Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Schadensersatz

Die dem Kläger entstandenen Kosten eines gegen einen Dritten geführten selbständigen Beweisverfahrens können einen durch die fehlerhafte Reparatur des Beklagten adäquat verursachten ersatzfähigen Schaden darstellen. Ihr Ersatz ist insbesondere vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Schadensersatz

Eine Schadensersatzpflicht umfasst auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung getätigt hat. Sein Willensentschluss unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, da er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers veranlasst worden ist. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte1.

Hierzu können auch Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen einen vermeintlichen Schädiger gehören2. Wenn der Schädiger seine Verantwortlichkeit gerade in der Weise verneint, dass er den Geschädigten zu Unrecht auf einen vermeintlichen Schädiger verweist, und er sich darüber hinaus zur Ursachenermittlung nicht damit einverstanden erklärt, dass der Geschädigte ein – bindendes – Privatgutachten einholt, darf der Geschädigte die Kosten der Rechtsverfolgung gegen diesen Dritten regelmäßig für angemessen und notwendig erachten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2014 – VII ZR 102/14

  1. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 44 m.w.N.[]
  2. Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 58; BGH, Urteil vom 27.10.1970 – VI ZR 62/69, NJW 1971, 134, 135; BGH, Urteil vom 28.02.1969 – II ZR 174/67, NJW 1969, 1109 m.w.N.[]