Jede Partei hat gemäß § 282 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
Diese gesetzliche Präklusionsvorschrift unterliegt aber einer wichtigen Einschränkung, wie der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung nochmals betont:
Ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung unterliegt nicht der Zurückweisung nach den Präklusions-Vorschriften der §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO1.
Aber Achtung: Diese Rechtsprechung schützt nicht gegen Fristversäumnisse, bei denen sich die Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO richtet, nicht nach dem – laut BGH im ersten Termin ausgeschlossenen – § 296 Abs. 2 ZPO.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/08
- BGH, Urteil vom 1. April 1992, VIII ZR 86/91, NJW 1992, 1965; Urt. v. 4. Mai 2005, XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007[↩]











