Der Mangel oder der Zustand in einem Ladenlokal, der zu einer Verletzung geführt haben soll, muss vom Verletzten bewiesen werden. Erst danach trifft das betroffene Unternehmen die Beweislastumkehr, nach der die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen darzulegen sind.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Nürnberg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Kundin abgewiesen, die durch ein herabhängendes Schild eine Verletzung erlitten hat. Im Oktober 2018 besuchte die Klägerin ein Möbelgeschäft in Nürnberg, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie behauptet, dass ein an der Decke aufgehängtes Schild herabgefallen sei und sie am Kopf getroffen habe. Dieses Schild habe aus festem Kunststoffmaterial bestanden und sie mit der Spitze getroffen. Als Folge habe sie eine blutende Kopfverletzung davongetragen. An einer Stelle von vier mal zwei Millimetern würden die Haare nicht mehr nachwachsen, sodass eine Haartransplantation erforderlich sei. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Kosten für die Haartransplantation in Höhe von 2.000,00 € und ein Schmerzensgeld von 1.000,00 €. Das Möbelhaus bestritt, dass die Klägerin von einem nicht ordnungsgemäß angebrachten Schild getroffen worden sei.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Nürnberg ausführlich dargelegt, dass derjenige, der behauptet, aufgrund eines Mangels oder Zustandes in einem Ladenlokal eine Verletzung erlitten zu haben, zunächst diesen Mangel beweisen müsse. Erst danach greife die von der Rechtsprechung anerkannte Beweislastumkehr dahingehend, dass das Unternehmen zu beweisen habe, dass es die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und deren Einhaltung auch sorgfältig überwacht habe.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürnberg konnte die Klägerin vorliegend nicht nachweisen, dass das Schild ohne Impuls von außen heruntergefallen war. Sie hatte behauptet, das Schild sei einfach herabgefallen und sie habe es vorher nicht berührt. Davon konnte sich das Amtsgericht nicht überzeugen und stützte seine Entscheidung insbesondere auch auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Verletzungen zwar durch ein Schild verursacht worden sein könnten, es jedoch bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen sei, dass das Schild ohne Impuls von außen heruntergefallen sei.
Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth auf die Berufung der Klägerin einen Hinweis erteilt hatte, dass die Entscheidung des Amtsgerichts keine Rechtsfehler enthalte, wurde die Berufung zurückgenommen und das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. Januar 2020 – 240 C 4272/19
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