§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gewähren dem Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller neben dem der Höhe nach auf 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens keinen Anspruch auf Ersatz weiterer möglicher Vermögensnachteile. Für einen auf die Pflicht zum Ersatz solcher Vermögensnachteile gerichteten Feststellungsantrag besteht kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
In dem hier entschiedenen Fall hatte das in der Berufungsinstanz damit befasste Oberlandesgericht Koblenz1 einen Schadensersatzanspruch der Autokäuferin aus §§ 826, 31 BGB mangels greifbarer Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Gebrauchtwagenverkäuferin verneint hat, wendet die Revision zwar zutreffend ein, dass die Frage, ob es sich bei der KSR um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, unabhängig davon zu beantworten ist, ob die Grenzwerte auch ohne diese Funktion eingehalten würden. Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter Funktion eingehalten würden, ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht von Bedeutung. Die Prüfung im NEFZ lässt nur in Bezug auf die dabei wirksamen Emissionskontrollsysteme Prognosen für den gewöhnlichen Fahrbetrieb zu und auch das nur dann, wenn die Wirksamkeit der betreffenden Systeme im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht verringert wird. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 knüpft – ohne Rücksicht auf die jeweils eingesetzten Technologien – an die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit an und nicht an die Einhaltung der Grenzwerte im NEFZ2. Es begegnet indessen keinen revisionsrechtlichen Bedenken vonseiten des Bundesgerichtshofs, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Gebrauchtwagenverkäuferin aus §§ 826, 31 BGB hinsichtlich des Thermofensters und der KSR mangels vorsätzlichen Verhaltens der für sie handelnden Repräsentanten verneint und hinsichtlich weiterer behaupteter Einrichtungen schon eine ausreichende Darlegung dazu vermisst hat, dass sie im Fahrzeug der Autokäuferin vorhanden sind.
Die Autokäuferin wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Gebrauchtwagenverkäuferin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist3.
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Autokäuferin auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes verneint4. Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Autokäuferin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann5. Demzufolge hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – weder der Autokäuferin Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Gebrauchtwagenverkäuferin wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
Das Berufungsurteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Gebrauchtwagenverkäuferin wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Bundesgerichtshof kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Autokäuferin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.06.20236 die erforderlichen Feststellungen zu der – bislang lediglich unterstellten – Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Gebrauchtwagenverkäuferin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, dass auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mögliche künftige Vermögensnachteile infolge der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bereits bei der Bemessung des Differenzschadens zu berücksichtigen7 und deshalb nicht gesondert ersatzfähig sind8. Dem Berufungsantrag zu 2 auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden wird das Berufungsgericht daher nur entsprechen können, wenn es sonstige Tatsachen feststellen sollte, aufgrund derer die Gebrauchtwagenverkäuferin nach §§ 826, 31 BGB haftet9.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR 37/21
- OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2021 – 12 U 1363/20[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2022 – C873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 92; BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 51[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20.07.2023 – III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; – III ZR 303/20 16 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 76; zum „kleinen“ Schadensersatz vgl. auch BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 f.; Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 15[↩]
- zum „kleinen“ Schadensersatz vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021, aaO, Rn. 34[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 29; Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 28[↩]











