Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Klage der hinterbliebenen Kinder einer 75-jährigen Frau abgewiesen, die an den Folgen eines unentdeckten Schwächeanfalls in der Sauna verstarb. Im März 2011 hatte die erfahrene Saunabenutzerin aus Witten die ortsansässige Sauna der beklagten Betreiberin besucht. Dabei erlitt sie in der 90 °C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb. Die hinterbliebenen Kinder haben von der Betreiberin Schmerzensgeld verlangt, weil ihre Mutter bei regelmäßigen Kontrollgängen im Abstand von 30 Minuten keine tödlichen Verbrennungen erlitten hätte und die von der Betreiberin für den Saunabereich im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien. Nachdem die Klage vor dem Landgericht Bochum bereits keinen Erfolg hatte, verfolgen die Kinder ihr Ziel weiter vor dem Oberlandesgericht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe die Beklagte keine ihr gegenüber der Verstorbenen obliegenden Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen.
Die von der Betreiberin festgelegten Kontrollzeiten seien nicht zu beanstanden. Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung sei der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Die Erwartungshaltung der Gäste gehe vielmehr dahin, die Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu können. Die körperlichen Belastungen eines Saunabesuches seien dem Grunde nach allgemein bekannt. Insoweit müsse der Einzelne, der im Unterschied zum Betreiber seinen Gesundheitszustand einschätzen könne, selbst entscheiden, ob er sich den Belastungen aussetzen und das mit einem Saunabesuch verbundene gesundheitliche Risiko eingehen wolle.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. August 2012 – I-12 U 52/12











