Der Insolvenzverwalter muss nicht über seine sich aus der Insolvenzordnung ausdrücklich ergebenden Pflichten zur Dokumentation hinaus jeden verfahrensbezogenen Umstand dokumentieren.

Dies hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits entschieden1. Eine solche umfassende Dokumentationspflicht ist vom Insolvenzverwalter im Einzelfall kaum zu erfüllen.
Die Gläubiger sind ausreichend durch ihre Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter nach §§ 60, 61 InsO und die zu diesen Vorschriften entwickelten Darlegungs- und Beweisregeln geschützt2. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht und wird auch nicht durch die allgemeine Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts über Insolvenzverwalter nach § 58 Abs. 1 InsO begründet.
Allerdings kann das Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter bei diesem vorhandene Belege anfordern.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 11/14