Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch eine Klageänderung für wirkungslos zu erachten, wenn das Erstgericht die erstinstanzliche Antragstellung durch einen Hinweis auf seine im Urteil aufgegebene Rechtsauffassung veranlasst hatte.
Andernfalls verletzt das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO), indem es trotz Unterbleibens eines im ersten Rechtszug nach § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweises den Klägern durch die Zurückweisung der Berufung (hier: durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO) die Möglichkeit abgeschnitten hat, im Berufungsrechtszug sachdienliche, der geänderten; und vom Berufungsgericht geteilten Rechtsauffassung des Landgerichts angepasste Anträge zu stellen.
Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung als solche hindert das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung1. Dem Berufungsgericht ist es aber dann verwehrt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch eine Klageänderung für wirkungslos zu erachten, wenn das Erstgericht die erstinstanzliche Antragstellung durch einen Hinweis auf seine im Urteil aufgegebene Rechtsauffassung veranlasst hatte2.
Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass das Landgericht nicht zu einem Hinweis auf seine geänderte Rechtsauffassung verpflichtet gewesen sei.
Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben3.
Dies hat das Landgericht versäumt. Es ist in seinem Urteil abweichend von dem zuvor erteilten Hinweis davon ausgegangen, dass die Kläger nicht mit Ablauf des 31.05.2016 aus der Beklagten zu 5 ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der hiernach gebotene Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht seine Rechtsauffassung in dem Hinweis ausdrücklich als vorläufig bezeichnet hatte. Hierbei handelt es sich um nichts weiter als eine Selbstverständlichkeit, insofern jede Meinungsbildung des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vorläufigen Charakter hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gericht sich seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu bilden hat (§ 286 Abs. 1 ZPO). Auch der Umstand, dass die Beklagten im Folgenden der im Hinweis mitgeteilten Einschätzung des Landgerichts inhaltlich entgegengetreten sind, war hier nicht geeignet, den durch den Hinweis gesetzten prozessualen Vertrauenstatbestand zu beseitigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger schon aufgrund des Beklagtenvortrags davon ausgehen mussten, dass das Gericht nicht mehr an seiner zuvor geäußerten Auffassung festhalten werde. Der Umstand allein, dass ein Gesichtspunkt streitig und entscheidungserheblich ist, genügt hierfür entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
Auf dieser Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht die Entscheidung. Im Urteilsverfahren hätte das Berufungsgericht von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen (kein Ausscheiden zum 31.05.2016) über die auf spätere Ausscheidenszeitpunkte bezogenen Hilfsanträge der Kläger entscheiden müssen. Die Antragstellung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Fall 2 ZPO) und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sind, selbst wenn sie neu wären, gemäß § 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil ihre unterbliebene Geltendmachung im ersten Rechtszug auf der Hinweispflichtverletzung des Landgerichts beruht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2024 – II ZR 70/23
- BGH, Beschluss vom 06.11.2014 – IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2; Urteil vom 03.11.2016 – III ZR 84/15, MDR 2017, 50 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – VII ZR 47/13, NJW 2016, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 02.05.2017 – VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 14; Beschluss vom 06.06.2023 – XI ZR 199/22 14[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.04.2014 – VI ZR 530/12, NJW 2014, 2796 Rn. 5; Beschluss vom 11.05.2017 – V ZR 235/16 6; Beschluss vom 28.11.2019 – IX ZR 8/19, NZI 2020, 65 Rn. 5[↩]











