Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt – auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen hat1 – allein die Rechtsbeschwerde in Betracht.
Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen2.
Eine „außerordentliche Beschwerde“ ist nicht eröffnet. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2020 – III ZB 28/20










