Der Mangel oder der Zustand in einem Ladenlokal, der zu einer Verletzung geführt haben soll, muss vom Verletzten bewiesen werden. Erst danach trifft das betroffene Unternehmen die Beweislastumkehr, nach der die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen darzulegen sind. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Nürnberg in dem
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