsbefugnisse des Bischöflichen Ordinariats geprüft hat, dessen Siegel den beiden Löschungsbewilligungen beigedrückt war. Auch wenn die Urkunden insoweit formell nicht zu beanstanden waren, vgl. § 29 Abs. 3 GBO, wird das Grundbuchamt deshalb nicht von der Feststellung befreit, dass die Grenzen der Amtsbefugnisse eingehalten worden sind1.

Unzutreffend ist hingegen der Schluss, die Generalvikare hätten sich bei Abgabe der Löschungsbewilligungen nicht des Siegels des Bischöflichen Ordinariats bedienen dürfen. Maßgeblich sind insoweit allein die Regelungen des gemäß Art. 140 GG, 137 WV von allen staatlichen Instanzen zu beachtenden Kirchenrechts.

Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten, can 391 § 1 Codex Iuris Canonici (cic). Die ausführende Gewalt übt der Bischof selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare aus, can 391 § 2. Die Generalvikare sind dabei und soweit ihnen Spezialmandate übertragen worden sind, can 134 § 3, Vertreter des Bischofs im Bereich der Verwaltung der Diözese, can 475 § 1, 479 § 12. Dies wird durch § 29 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG) vom 1. Januar 2007 nochmals klargestellt. Die Amtsbefugnisse des Generalvikars der Erzdiözese Berlin umfassen somit auch die Vertretung des Erzbistums Berlin im Grundbuchverfahren.

Die Bedenken des Grundbuchamts hinsichtlich der verwendeten Siegel sind nicht berechtigt. Die kirchliche Behörde, die dem Generalvikar als Ordinarius, can 134 § 1, bei der Verwaltung der Diözese zur Verfügung steht, trägt bei der Erzdiözese Berlin die Bezeichnung „Erzbischöfliches Ordinariat Berlin“, § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin – GO –3. Sie wird von dem Generalvikar geleitet, § 1 Abs. 2 GO; ihre Befugnisse leiten sich folglich von denen des Generalvikars ab. Deutlich wird dies vor dem Hintergrund, dass diese kirchliche Behörde in anderen Diözesen Generalvikariat genannt wird4. Gemäß § 2 Abs. 1 der Siegelordnung des Erzbistums ist das Ordinariat befugt, ein Siegel zu benutzen. Mit diesem Siegel versehende Erklärungen des Ordinariats sind nach alledem dem Generalvikar zuzurechnen.

Kammergericht, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 1 W 236 – 238/12, 1 Ws 236/12, 1 Ws 237/12, 1 Ws 238/12

  1. Knothe, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 29, Rdn. 141[]
  2. vgl. Schlief, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Band II, S. 372f.; Müller, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, S. 366f.; Schwendenwein, Das neue Kirchenrecht, S. 204f.; Putza, Katholisches Kirchenrecht, 2. Aufl., S. 270[]
  3. Amtsblatt des Erzbistums Berlin vom 1. Juni 2005, 51[]
  4. Schlief, a.a.O., S. 372; Müller, a.a.O., S. 364[]