Die Wochenpauschale des Gebrauchtwagenvermittlers

Bei einem selbstständigen Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist, ist eine „Werbemittel- und Platzmietpauschale“, wonach der Verkäufer/Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers 40 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schuldet, unwirksam.

Die Wochenpauschale des Gebrauchtwagenvermittlers

In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte ermächtigt und beauftragt wird, im Namen und auf Rechnung des Klägers das streitgegenständliche Fahrzeug zu verkaufen und zu übereignen. Der Verkaufspreis wurde auf 12.300,00 € festgesetzt, bei Bedarf sollte dieser Preis bis auf 11.500,00 € gesenkt werden. Bei erfolgreicher Vermittlung sollte die Beklagte 10 % des Verkaufspreises erhalten. Gleichzeitig wurde in dem Vertrag vereinbart, dass der Kläger unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen der Beklagten eine Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schulde.

Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen selbstständigen – also von einem Neu- oder Gebrauchtwagenkauf unabhängigen – Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist1.

Die Klausel über die Wochenpauschale ist der Inhaltskontrolle gem. §§ 307ff BGB zugänglich. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (der an die Stelle des früheren § 8 AGBG getreten ist) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff AGBG entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei2. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen3. Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle4.

Andererseits führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer „Gesamtpreisabsprache“ jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, wenn sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Werbemittel- und Platzmietpauschale daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann5.

Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Werbemittel- und Platzmietpauschalklausel nicht entgegen.

Die Beklagte macht insoweit geltend, mit der Werbemittel- und Platzmietpauschale werde ihr Aufwand für das Abstellen des zum Zwecke der Verkaufsvermittlung in Besitz genommenen Fahrzeuges auf einem gesicherten Verkaufsplatz, dessen Versicherung, Reinigung, Bewerbung und Vorführung abgegolten. Diese Verrichtungen stehen zwar in einem Zusammenhang mit den vertraglichen Hauptleistungspflichten, die der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages oblagen; es handelt sich aber nicht um Leistungen, die unmittelbar dem Interesse des Klägers dienen. Die Parteien haben sich in dem Vermittlungsvertrag in erster Linie darauf geeinigt, dass die Beklagte für den Kläger dessen Kraftfahrzeug Dritten zum Verkauf anbietet, ggf. verkauft und übereignet. Bei erfolgreicher Vermittlung sollte die Beklagte eine Provision in Höhe von 10 % des Verkaufspreises erhalten. Ein unbefangener Vertragspartner der Beklagten würde bei einer derartigen Vertragskonstruktion davon ausgehen, dass mit der 10 %igen Verkaufsprovision alle regelmäßig mit der Vermittlung eines Kfz-Verkaufs durch einen gewerblichen Autovermittler wie der Beklagten verbundenen Kosten abgegolten sind. Zu diesen üblicherweise mit abgegoltenen Kosten gehören bei gewerblichen Autovermittlungen auch die Unterstellkosten6.

Im Übrigen dienen die von der Beklagten vorgetragenen Leistungen in erster Linie ihren eigenen Interessen. Durch den Abschluss einer Versicherung für die in Besitz genommenen Fahrzeuge und deren Bewachung sichert sie sich gegen eventuelle Ersatzansprüche der Eigentümer für den Fall des Diebstahls oder der Beschädigung der Fahrzeuge. Auch die Reinigung, die Bewerbung und Vorführung dient zumindest auch den Interessen der Beklagten, die im Falle einer erfolgreichen Verkaufsvermittlung einen Provisionsanspruch erlangt. Sähe Ziff. 3 des Vermittlungsvertrages eine Pauschalvergütung für Werbemittel und Platzmiete nicht vor, hätte allein die Beklagte diese Aufwendungen im Rahmen der von ihr übernommenen (Haupt-)Leistungspflicht, nämlich der Vermittlung des klägerischen PKW an potentielle Verkäufer, zu tragen. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs ist somit die Inhaltskontrolle der beanstandeten Klausel eröffnet.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von preisbezogenen Klauseln ist in der Literatur vielfach kritisiert worden, da hinter der bloßen Verkehrserwartung oder dem „Leitbild“ eines Vertragstyps, aus dem die Unentgeltlichkeit bestimmter Einzelleistungen folgen solle, nicht mehr als subjektives Rechtsempfinden stehe7. Dass aber die Frage der Rechtmäßigkeit ungerechtfertigter Entgeltabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell der Überprüfung gemäß § 307 ff BGB entzogen werden soll, wird soweit ersichtlich nicht vertreten. So plädiert Coester8 dafür, die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dann zu eröffnen, wenn wegen eines vertragsgefährdenden Widerspruchs zur selbstgewählten Vertragsordnung (Aushöhlungsaspekt) die Unangemessenheit der Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB festgestellt wird. Eine solche Rücknahme der materiellen Inhaltskontrolle im Leistungsbereich auf die Linie des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB würde – wie Coester selbst darlegt, in den meisten Fällen – wie auch dem vorliegenden – zu keinem anderen Ergebnis führen. Das OLG Stuttgart folgt davon unabhängig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Ist somit die Klausel einer Inhaltskontrolle grundsätzlich zugänglich, folgt ihre Unwirksamkeit zwar nicht aus § 308 Ziff. 7 b i.V.m. § 309 Ziff. 5 b BGB analog, ihr Inhalt stellt aber eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB dar.

Die Unwirksamkeit der Klausel folgt nicht aus § 308 Ziff. 7 b i.V.m. § 309 Ziff. 5 b BGB analog. Die Vorschrift des § 308 Ziff. 7 b BGB ist auf die vorliegende Klausel nicht anwendbar, da das dort statuierte Klauselverbot nur auf solche Klauseln Anwendung findet, die für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangt. Vorliegend fällt die von der Beklagten verlangte Mietkostenpauschale oder Standgebühr zwar auch dann an, wenn der Vertrag ohne erfolgreiche Vermittlung beendet wird. Die Klausel enthält aber keine Zahlungsverpflichtung gerade für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Im Gegenteil, die von der Beklagten beanspruchte Werbemittel- und Mietkostenpauschale soll ausweislich des Wortlauts der Klausel in jedem Fall, zeitlich unbeschränkt, anfallen. Auf eine derartige Preisabrede findet § 308 Nr. 7 BGB ebenso wenig Anwendung wie § 309 Ziff. 5 b BGB, der unmittelbar ohnehin nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar ist.

Allerdings stellt sich der Inhalt der Klausel als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB dar.

Bei erfolgreicher Vermittlung des streitgegenständlichen Fahrzeuges hätte die Beklagte, ausgehend von dem festgesetzten Verkaufspreis von 12.300,00 €, maximal eine Provision in Höhe von 1.230,00 € verdienen können. Vermittelt sie das Fahrzeug jedoch nicht, hätte sie bereits nach 30 Wochen, also etwas mehr als einem halben Jahr, einen vergleichbaren Betrag als Werbe- und Platzmietpauschale verdient. Es liegt auf der Hand, dass es für die Beklagte unter Umständen wirtschaftlich rentabler sein kann, ein zur Vermittlung hereingenommenes Fahrzeug lange Zeit nicht zu veräußern, um möglichst hohe Werbe- und Platzmietpauschalen zu erhalten. Dass dies dem Vertragszweck, nämlich der erfolgreichen Vermittlung eines Kraftfahrzeuges an einen dritten Käufer, zuwiderläuft, jedenfalls aber diesen Vertragszweck gefährdet, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die in der streitgegenständlichen Klausel festgesetzten Pauschalkosten von wöchentlich 40 € sind daher geeignet, den Zweck des geschlossenen Vermittlungszweck auszuhöhlen und benachteiligen somit den Kläger unangemessen i.S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klausel ist mithin unwirksam.

Ob die Klausel darüber hinaus auch überraschend im Sinn des § 305 c BGB ist9, kann Hinblick auf die bereits aus § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB folgende Unwirksamkeit dahinstehen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24. März 2010 – 3 U 188/09

  1. Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 1234; BGH NJW 1981, 388; 1982, 2304[]
  2. BGHZ 143, 128, 138f; 141, 380, 382 f.; NJW 2002, 2386[]
  3. BGHZ 137, 27, 30, NJW 2002, 2386[]
  4. BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120f.; NJW 2002, 2386[]
  5. BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29f.; 137, 43, 45ff; 136, 261, 264; NJW 2002, 2386[]
  6. so auch LG München DAR 1998, 394 f; Reinking/Eggert a.a.O. Rn. 1236 und 1261[]
  7. vgl. Staudinger-Coester, BGB, 2006, § 307, Rn. 329 m.w.N.[]
  8. a.a.O.[]
  9. so LG München a.a.O.; AG Lübeck DAR 1982, 72; Reinking/Eggert a.a.O. Rn.1236[]