Die undichte Zylinderkopfdichtung – und der "übliche Verschleiß" beim Gebrauchtwagenkauf

Der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung haftet dem Käufer nicht für die Reparaturkosten, wenn kurz die Zylinderkopfdichtung nach dem Kauf undicht wird.

Die undichte Zylinderkopfdichtung – und der "übliche Verschleiß" beim Gebrauchtwagenkauf

In dem hier vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall hat der Käufer einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz, Typ ML420 CDI mit einer Laufleistung von über 200.000 km gekauft. Nachdem das Fahrzeug ca. 4 Wochen später nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegen geblieben ist, forderte der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Landau in der Pfalz hat die Klage des Autokäufers abgewiesen1. Das Pfälzische Oberlandesgericht sah dies nun auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ebenso und hat auch die Berufung des Gebrauchtwagenkäufers als unbegründet zurückgewiesen:

Der Verkäufer habe bewiesen, so das Oberlandesgericht, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht mithilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Aufgrund des Verschleißes sei es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen. Weiter handele es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung.

Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 km Laufleistung nicht ungewöhnlich.

Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 6 U 19/20

  1. LG Landau in der Pfalz, Urteil vom 20.03.2020 – 3 O 37/18[]

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