Verwendet die Wahlwerbung einer Partei Elemente, mit denen eine bekannte Fußballmannschaft identifiziert werden kann und den Eindruck erweckt, die Fußballmannschaft billigt die plakatierte Werbung, so handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und ist rechtswidrig.
So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem sich die Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA gegen die Verwendung von Werbeplakaten zur Kommunalwahl in Dortmund gewandthat, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ zeigen. Die Untersagungsverfügung gegen den Kreisverband Dortmund der Partei DIE RECHTE ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Dortmund ergangen. Unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruchs „von der Südtribüne in den Stadtrat“ beabsichtigt der Dortmunder Kreisverband der Partei DIE RECHTE mit einem Foto ihres Spitzenkandidaten auf Wahlplakaten um Stimmen für die im Mai 2014 anstehende Kommunalwahl in Dortmund zu werben. Die klagende Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA sieht in der Verwendung des Begriffs „Südtribüne“ im Zusammenhang mit der gelbschwarzen Farbkombination auf dem Querbalken einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie verlangt von dem beklagten Kreisverband, diese Wahlwerbung zu unterlassen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm verletzte die beabsichtigte Wahlwerbung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Anspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bejaht und diesem die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteilen vom 9. Dezember 2013 – 6 W 56/13











