Die Parteien können bestimmte Tatsachen auch durch allgemein bekannte, einfache rechtliche Ausdrücke in den Rechtsstreit einführen, wenn diese den Teilnehmern des Rechtsverkehrs geläufig sind und mit ihnen das Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände verbunden wird.
Auf diese Weise lösen sie eine Erklärungspflicht der jeweiligen Gegenseite gemäß § 138 Abs. 2 ZPO aus1.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen kann2. Maßgebend ist allein, ob der Begriff eine solche Einfachheit für sich beanspruchen kann3.
In diesem – prozessrechtlich determinierten – Sinn ist der von den Parteien übereinstimmend gebrauchte Ausdruck „Betriebsübergang“ ein geläufiger rechtlicher Begriff. Beide Parteien haben mit ihm konkrete tatsächliche Vorgänge verbunden, auf denen der Wechsel der Inhaberschaft des Betriebs beruht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2019 – 1 AZR 213/18










