Einberufung einer Gläubigerversammlung

Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch das Einberufungsquorum erfüllen.

Einberufung einer Gläubigerversammlung

Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ist an § 75 Abs. 3 InsO in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift zu messen, auch wenn das Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung – mit einer verkürzten Tagesordnung – einberufen hat. Denn mit dieser Entscheidung hat es die Einberufung der Gläubigerversammlung mit dem weiteren von den Antragstellern begehrten Tagesordnungspunkt abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat sich bislang noch nicht dazu geäußert, ob die Beschwerdebefugnis aus § 75 Abs. 3 InsO an das Antragsrecht aus § 75 Abs. 1 InsO anschließt oder jedem Gläubiger, der den Antrag unterstützt hat, eingeräumt ist. Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragsteller, der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antragsrecht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann1. Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren über diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird2.

Im Schrifttum wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, das Beschwerderecht folge spiegelbildlich aus der Antragsbefugnis; es könne nur von der gesamten Gläubigergruppe gemeinsam, nicht aber von dem einzelnen Gläubiger ausgeübt werden3. Zur Begründung wird ausgeführt: Da die Ablehnung des Antrags eine Beschwer nur für den Antragsteller darstelle, könne auch nur dieser die sofortige Beschwerde erheben. Daraus folge, dass es, soweit nur mehrere Antragsteller zusammen das Quorum in Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erreichten, auch eines gemeinsamen Antragwillens im Rechtsmittelverfahren bedürfe, so dass sie nur gemeinsam die sofortige Beschwerde einlegen dürften4. Es finden sich – allerdings ohne Begründung – auch zwei Gegenstimmen5.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs strahlt die Antragsbefugnis auf die Beschwerdebefugnis aus. Nach § 75 Abs. 3 InsO beschwerdebefugt ist deshalb nur der nach § 75 Abs. 1 InsO berechtigte Antragsteller, bei Gläubigern mithin nur die Antragsteller, die allein oder gemeinsam mit anderen das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllen.

Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Verfahrensfortgangs und der Verfahrensökonomie nicht jedem Gläubiger ein Antragsrecht eingeräumt. Vielmehr müssen sich gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zumindest fünf nicht nachrangige Gläubiger zusammen tun, deren Forderungen nach Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel derjenigen Summe erreicht, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Zumindest müssen vier andere Gläubiger das Anliegen des ersten Antragstellers unterstützen, sofern sie zusammen Forderungen gegen den Schuldner in einem Umfang des beschriebenen Fünftels haben. Dabei sollen die Quoren dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger am Ausgang des Verfahrens Rechnung tragen6. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht einzelne Gläubiger das Verfahren blockieren können, sich vielmehr Gläubiger, deren Forderungen zusammen einiges Gewicht haben, untereinander abstimmen oder sich unterstützen müssen. Das Quorum bietet die Gewähr, dass das Anliegen der antragstellenden Gläubiger schwerwiegend genug ist, um das aufwendige Verfahren der Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen. Nur Großgläubiger, deren Forderungen zwei Fünftel des genannten Betrages ausmachen, sind nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO alleine antragsbefugt.

Die Gefahr der Verfahrensverzögerung durch einzelne Kleingläubiger besteht im Beschwerdeverfahren fort. Im Streitfall haben alle anderen antragstellenden Gläubiger die Entscheidung des Insolvenzgerichts hingenommen. Sind jedoch nicht mehr alle das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO bildenden Gläubiger bereit, nach einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts ihr Anliegen mittels sofortiger Beschwerde weiterzuverfolgen, besteht nicht mehr die Sicherheit, dass das Anliegen der beschwerdeführenden Gläubiger gewichtig genug ist, um die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen.

Gegen diese Auslegung spricht nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist regelmäßig nicht zu knapp bemessen, um die Gruppe der Gläubiger, die das Quorum erfüllt, zu koordinieren. Diese Tätigkeit kann überdies teilweise vorgezogen werden, was den Einzelgläubigern auch zuzumuten ist. Denn wenn die Gläubiger – wie es der Gesetzgeber mit der Schaffung des Antragsquorums voraussetzt – sich vor der Antragstellung absprechen müssen, können sie auch klären, ob sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung Beschwerde einlegen wollen. Unterbleiben solche Absprachen ist die fehlende Beschwerdebefugnis Folge des Umstandes, alleine nicht antragsbefugt zu sein.

Ebenso wenig spricht gegen die vom Bundesgerichtshof angenommene Auslegung, dass der Gesetzgeber den Kreis der Antragsberechtigten im Vergleich zur Konkursordnung auf die absonderungsberechtigten Gläubiger und auf Großgläubiger erweitert hat. Dies geschah nicht zuletzt mit dem Ziel, die Gläubigerautonomie zu stärken7. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, einem Einzelgläubiger müsse die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde unabhängig vom Vorliegen der Quoren aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO eingeräumt werden. Die Quoren selbst hat der Gesetzgeber aus den genannten nahe liegenden Gründen nicht abgeschafft.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2011 – IX ZB 212/09

  1. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3[]
  2. vgl. zur Partei- und Prozessunfähigkeit Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 6; vgl. KG, NJW-RR 1999, 1488, 1489 zu § 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu § 25 LPVG[]
  3. vgl. Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, Stand April 2008, § 75 Rn. 6; Braun/Herzig, InsO, 4. Aufl., § 75 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 75, Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 75 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl., § 75 Rn. 13; FK-InsO/Kind, 6. Aufl., § 75 Rn. 13[]
  4. MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO; so auch FK-InsO/Kind, aaO[]
  5. Hess, InsO, § 75, Rn. 8; FK-InsO/Hössl, 2. Aufl., § 75 Rn. 15[]
  6. vgl. Braun/Herzig, aaO § 75 Rn. 1[]
  7. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 164[]

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