Die Pauschalreise, das wegen Corona geschlossene Hotel – und der Entschädigungsanspruch gegen den Reiseveranstalter

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB lassen den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nur dann entfallen, wenn die aus den Umständen resultierenden Reisebeeinträchtigungen nicht nur geringfügige Mängel darstellen, sondern erheblich und damit dem Reisenden nicht mehr zumutbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Auftreten eines Reisemangels und die fehlende Möglichkeit zu seiner Behebung bereits vor Reisebeginn absehbar sind oder feststehen.

Die Pauschalreise, das wegen Corona geschlossene Hotel – und der Entschädigungsanspruch gegen den Reiseveranstalter

Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung auch von Bedeutung sein kann, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt1. Die Schließung des gebuchten Hotels bedeutet nicht stets eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 651h Abs. 3 BGB. Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beansprucht der Kunde von der beklagten Reiseveranstalterin die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise. Der Kunde buchte für sich und seine Familie bei der Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Mallorca, die vom 05. bis zum 17.07.2020 stattfinden und 3.541 € kosten sollte. Er leistete am 5.02.2020 eine Anzahlung von 709 €. Mit Schreiben vom 03.06.2020 erklärte der Kunde unter Berufung auf die Covid19-Pandemie den Rücktritt vom Reisevertrag. Zugleich widersprach er einem Abzug von Stornierungskosten in Höhe von 25% des Reisepreises. Gleichwohl belastete die Reiseveranstalterin die Kreditkarte des Kunden am nächsten Tag mit weiteren 177 €.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Düsseldorf hat die Reiseveranstalterin zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungskosten in Höhe von 886 € und zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt2. Das Landgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Berufung der Reiseveranstalterin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht Düsseldorf zugelassenen Revision verfolgt die Reiseveranstalterin ihr Rechtsschutzbegehren weiter und hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:

Die Reiseveranstalterin hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kunde nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Reiseveranstalterin zur Rückzahlung der erbrachten Anzahlung verpflichtet.

Ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Reiseveranstalterin dem Klageanspruch entgegenhalten könnte und der einen Rechtsgrund für die zusätzliche Belastung des Kreditkartenkontos darstellen würde, lässt sich mit der vom Landgericht Düsseldorf gegebenen Begründung nicht verneinen.

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Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt von diesem keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

§ 651h Abs. 3 BGB dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie oder Richtlinie).

Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Bei einem Rücktritt nach diesem Absatz kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen, wie sie im deutschen Recht in § 651h Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB (als „Entschädigung“) vorgesehen ist.

Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Reise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die oben genannten, im deutschen Recht in § 651h Abs. 3 BGB normierten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Reise getätigten Zahlungen.

Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände gemäß § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Diese Definition wurde aus Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie übernommen. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie nennt als Beispiele für solche Umstände Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus und erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen.

Dass im Reisezeitraum die Erkrankung an Covid19 ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellte und aufgrund der pandemischen Lage die Gefahr einer Infektion am Reiseziel bestand, das dem normalen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innewohnte, zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel.

Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Düsseldorf die Covid19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bewertet hat, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beinträchtigen3.

Der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB setzt weiter voraus, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

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Zu Recht ist das Landgericht Düsseldorf davon ausgegangen, dass der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB erfüllt ist, wenn schon vor Beginn der Reise eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, und dass dies eine Prognose vor Reisebeginn erfordert.

Wie sich insbesondere aus Erwägungsgrund 31 der Richtlinie ergibt, kann eine solche Beeinträchtigung schon dann zu bejahen sein, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre.

Die Beurteilung, ob eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Reise bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.

Die tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz lediglich darauf zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab angelegt wurde, alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Würdigung eingeflossen sind, Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt wurden und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen worden ist.

Das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den betreffenden Zeitraum stellt in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort und eine Beeinträchtigung der Reise dadurch dar. Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 653h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist4.

Zu berücksichtigen sein können insbesondere auch Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation5, aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben6.

Die vom Landgericht Düsseldorf getroffenen Feststellungen tragen nicht die Schlussfolgerung, dass die Durchführung der im Streitfall geschuldeten Reise erheblich beeinträchtigt war.

Zutreffend hat das Landgericht Düsseldorf angenommen, dass der Vortrag des Kunden zu der durch Unsicherheit und Unwägbarkeiten geprägten pandemischen Lage in Europa ab Frühjahr 2020 und zu allgemeinen Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionswahrscheinlichkeit sowie die Bezugnahme auf ein für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstelltes Gutachten nicht den Schluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung zulassen, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Infektionsrisiken im maßgeblichen Zeitraum auf Mallorca bestanden.

Aus den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich nicht, ob die „pandemiebedingte“ Schließung des gebuchten Hotels aus Gründen des Infektionsschutzes erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe für die Schließung zugleich als Indiz für eine erhebliche Infektionsgefahr auf Mallorca und eine daraus resultierende wesentliche Beeinträchtigung der Reise angesehen werden können, sind ebenfalls nicht festgestellt. Das Landgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung – von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus folgerichtig – nicht auf solche Erwägungen gestützt.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB nicht schon aus seiner Annahme, dass das vom Kunden gebuchte Hotel im Reisezeitraum aufgrund der Pandemiesituation geschlossen war.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht Düsseldorf davon aus, dass die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel trotz Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft am gleichen Ort einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit darstellen kann7.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf begründet ein zur Minderung berechtigender Reisemangel nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB.

§ 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie dienen der Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Reisendem und Reiseveranstalter. Danach trägt der Reiseveranstalter das grundsätzliche Risiko des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Das mit dem Verlust des Entschädigungsanspruchs verbundene volle wirtschaftliche Risiko soll er aber nur dann tragen, wenn die aus den Umständen resultierenden Reisebeeinträchtigungen nicht nur geringfügige Mängel darstellen, sondern erheblich und damit dem Reisenden nicht mehr zumutbar sind. In Übereinstimmung damit wird in Erwägungsgrund 31 der Richtlinie als Beispiel einer erheblichen Beeinträchtigung die fehlende Möglichkeit zu einer sicheren Reise an das vereinbarte Reiseziel genannt.

In Einklang damit sieht Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie auch für den Zeitraum nach Beginn der Reise einen Rücktritt des Reisenden wegen Reisemängeln nur für den Fall vor, dass die Mängel erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen haben. § 651l Abs. 1 BGB setzt diese Vorgabe dadurch um, dass der Reisende auch nach Reisebeginn nur dann wegen eines Reisemangels den Vertrag kündigen darf, wenn die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt ist.

Vor diesem Hintergrund kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung vor oder nach Beginn der Reise zu Tage tritt und ob der Rücktritt vor oder nach Reisebeginn erfolgt. Ein Mangel, dessen Auftreten nach Antritt der Reise nicht gewichtig genug ist, eine Kündigung des Reisenden nach § 651l Abs. 1 BGB zu begründen, kann deshalb in der Regel auch nicht zu einem entschädigungslosen Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB führen, wenn schon vor Antritt der Reise feststeht, dass die Reise mit diesem Mangel behaftet sein wird.

Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung kann dabei auch von Bedeutung sein, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt8.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf ist die danach grundsätzlich erforderliche Gesamtwürdigung im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil das vom Kunden gebuchte Hotel geschlossen war.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden nach § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB die Möglichkeit zum kostenfreien Rücktritt einräumen muss, wenn er eine erhebliche Änderung des Reisevertrags anbietet, zwingend zur Folge hat, dass der Reisende auch ohne Änderungsangebot kostenfrei zurücktreten kann, wenn die Leistung in ihrer ursprünglich vereinbarten Form nicht erbracht werden kann.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf ermöglichen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen des § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB im Streitfall erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf stellt die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.

Besondere Vorgaben des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB sind Anforderungen, die den Inhalt der Leistungsbeschreibung durch den Reiseveranstalter ändern oder ergänzen9. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Art. 250 §§ 3 und 6 Abs. 2 EGBGB und den damit übereinstimmenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie.

Nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB muss der Reiseveranstalter dem Reisenden vor Vertragsschluss die wesentlichen Reiseleistungen mitteilen. Dazu gehören nach Buchst. e der Regelung Angaben über Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft. § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nimmt zur Definition der wesentlichen Eigenschaften auf Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB Bezug.

Nach Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nach Vertragsschluss neben den in § 3 genannten Informationen auch die besonderen Vorgaben des Reisenden mitteilen, denen er zugestimmt hat. Daraus ist zu entnehmen, dass besondere Vorgaben nur solche Anforderungen sind, die sich nicht bereits aus der Beschreibung des Reiseveranstalters ergeben.

Im Streitfall ist das Landgericht Düsseldorf davon ausgegangen, dass der Kunde das gebuchte Hotel aus einer Reihe von angebotenen Hotels ausgewählt hat. Damit fehlt es an einer besonderen Vorgabe des Reisenden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf stellt die Unterbringung in einem anderen Hotel auch nicht ohne weiteres eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.

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Wie das Landgericht Düsseldorf im Ansatz zutreffend angenommen hat, beschränken sich die wesentlichen Eigenschaften einer vertraglich vorgesehenen Unterkunft allerdings nicht zwingend auf Kategorie und Ort. Von Bedeutung sind in der Regel vielmehr auch die konkrete Lage sowie Art und Umfang der angebotenen Leistungen. Daneben kann auch ein besonderes, für die Unterkunft spezifisches Ambiente von Bedeutung sein, wenn diese Eigenschaft aufgrund der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder sonstiger für den Reiseveranstalter erkennbarer Umstände für die Auswahlentscheidung des Reisenden typischerweise von Bedeutung ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich hieraus aber nicht die Schlussfolgerung, dass eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung in der Regel entbehrlich ist. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Gesamtwürdigung anzustellen, in die alle für den Einzelfall maßgeblichen Umstände einzufließen haben.

Im Streitfall hätte sich das Landgericht Düsseldorf danach zumindest mit dem Vorbringen der Reiseveranstalterin auseinandersetzen müssen, wonach eine Unterbringung jedenfalls in einem zu derselben Anlage gehörenden, aber einer höheren Kategorie zugewiesenen Hotel möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hätte es insbesondere prüfen müssen, ob es trotz der weitgehenden Übereinstimmung der beiden Hotels Abweichungen gibt, die die Annahme einer erheblichen Änderung wesentlicher Eigenschaften rechtfertigen.

Das Berufungsurteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Bundesgerichtshof kann nicht abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Aufgrund der vom Landgericht Düsseldorf getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Durchführung der Reise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigt war.

Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.

Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 651h Abs. 3 und § 651g Abs. 1 BGB sowie der zugrundeliegenden Vorgaben aus der Richtlinie sind derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“)10. Dass die Fragen in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden und dass einzelne Gerichte vergleichbare Fragen bereits dem Gerichtshof vorgelegt haben, begründet für sich gesehen keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit dieses Verständnisses.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. August 2022 – X ZR 84/21

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13[]
  2. AG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2021 – 27 C 37/20[]
  3. vgl. zur entsprechenden Einordnung der Covid19-Pandemie: BeckOGKBGB/Harke, Stand 1.07.2022, § 651h Rn. 49.1; BeckOKBGB/Geib, 62. Edition, Stand 1.05.2022, § 651h Rn. 21; jurisPK-/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11.05.2020], § 651h Rn. 44.1; Grüneberg/Retzlaff, 81. Aufl.2022, § 651h Rn. 13; Binger, RRa 2021, 207, 208; Führich, NJW 2020, 2137; Führich, NJW 2022, 1641, 1643; Hopperdietzel, RRa 2022, 3; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Staudinger/Achilles-Pujol in: Schmidt, COVID19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl.2021, § 7 Rn. 29; Tonner, RRa 2021, 55, 57; Ullenboom, RRa 2021, 155, 157; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1021; Woitkewitsch, NJW 2022, 1134, 1136; aus der Instanzrechtsprechung statt vieler: LG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2021 – 22 S 77/21, RRa 2022, 30, 31; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2021 – 24 S 40/21, BeckRS 2021, 33155; AG München, Urteil vom 27.10.2020 – 159 C 13380/20 Rn. 26, DAR 2021, 35, 36[]
  4. BeckOGKBGB/Harke, Stand 1.07.2022, § 651h Rn. 47; MünchKomm-.BGB/Tonner, 8. Aufl.2020, § 651h Rn. 43; jurisPK-/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11.05.2020], § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Führich, NJW 2020, 2137, 2138; Ullenboom, RRa 2021, 155, 160; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl.2021, § 7 Rn. 26; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C 2377/20, BeckRS 2020, 37777; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C 2559/20, NJW-RR 2021, 53, 54[]
  5. Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 7 Rn. 26, Staudinger/Ruks DAR 2020, 314, 316[]
  6. vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2139; Ullenboom, RRa, 2021, 155, 160[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 7 f. [zum alten Recht]; BeckOKBGB/Geib, 62. Edition, Stand 1.05.2022, § 651i Rn. 31; BeckOGKBGB/Sorge, Stand 1.07.2022, § 651i Rn. 236; Staudinger in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl.2019, § 19 Rn. 11 f.; jurisPK-/Steinrötter, 9. Aufl., Stand 1.02.2020, § 651i Rn. 46; Grüneberg/Retzlaff, 81. Aufl.2022, § 651i Rn. 14; anders MünchKomm-.BGB/Tonner, 8. Aufl.2020, § 651k Rn. 12, 16, 19[]
  8. BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13[]
  9. so zutreffend Blankenburg in Erman, BGB, 16. Aufl.2020, § 651d Rn. 16[]
  10. vgl. dazu EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.[]
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