Die missglückte Verjährungshemmung per Mahnbescheid

Soll mittels eines Mahnbescheids die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, individualisiert der anwaltliche Mahnantrag die Forderung des Mandanten aber nicht hinreichend, besteht zwischen einer diesem Umstand zugrunde liegenden anwaltlichen Pflichtverletzung und der Kostenlast des Mandanten infolge der späteren Rücknahme des Mahnantrags durch dessen neuen Prozessbevollmächtigten kein Zurechnungszusammenhang, wenn eine tatsächliche Verjährung der anderweitig verfolgten Forderung nicht festgestellt ist.

Die missglückte Verjährungshemmung per Mahnbescheid

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beschlossen zwei Gesellschafter – M.H. und H.W. – in einer Gesellschafterversammlung am 24.09.2019 unter anderem, gegen ihre Mitgesellschafterin C.W. – Schadensersatzansprüche wegen Untreue- und Schädigungshandlungen geltend zu machen. Die Mitgesellschafterin erhob noch im Jahr 2019 Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss.

Die Gesellschafter und damaligen Geschäftsführer der Gesellschaft suchten am 22.12.2020 hier die klagende Rechtsanwältin auf und führten mit dem Sozius der Rechtsanwältin, ein Mandatsgespräch. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind streitig. Die Gesellschafter teilten insbesondere mit, dass es im Jahr 2016 zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter der Gesellschaft gekommen sei. Sie behaupteten, dass sich die Mitgesellschafterin während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Gesellschaft über Jahre in erheblichem Umfang am Gesellschaftsvermögen bereichert habe. Sie habe dabei mit ihrer bei der Gesellschaft in der Buchhaltung beschäftigten Mutter zusammengewirkt. Sie wollten daher auf der Grundlage ihrer Ermittlungen Schadensersatzansprüche gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter geltend machen. Hierzu beauftragte die Gesellschaft die Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung. Im Anschluss an dieses Gespräch übersandte die Gesellschaft der Rechtsanwältin am 30.12.2020 eine E-Mail mit einer Tabelle zu den von ihr behaupteten, zahlreichen Einzelforderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter.

Noch am 30.12.2020 beantragte die Rechtsanwältin auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen den Erlass von zwei Mahnbescheiden, und zwar gegen die Mitgesellschafterin in Höhe von 1.363.880, 80 € sowie gegen diese und deren Mutter als Gesamtschuldner in Höhe von 1.122.601, 33 €. Die Mahnbescheide wurden nachfolgend erlassen und zugestellt. Die Mitgesellschafterin und ihre Mutter legten jeweils Widerspruch ein. Eine Abgabe der Verfahren an das im Mahnbescheid benannte Gericht unterblieb. Anspruchsbegründungen erfolgten nicht. Mit E-Mail vom 16.02.2021 kündigte die Gesellschaft das der Rechtsanwältin erteilte Mandat und beauftragte einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der neue Prozessbevollmächtigte der Gesellschaft wusste von den Mahnbescheiden. Er erhob wegen der behaupteten Schadensersatzansprüche in dem von der Mitgesellschafterin anhängig gemachten Beschlussanfechtungsrechtsstreit ab dem 22.02.2021 sukzessiv erweiterte Widerklagen gegen diese und Drittwiderklagen gegen deren Mutter. Nachdem die Mitgesellschafterin und ihre Mutter eine anderweitige Rechtshängigkeit aufgrund der Mahnbescheide geltend gemacht hatten, nahm der neue Prozessbevollmächtigte der Gesellschaft die Mahnanträge am 13.04.2023 zurück. Auf Antrag der Mitgesellschafterin und deren Mutter erlegte das Mahngericht der Gesellschaft mit Beschlüssen vom 12.07.und 19.07.2023 die Kosten der Mahnverfahren auf.

Die Rechtsanwältin verlangt – soweit noch von Interesse – die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die beiden Mahnverfahren in Höhe von insgesamt 12.894, 56 € von der Gesellschaft. Mit ihrer Widerklage und Drittwiderklage begehrt die Gesellschaft von der Rechtsanwältin und ihrem Sozius die Zahlung der von ihr in den beiden Mahnverfahren aufgewendeten Gerichtskosten sowie der an die Mitgesellschafterin und deren Mutter für deren anwaltliche Vertretung in diesen Verfahren erstatteten Rechtsanwaltsgebühren von in der Summe 15.657, 62 € als Schadensersatz.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München – II hat der Klage stattgegeben und die Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen1. Die Berufung der Gesellschaft hat – soweit noch von Interesse – zur Abweisung der Klage und zum Erfolg von Widerklage und Drittwiderklage geführt2. Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstreben die Rechtsanwältin und der Anwaltssozius hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil insoweit auf, als zum Nachteil der Rechtsanwältin und ihres Anwaltssoziuses entschieden worden ist, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht München.

ufgrund der Revisionszulassung allein zugunsten der Rechtsanwältin und des Anwaltssoziuses steht für das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof fest, dass der Rechtsanwältin – wie das Oberlandesgericht München angenommen hat – aufgrund der Vertretung der Gesellschaft in den Mahnverfahren ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren in Höhe von insgesamt 12.894, 56 € zusteht.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Gesellschaft dem Zahlungsanspruch der Rechtsanwältin nicht deshalb eine dolo-agit-Einrede entgegenhalten, weil die Rechtsanwältin einen nicht ausreichend individualisierten Mahnbescheidsantrag erhoben und die Gesellschaft über die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung durch einen Mahnbescheid nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Mit der Begründung des Oberlandesgerichts München kann ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer unterstellten anwaltlichen Pflichtverletzung der Rechtsanwältin bei der Beratung der Gesellschaft und dem durch die Mahnanträge und die Rücknahme der Mahnanträge entstandenen Kostenschaden nicht bejaht werden.

Das Oberlandesgericht München hat angenommen, die Rechtsanwältin habe pflichtgemäß von der Beantragung der beiden Mahnbescheide abraten müssen, weil die Rechtsverfolgung durch Mahnantrag aussichtslos gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Schadensersatzansprüche mit Blick auf eine wegen fehlender Informationen vonseiten der Gesellschaft nicht mögliche Individualisierung der einzelnen Forderungen nicht mit verjährungshemmender Wirkung hätten geltend gemacht werden können. Das Oberlandesgericht München hat aber nicht festgestellt, dass Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Mitgesellschafterin und deren Mutter in der in den Mahnbescheiden geltend gemachten Höhe nicht bestehen, insbesondere nicht, dass diese Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich ganz oder teilweise verjährt waren. Für die revisionsgerichtliche Prüfung ist deshalb zugrunde zu legen, dass die Ansprüche bestehen und nicht verjährt sind. Auszugehen ist ferner davon, dass die Gesellschaft ihre angeblichen Forderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter in voller Höhe gerichtlich durchsetzen wollte.

Auf dieser Grundlage kann die Gesellschaft den behaupteten Kostenschaden nicht wegen der von dem Oberlandesgericht München angenommenen Pflichtwidrigkeit – 8 von der Rechtsanwältin erstattet verlangen. Denn es fehlt an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Schutzzweck der – unterstellt – verletzten Norm und den im Mahnverfahren entstandenen Kosten.

Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile. Jedoch darf dem Anspruchsgegner nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Vertragsrecht. Der Rechtsanwalt hat daher nur für solche Nachteile einzustehen, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat3.

Nach den getroffenen Feststellungen ging es in dem Beratungsgespräch vom 22.12.2020 darum, eine – aus der Sicht ex ante eventuell drohende Verjährung von Forderungen der Gesellschaft zu vermeiden und dieses Ziel durch die Beantragung der beiden Mahnbescheide und die damit verbundene Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO zu erreichen. Dieses Ziel bedingte die Notwendigkeit einer genügenden, nach der Annahme des Oberlandesgerichts München jedoch im Streitfall wegen des Fehlens hinreichender Informationen nicht möglichen und auch nicht erfolgten Individualisierung der mit den Mahnanträgen zu verfolgenden Forderungen im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sowie eine Aufklärung der Gesellschaft über die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen.

Der Zweck dieser anwaltlichen Beratungspflicht bestand mithin in der Abwehr von solchen Schäden des Mandanten, die aus der Verjährung seiner Forderung resultieren können, wenn insbesondere nämlich eine hinreichende Individualisierung pflichtwidrig unterbleibt und der Ablauf der Verjährungsfrist deshalb nicht gehemmt wird. Darum geht es im Streitfall mit Blick auf die Kosten des Mahnverfahrens jedoch nicht.

Die Belastung der Gesellschaft mit den Anwaltsgebühren für die Tätigkeit der Rechtsanwältin im Mahnverfahren sowie mit den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten der Gegenseite im Mahnverfahren steht mit der gegebenenfalls verletzten anwaltlichen Beratungspflicht – Empfehlung der Beantragung von Mahnbescheiden trotz fehlender Individualisierung der Forderungen – nicht im Zusammenhang. Es handelt sich vielmehr um Kosten, die im Rahmen der von der Gesellschaft bis heute in vollem Umfang gewünschten Durchsetzung ihrer behaupteten und nach den (fehlenden) Feststellungen nicht verjährten Forderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter so oder so entstanden wären, insbesondere, weil sie auf die Kosten eines nachfolgenden Klageverfahrens anzurechnen sind (Nr. 3305 Satz 2 und Nr. 3307 Satz 2 VV RVG, Nr. 1210 Abs. 1 Halbsatz 2 KV GKG).

Die Beantragung der Mahnbescheide hat nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts München keine Mehrkosten gegenüber einer Klage verursacht. Ebensowenig genügen die Feststellungen des Oberlandesgerichts München, um eine Kostenhaftung der Rechtsanwältin deshalb zu bejahen, weil die erlassenen Mahnbescheide für die Gesellschaft von vornherein nutzlos gewesen sind oder die mit den Mahnbescheiden beabsichtigte Rechtsverfolgung ganz oder teilweise ohne Aussicht auf Erfolg gewesen ist. Dass die Mahnbescheide – wie das Oberlandesgericht München annimmt – nicht geeignet waren, die Verjährung der mit den Mahnbescheiden verfolgten Ansprüche zu hemmen, ist für sich genommen kein ausreichender Grund für eine Haftung auf den Kostenschaden.

Die Kostentragung der Gesellschaft im Mahnverfahren beruht vielmehr allein auf ihrer Entscheidung, der Rechtsanwältin das Mandat zu entziehen, ihren neuen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, die infrage stehenden Forderungen im Wege der Widerklage im Beschlussanfechtungsrechtsstreit statt im Wege der Beantragung des streitigen Verfahrens und einer nachfolgenden Anspruchsbegründung (§ 696 Abs. 1, § 697 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) geltend zu machen und sodann die Mahnanträge zurückzunehmen. Dieser Schaden beruht weder auf der unzureichenden Individualisierung der Mahnanträge noch auf einer Verjährung von Ansprüchen. Die Gefahr, die in der Beantragung von nicht genügend individualisierten Mahnanträgen liegt, die mögliche Verjährung von Forderungen wegen unterbliebener Hemmung der Verjährungsfrist, hat sich mithin nicht verwirklicht.

Da es bereits am notwendigen Zurechnungszusammenhang fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die Erhebung der Widerklagen im Beschlussanfechtungsstreit und die spätere Rücknahme der Mahnanträge durch den neuen Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs geführt haben.

Im Zusammenhang mit der Bejahung einer schadensursächlichen Pflichtverletzung der Rechtsanwältin und des für sie handelnden Anwaltssozius hat das Oberlandesgericht München ferner die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Anwaltshaftungsprozess rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Diesbezüglich geht es im Streitfall um die Frage, ob sich die gebotene Individualisierung der Forderungen der Gesellschaft im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO womöglich aus dem Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft vom 24.09.2019 ergibt. Das Landgericht ist davon noch ausgegangen. Das Oberlandesgericht München hat demgegenüber maßgeblich darauf abgestellt, dass sich weder dem Parteivorbringen noch den vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse, dass der Beschluss die notwendige Individualisierung aufweise.

Die Darlegungs- und Beweislast für die anwaltliche Pflichtverletzung liegt bei dem Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB begehrenden Mandanten4. Für eine abweichende Beurteilung im Streitfall besteht schon deshalb kein Anlass, weil der Gesellschafterbeschluss der Sphäre der Gesellschaft zuzurechnen ist und ihr eine Vorlage unschwer möglich sein sollte.

Ist der Inhalt des Gesellschafterbeschlusses mangels Vorlage im Rechtsstreit und wegen fehlenden Vortrags zu seinem konkreten Inhalt entsprechend der Annahme des Oberlandesgerichts München als offen anzusehen, kann sich das nach den vorgegebenen Maßstäben nicht zulasten der Rechtsanwältin auswirken. Vielmehr könnte dann im Zweifel – trotz der Bejahung einer Pflichtverletzung der Rechtsanwältin im Beratungsgespräch – von einer im Ergebnis dennoch genügenden Individualisierung der Forderungen der Gesellschaft in diesem Beschluss auszugehen sein.

Auch die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts München in diesem Kontext, es fehle zudem an einer Bezugnahme auf den Gesellschafterbeschluss in den Mahnbescheiden, trägt aus Rechtsgründen nicht. Für die Frage einer genügenden Individualisierung eines Mahnbescheids ist auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Wann den Anforderungen genüge getan ist, kann zwar nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab5. Allgemein können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse des Schuldners aber auch auf solchen Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid nicht hingewiesen wird, die dem Schuldner aber zur Verfügung stehen6. Von Letzterem ist im Streitfall jedenfalls in der Person der Mitgesellschafterin auszugehen, die den Gesellschafterbeschluss schon vor der Zustellung der Mahnbescheide im Wege der Klage angefochten hatte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juli 2025 – IX ZR 92/24

  1. LG München II, Urteil vom 17.08.2023 – 13 O 3772/21 Rae[]
  2. OLG München, Urteil vom 12.06.2024 – 15 U 3683/23 Rae e[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1997 – IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 230; vom 18.01.2007 – IX ZR 122/04, WM 2007, 567 Rn. 8[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2014 – IX ZR 199/13, WM 2014, 2274 Rn. 16; vom 14.07.2016 – IX ZR 291/14, ZIP 2016, 1834 Rn. 15; zur sekundären Darlegungslast des Rechtsanwalts in Bezug auf den Inhalt des Beratungsgesprächs vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12 mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn.19; vom 14.07.2022 – VII ZR 255/21, ZIP 2022, 2250 Rn. 27; jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 48; vom 16.10.2008, aaO[]