Drittschadensliquidation – und die Aufrechnung

In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung grundsätzlich zur Aufrechnung gegenüber dem Schädiger berechtigt.

Drittschadensliquidation – und die Aufrechnung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der klagende Auftragnehmer seine Auftraggeberin auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vergütung in Anspruch. Die Parteien unterzeichneten am 22.07.2010 einen als „Vorvertrag“ bezeichneten Vertrag, nach welchem der Auftragnehmer die Auftraggeberin dabei unterstützen sollte, den Forderungsbestand der P. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) einzuziehen, welchen die Auftraggeberin von deren Insolvenzverwalter erwerben wollte. Die Auftraggeberin verpflichtete sich, dem Auftragnehmer monatlich pauschal 1.000 € zu zahlen. Darüber hinaus sollte er nach Beendigung seiner Aufgabe beziehungsweise nach Ablauf des Vertrags eine erfolgsabhängige Prämie erhalten.

Die Auftraggeberin gründete die a. GmbH & Co. KG. Diese erwarb am 28./30.09.2010 und am 8. Juni/15.07.2011 vom Insolvenzverwalter den wesentlichen Teil – Nennwert 7.472.376, 78 € – der insgesamt rund 10 Mio. € umfassenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin.

Die a. GmbH mietete eine unter Zwangsverwaltung stehende Wohnung an, in welcher der Auftragnehmer die nach dem (Vor-)Vertrag geschuldete Tätigkeit ausübte und Akten lagerte. Die Auftraggeberin zahlte dem Auftragnehmer bis zum 31.01.2019 monatlich 1.000 €. Zum 1.02.2019 stellte sie die monatlichen Zahlungen ein und kündigte mit Schreiben vom 27.08.2020 den (Vor-)Vertrag zum 30.11.2020. Die a. GmbH kündigte den die vorgenannte Wohnung betreffenden Mietvertrag. Der Auftragnehmer räumte die ihm überlassenen Räume nicht, sondern nutzte sie jedenfalls bis zum 12.06.2023 weiter.

Mit der Klage begehrt der Auftragnehmer die Zahlung der monatlichen Vergütung von 1.000 € für die Monate Februar 2019 bis einschließlich November 2020 – insgesamt 22.000 € – nebst Zinsen. Die Auftraggeberin hat hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihre Grundlage in den Mietzahlungen der a. GmbH an den Zwangsverwalter der vom Auftragnehmer weitergenutzten Räume haben.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Verden hat die Klage abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Celle hat die hiergegen eingelegte Berufung des Auftragnehmers zurückgewiesen2. Auf die Revision des Auftragnehmers hat auch der Bundesgerichtshof die Aufrechnung der Auftraggeberin als zulässig angesehen:

Das Oberlandesgericht Celle hat zutreffend und von der Auftraggeberin nicht angegriffen angenommen, dass diese dem Auftragnehmer gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des (Vor-)Vertrags vom 22.07.2010 die darin vereinbarte Pauschalvergütung für die Monate Februar 2019 bis November 2020 – insgesamt 22.000 € – schuldet und die monatlichen Teilbeträge von 1.000 € jeweils seit dem Ersten des Folgemonats nach § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Das Oberlandesgericht Celle hat des Weiteren richtig gesehen, dass der Auftragnehmer die ihm von der Auftraggeberin zur Durchführung des (Vor-)Vertrags nach dessen § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellte Bürofläche (Wohnung) nach wirksamer Kündigung des (Vor-)Vertrags zum 30.11.2020 durch die Auftraggeberin vertragswidrig nicht herausgab, sondern jedenfalls bis zum 12.06.2023 weiter nutzte, ihm insoweit weder ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB3 noch mangels Gegenseitigkeit die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB4 zustand und er infolgedessen gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Auch die weitere Begründung des Oberlandesgerichts Celle, die Auftraggeberin könne die ihr von der a. GmbH abgetretenen Forderungen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen, weil die Auftraggeberin nur deshalb keinen eigenen Schaden durch die Pflichtverletzung des Auftragnehmers erlitten habe, weil nicht sie, sondern die a. GmbH die Räumlichkeiten angemietet habe und gegenüber dem Zwangsverwalter zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung von 775 € verpflichtet sei, ist im Wesentlichen zutreffend.

Das Oberlandesgericht Celle hat hier richtig erkannt, dass die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation gegeben sind. Diese greift ein, wenn das durch einen Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen dergestalt auf einen Dritten verlagert ist, dass der Schaden – aus Sicht des Schädigers zufällig – den Dritten und nicht den Gläubiger trifft5. Der Auftragnehmer war bei Beendigung des (Vor-)Vertrags mit Ablauf des 30.11.2020 gegenüber der Auftraggeberin verpflichtet, die von ihm als Büro und Aktenlager genutzten Räume zu räumen und herauszugeben. Diese Pflicht verletzte er, indem er die Räumlichkeiten weiter nutzte. Durch die Pflichtverletzung des Auftragnehmers entstand jedoch der Auftraggeberin kein Schaden, weil nicht sie, sondern die a. GmbH die Räume angemietet hatte und deswegen die a. GmbH

die Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) von monatlich 775 € an den Vermieter (fort-)entrichten musste. Damit wurde – aus Sicht des Auftragnehmers zufällig das durch den Vertrag vom 22.07.2010 geschützte Interesse der Auftraggeberin in der Weise auf die a. GmbH als Dritte verlagert, dass der aus der Pflichtverletzung des Auftragnehmers resultierende Schaden sie und nicht die Auftraggeberin trifft. Dass der Auftragnehmer hieraus keinen Vorteil ziehen darf, liegt auf der Hand.

Unrichtig ist zwar, dass das Oberlandesgericht Celle an dieser Stelle von seitens der a. GmbH „abgetretenen“ Forderungen spricht. Denn eigene Ansprüche der . gegen den Auftragnehmer, welche diese an die Auftraggeberin hätte abtreten können, sind weder (substantiiert) vorgetragen noch ersichtlich. Da das Oberlandesgericht Celle jedoch entscheidend – und zutreffend – auf die Drittschadensliquidation abgestellt hat, welche eine Forderungsabtretung nicht zur Voraussetzung hat, bleibt der Fehler folgenlos, in Sonderheit droht dem Auftragnehmer keine mehrfache Inanspruchnahme6. Die „Abtretungserklärung“ vom 18.07.2022, welche die Auftraggeberin vorgelegt hat, kann im Übrigen bei verständiger Würdigung zwanglos als Einverständnis der a. GmbH mit der Geltendmachung der (Gegen-)Forderung durch die Auftraggeberin ausgelegt werden, sodass hier eine Drittschadensliquidation nicht deswegen ausscheidet, weil sie dem Willen der Geschädigten widerspräche7.

Die Aufrechnung scheitert auch nicht an einer fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei. Bei der Aufrechnung nach § 387 BGB muss die Gegenforderung eine eigene Forderung des Schuldners sein8. Das ist hier der Fall. Denn Gläubiger des Schadensersatzanspruchs ist bei der Drittschadensliquidation nicht derjenige, der den Schaden erlitten hat, sondern der Inhaber der verletzten Rechtsstellung9, vorliegend mithin die Auftraggeberin. Die grundsätzliche Berechtigung zur Aufrechnung ergibt sich daraus ohne Weiteres10. Im Übrigen gelten die von der Revision erwähnten „praktischen Gründe“, aus denen schon das Reichsgericht die Aufrechnung des Pfandgläubigers mit der verpfändeten Forderung gegen eine Forderung des Schuldners der verpfändeten Forderung zugelassen hat11, vorliegend gleichermaßen. Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb im Fall der Drittschadensliquidation der Gläubiger gezwungen werden sollte, auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung des Schädigers dasjenige zu leisten, was der Schädiger ihm sofort zurückzugewähren hätte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. September 2025 – III ZR 274/23

  1. LG Verden, Teilurteil vom 10.11.2022 – 2 O 6/22[]
  2. OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 96/22[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 02.07.1975 – VIII ZR 87/74, BGHZ 65, 56, 58 f; und vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95, NJW-RR 1998, 803, 805[]
  4. vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 320 Rn. 4[]
  5. vgl. zB BGH, Urteil vom 07.05.2009 – III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 43, 45 mwN; BGH, Urteil vom 04.12.1997 – IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865; Grüneberg aaO Vorb v § 249 Rn. 105 bis 107[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1984 – I ZR 52/82, WM 1984, 1233, 1234[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 10.05.1984; und vom 04.12.1997, jew. aaO[]
  8. Grüneberg aaO § 387 Rn. 5[]
  9. zB BGH, Beschluss vom 29.02.1996 – III ZR 4/95, NJW-RR 1996, 724; BGH, Urteil vom 08.12.1986 – II ZR 2/86, WM 1987, 581, 582[]
  10. vgl. HansOLG Bremen, OLGR 1998, 377, 378; OLG München, Urteil vom 12.11.2008 – 20 U 2383/08 25 ff sowie BauR 2012, 91, 94; Bieder/Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 387 Rn. 14; Skamel in BeckOGK, 1.05.2025, § 387 BGB Rn. 47; Neuner, JZ 1999, 126, 132; aA Reinhardt, Der Ersatz des Drittschadens, S. 118 f [Verneinung der Gleichartigkeit der Leistungen]; Traugott, Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz, S. 109 sowie Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, S. 298[]
  11. RGZ 58, 105, 107 ff[]

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