Energetische Modernisierung – und die nachhaltige Energieeinsparung

Mit der Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache (§ 555b Nr. 1 BGB) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen1.

Energetische Modernisierung – und die nachhaltige Energieeinsparung

Dem zugrunde lag ein Fall aus Bremen: Mit Schreiben vom 12.01.2016 kündigte die Vermieter dem Mieter die Modernisierung der in dem Haus befindlichen Heizungsanlage durch den Austausch des vorhandenen Niedertemperaturkessels gegen einen modulierend geregelten Gas-Brennwertkessel sowie die Durchführung eines „hydraulischen Abgleichs“ an und informierte diesen unter anderem über die Einzelheiten der geplanten Arbeiten. Nach der Durchführung der Arbeiten erklärte die Vermieter mit Schreiben vom 19.07.2016 dem Mieter gegenüber eine Erhöhung der monatlichen Grundmiete ab dem 1.10.2016 von 319, 40 € um 20 € auf 339, 40 €.

Der Mieter zahlte diesen Erhöhungsbetrag bis einschließlich April 2018. Mit der vorliegenden Klage hat der Mieter die Vermieter auf Erstattung seiner Ansicht nach wegen der Modernisierungsmieterhöhung zu viel gezahlter Miete in Höhe von 380 € sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Grundmieterhöhung um 20 € monatlich nicht wirksam sei. 

Das Amtsgericht Bremen hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben2. Die hiergegen gerichtete Berufung der Vermieter hat das Landgericht Bremen nach einer ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen zurückgewiesen3. Auf die Revision der Vermieter hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bremen zurückverwiesen:

Mit der vom Landgericht Bremen gegebenen Begründung können weder die von dem Mieter begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der auf § 559 Abs. 1 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gestützten Erhöhung der monatlichen Miete ab dem 1.10.2016 um 20 € getroffen noch ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bereits geleisteter Erhöhungsbeträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, jeweils nebst Zinsen, bejaht werden. Das Landgericht Bremen hat der Prüfung, ob durch den von der Vermieter veranlassten Einbau eines Gas-Brennwertkessels nebst hydraulischem Abgleich nachhaltig Endenergie in Bezug auf die Mietsache eingespart wird und damit eine zu einer Mieterhöhung berechtigende Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, daher im Folgenden: [aF]) vorliegt, einen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. 

Das Landgericht Bremen ist zunächst – unausgesprochen – rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Mieterhöhungsverlangen der Vermieter den formellen Begründungsanforderungen des § 559b BGB gerecht wird4. Insbesondere bedurfte es einer Aufschlüsselung der für die hier durchgeführte Modernisierungsmaßnahme („Modernisierung der Heizungsanlage“) entstandenen Gesamtkosten in der der Erhöhungserklärung beigefügten, als „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ bezeichneten Anlage nach einzelnen Gewerken nicht5.

Nicht frei von Rechtsfehlern sind hingegen die Feststellungen des Landgerichts Bremen zur materiellen Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens der Vermieter.

Gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF kann der Vermieter die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB durchgeführt hat. Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift des § 555b Nr. 1 BGB [aF] sind bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).

Die Beurteilung der Frage, ob eine solche Modernisierungsmaßnahme vorliegt, ist zwar das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Landgericht Bremen Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, in dem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat6.

Solche Fehler sind dem Landgericht Bremen indes unterlaufen.

Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Landgericht Bremen – wenn auch wiederum unausgesprochen – angenommen, dass der hier erfolgte erstmalige Einbau eines Gas-Brennwertkessels nebst Durchführung eines hydraulischen Abgleichs eine bauliche Veränderung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB [aF] darstellt. Denn der Begriff der baulichen Veränderungen ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz7, sondern auch – wie hier – Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes8.

Auch hat das Landgericht Bremen noch zutreffend erkannt, dass es für die Einordnung einer Baumaßnahme als energetische Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB und damit für eine nachhaltige Einsparung von Endenergie lediglich darauf ankommt, dass überhaupt eine messbare Einsparung erzielt wird und diese dauerhaft ist, nicht jedoch auf deren Größenordnung9.

Das Landgericht Bremen hat jedoch mit seiner Annahme, eine nachhaltige Einsparung von Endenergie könne allein anhand des tatsächlichen Verbrauchs in dem Gebäude, in welchem sich das Mietobjekt befindet, innerhalb eines Zeitraums von vier bis fünf Jahren vor und nach der von dem Vermieter ergriffenen Maßnahme festgestellt werden, den Maßstab für die Ermittlung einer solchen Einsparung verkannt. Diese Annahme des Landgerichts Bremen findet bereits im Wortlaut des Gesetzes (§ 555b Nr. 1 BGB) keine Stütze. Sie steht überdies im Widerspruch sowohl zu der Gesetzessystematik der Vorschriften der §§ 555c, 559b BGB als auch zu der vom Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 555b ff., 559 ff. BGB über die Duldung und die Umlegbarkeit von (energetischen) Modernisierungskosten verfolgten Zielsetzung.

Der Vermieter kann eine Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF in Verbindung mit § 555b Nr. 1 BGB [aF] vielmehr bereits dann verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisierungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum (ex ante-)Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. 

Bereits die von dem Landgericht Bremen befürwortete generelle Anknüpfung (allein) an den tatsächlichen Energieverbrauch zur Feststellung der durch die Maßnahme verursachten Einsparung von Endenergie ist rechtsfehlerhaft. Dies gilt erst recht hinsichtlich des vom Landgericht Bremen herangezogenen Betrachtungszeitraums von vier bis fünf Jahren. Überdies darf der Ermittlung tatsächlicher Verbrauchswerte nicht eine fehlerhafte Einstellung der Heizungsanlage zugrunde gelegt werden.

Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (§ 555b Nr. 1 BGB), kann entgegen der Auffassung des Landgerichts Bremen grundsätzlich nicht ausschließlich auf den tatsächlichen Energieverbrauch in dem Gebäude abgestellt werden10.

Der Begriff der Endenergie wird in § 555b BGB nicht näher bestimmt.

Nach der Gesetzesbegründung ist hierunter die Menge an Energie zu verstehen, die der Anlagentechnik eines Gebäudes (Heizungsanlage, raumlufttechnische Anlage, Warmwasserbereitungsanlage) zur Verfügung stehen muss, um die für den „Endverbraucher“ (also insbesondere den Mieter) erforderliche Nutzenergie sowie die Verluste der Anlagentechnik bei der Übergabe, der Verteilung, der Speicherung und der Erzeugung im Gebäude zu decken11. Die zur Versorgung eines Gebäudes benötigte Endenergie wird an der „Schnittstelle“ Gebäudehülle gemessen und dort etwa in Form von Heizöl, Erdgas, Braunkohlebriketts, Holzpellets, Strom oder Fernwärme übergeben. Der Begriff der Endenergie ist somit weiter als derjenige der Nutzenergie. Unter Nutzenergie wird diejenige Menge an Energie verstanden, die für eine bestimmte Energiedienstleistung am Ort des Verbrauchs (z.B. erwärmter Raum, warmes Wasser etc.) erforderlich ist, wobei hier weder die Umwandlungsverluste der Anlagentechnik (z.B. Heizkessel) und des Verteilungssystems (z.B. Leitungssystem einer Zentralheizung) noch die für den Betrieb der Anlagentechnik benötigte Hilfsenergie (z.B. Pumpenstrom) Berücksichtigung finden12.

Eine Einsparung der so verstandenen Endenergie wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers zum einen typischerweise dann erzielt, wenn zur Erbringung derselben Energiedienstleistung am Ort des Verbrauchs13 weniger Nutzenergie als vor der Modernisierung erforderlich ist (beispielsweise durch Wärmedämmung der Gebäudehülle oder einen Fenstertausch). 

Zum anderen ist eine solche Einsparung zu verzeichnen, wenn die Nutzenergie mit größerer Effizienz (beispielsweise durch Erneuerung des Heizkessels oder die Verringerung der Wärmeverluste zwischen Heizkessel und Heizkörpern) zur Verfügung gestellt wird14, also für die gleiche Menge Nutzenergie weniger „zu bezahlende“ Endenergie aufgewandt werden muss15.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 555b Nr. 1 BGB [aF] muss die Endenergieeinsparung „durch“ die bauliche Veränderung herbeigeführt, also von dieser verursacht worden sein. Hingegen wird der vom Landgericht Bremen als Maßstab herangezogene tatsächliche Energieverbrauch in einem Gebäude vor und nach einer solchen Maßnahme nicht allein durch die jeweilige bauliche Veränderung, sondern durch eine Vielzahl von Parametern bestimmt16, die sich im Regelfall jedoch weder im Vorfeld sicher abschätzen17 noch im Nachhinein (vollständig) aufklären und feststellen lassen18. So wird der tatsächliche Verbrauch von Endenergie in einem Gebäude – worauf die Revision zutreffend verweist – insbesondere auch durch das Wetter, den Leerstand einzelner Mietwohnungen, die Anzahl der Bewohner und deren Nutzerverhalten beeinflusst19. Allein durch den Vergleich des tatsächlichen Energieverbrauchs in dem Gebäude vor und nach der baulichen Veränderung lässt sich daher – auch bei Vornahme einer sogenannten Witterungsbereinigung, wie sie im vorliegenden Fall durch den von dem Landgericht Bremen beauftragten Sachverständigen durchgeführt worden ist – nicht sicher abschätzen, ob und inwieweit Endenergie gerade durch die bauliche Veränderung eingespart worden und ob diese Einsparung von Dauer ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in den – unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten in den Blick zu nehmenden – Vorschriften der § 555c Abs. 3 und § 559b Abs. 1 Satz 3 BGB eine Erleichterung hinsichtlich der Darlegung der Energieeinsparung vorgenommen. Er hat – um die Darlegung der mit der Modernisierungsmaßnahme verbundenen Energieeinsparung für den Vermieter zu vereinfachen – bestimmt, dass der Vermieter sowohl bei deren Ankündigung gemäß § 555c Abs. 3 BGB in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, daher im Folgenden: [aF]) als auch im Rahmen der Mieterhöhungserklärung (§ 559b Abs. 1 Satz 3 BGB iVm § 555c Abs. 3 BGB [aF]) auf anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen kann20. Diese Bemühungen um eine Vereinfachung liefen aber ins Leere, wenn für die Bestimmung der Energieeinsparung letztlich doch der tatsächliche Verbrauch herangezogen werden müsste.

Diesen anerkannten Pauschalwerten kann deshalb nicht mit Erfolg ein individuelles Nutzerverhalten entgegengesetzt werden21.

Die von dem Landgericht Bremen befürwortete Anknüpfung an den tatsächlichen Energieverbrauch liefe demgegenüber auch dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, durch die Neuregelung des Rechts der Duldung von Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen in den §§ 555a ff. BGB unter Abstimmung mit dem Mieterhöhungsrecht nach Modernisierung (§§ 559-559b BGB) neben der bestmöglichen Entfaltung der Ziele der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes die Interessen von Vermietern und Mietern fair auszutarieren. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter angemessene Bedingungen für die wirtschaftliche Verwertung ihres Eigentums bestehen22. An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlte es jedoch, wenn – entsprechend der Auffassung des Landgerichts Bremen – lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde. Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen. Dies gilt auch für den einzelnen Mieter mit Blick auf das Nutzerverhalten der anderen Bewohner in dem von ihm bewohnten Gebäude.

Der Vermieter könnte in Anbetracht dessen vor Beginn der von ihm geplanten Modernisierungsmaßnahme bei einem Abstellen auf den tatsächlichen Verbrauch nur schwer absehen, ob er deren Kosten im Wege einer Mieterhöhung zumindest teilweise auf die Mieter umlegen kann. 

Aufgrund dieser Unwägbarkeiten bestünde für den Vermieter nicht der mit der Vorschrift des § 559 BGB bezweckte Anreiz, angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Umlage der auf eine Verbesserung der Mietsache entfallenden Kosten auf den Mieter diese Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen23. 

Erst recht ist deshalb die Annahme des Landgerichts Bremen, ein belastbarer Durchschnittswert für den jährlichen Energieverbrauch könne dadurch ermittelt werden, dass der tatsächliche Energieverbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor und nach der Maßnahme – den das Landgericht Bremen mit jeweils vier bis fünf Jahren bemessen hat – zu der Bestimmung des Durchschnittswerts herangezogen wird, unzutreffend. Eine solche auf mehrere Jahre erstreckte Datengrundlage mag zwar Schwankungen aufgrund des Nutzerverhaltens ausgleichen24. Der Vermieter hätte in diesem Fall aber erst nach Ablauf dieses Zeitraums Gewissheit, ob er eine Modernisierungsmieterhöhung gegenüber dem Mieter mit Erfolg geltend machen kann.

Eine solche „Sperrfrist“ für die Geltendmachung der Modernisierungsmieterhöhung sieht das Gesetz – worauf die Revision zu Recht hinweist – indes nicht vor. Dem Wortlaut des § 559 Abs. 1 BGB aF lässt sich in zeitlicher Hinsicht lediglich entnehmen, dass der Vermieter eine Mieterhöhung nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme, das heißt grundsätzlich nach Abschluss der Arbeiten25, verlangen kann; eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Frist zur Geltendmachung der Mieterhöhung geht aus dieser Regelung ebenso wenig hervor wie aus der Bestimmung des § 559b BGB über die formellen Voraussetzungen der Mieterhöhungserklärung.

Auch würde eine solche Frist zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Vermieters führen, wenn bei ihm zwar die Kosten der Modernisierung anfielen, er diese aber nach Abschluss der Arbeiten nicht zeitnah – wenigstens teilweise auf den Mieter umlegen könnte, sondern bis zu fünf Jahre mit der Abgabe der Mieterhöhungserklärung warten müsste. Dies würde weder dem von dem Gesetzgeber angestrebten Ziel, die Interessen der Vermieter, Mieter sowie die gesamtgesellschaftlichen Interessen an einer (energetischen) Modernisierung von Gebäuden miteinander in Einklang zu bringen26, noch dem – bereits unter – II 2 b cc (1) (f) erwähnten – gesetzgeberischen Bestreben, dem Vermieter einen Anreiz für die Vornahme der Modernisierungsmaßnahme zu geben, gerecht.

Das Landgericht Bremen hat bei seiner rechtsfehlerhaften Sichtweise überdies verkannt, dass der Ermittlung tatsächlicher Verbrauchswerte nicht eine fehlerhafte Einstellung der Heizungsanlage zugrunde gelegt werden darf. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen – wie bereits aufgezeigt – allein die durch eine – auf Dauer angelegte – bauliche Veränderung hervorgerufenen Einsparungen den Vermieter zu einer – ebenfalls dauerhaften – Erhöhung der Miete berechtigen27. Würde man für den vorzunehmenden Vergleich des Energieverbrauchs vor und nach der baulichen Maßnahme immer die tatsächlichen – möglicherweise wie hier nach den von dem Landgericht Bremen getroffenen Feststellungen fehlerhaften – Einstellungen der Heizungsanlage zugrunde legen, liefe der Vermieter Gefahr, aufgrund der Auswirkungen eines – etwa erst nachträglich aufgetretenen – Bedienungsfehlers auf den Energieverbrauch dauerhaft auf eine Mieterhöhung verzichten zu müssen, obwohl es bei einer ordnungsgemäßen Bedienung der neu installierten Heizungsanlage zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie gekommen wäre und bei einer Behebung des Fehlers auch jederzeit noch kommen könnte. Bei einem solchen Vergleich ist daher maßgeblich auf eine fehlerfrei eingestellte Heizungsanlage abzustellen.

Auch ist der Mieter mit Blick auf einen solchen – hier festgestellten – Bedienungsfehler gegenüber dem Vermieter nicht schutzlos gestellt. Soweit hierin eine Pflichtverletzung liegt, kann der Mieter gegenüber seinem Vermieter jedenfalls einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB geltend machen.

Dementsprechend kann der Vermieter – was das Landgericht Bremen verkannt hat – eine Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF in Verbindung mit § 555b Nr. 1 BGB [aF] bereits dann verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisierungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum (ex ante-)Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Dies hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – zu beurteilen, wobei auch auf anerkannte Pauschalwerte – wie etwa diejenigen in der (zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden) Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 07.04.201528 – zurückgegriffen werden kann. Die Feststellung einer solchen Einsparung nur mithilfe eines Vergleichs der tatsächlichen Jahresverbrauchswerte vor und nach der Maßnahme kommt dagegen aus den vorstehend aufgezeigten Gründen grundsätzlich nicht in Betracht. 

Nach alledem konntedas angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es war vom Bundesgerichtshof aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache war, da es nach den obigen Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen zur materiellen Berechtigung der streitgegenständlichen Mieterhöhung bedurfte, nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorsorglich weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das bereits eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens einer energetischen Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB [aF] nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2025 – VIII ZR 280/23

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom heutigen Tag – VIII ZR 283/23[↩]
  2. AG Bremen, Urteil vom 13.04.2021 – 16 C 511/18[↩]
  3. LG Bremen, Urteil vom 09.11.2023 – 2 S 122/21[↩]
  4. vgl. zu den Anforderungen im Allgemeinen: BGH, Urteile vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21, NJW-RR 2022, 1455 Rn. 16 ff., – VIII ZR 337/21 18 ff., und – VIII ZR 339/2119 ff.[↩]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21, aaO Rn. 32; – VIII ZR 337/21, aaO Rn. 35 und – VIII ZR 339/21, aaO Rn. 33; vom 28.09.2022 – VIII ZR 336/21, NJW 2022, 3705 Rn. 23, – VIII ZR 338/21, – VIII ZR 340/21 und – VIII ZR 344/21, jeweils 23; vom 23.11.2022 – VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 25; vom 25.01.2023 – VIII ZR 29/22, NJW-RR 2023, 371 Rn. 15[↩]
  6. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 09.10.2019 – VIII ZR 21/19, NJW 2020, 835 Rn. 21; vom 28.04.2021 – VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; vom 24.05.2023 – VIII ZR 373/21, NJW-RR 2023, 988 Rn. 24; jeweils mwN[↩]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 17.06.2015 – VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 12; vom 24.05.2023 – VIII ZR 213/21, NJW-RR 2023, 1250 Rn. 22[↩]
  8. vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 24.05.2023 – VIII ZR 213/21, aaO[↩]
  9. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2022 – VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn.20; vom 03.03.2004 – VIII ZR 151/03, WuM 2004, 288 unter – II 2 b [für preisgebundenen Wohnraum]; BGH, Beschluss [Rechtsentscheid] vom 10.04.2002 – VIII ARZ 3/01, BGHZ 150, 277, 282 f. [zu § 3 MHG]; siehe auch BT-Drs. 8/1782, S. 6 [zu § 3 MHG][↩]
  10. aA BeckOK-Mietrecht/Müller, Stand: 1.02.2025, § 555b BGB Rn. 14.1[↩]
  11. vgl. BT-Drs. 17/10485, S.19[↩]
  12. vgl. BT-Drs., aaO[↩]
  13. vgl. zum Bezug der Einsparung zur Mietsache BT-Drs. 17/10485, S. 14; siehe auch Hinz, NZM 2013, 209, 212; Spielbauer/Schneider/Ettl, Mietrecht, 2. Aufl., § 555b BGB Rn. 3[↩]
  14. BT-Drs., aaO[↩]
  15. vgl. BT-Drs.; aaO; BeckOK-BGB/Schlosser, Stand: 1.02.2025, § 555b Rn. 10; MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl., § 555b Rn. 5[↩]
  16. vgl. Börstinghaus/Meyer/Börstinghaus, Das neue GEG, 1. Aufl., § 3 Rn. 26 [zu den Angaben in der Modernisierungsankündigung][↩]
  17. vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 02.03.2021 – 67 S 108/19 10 [zum Austausch von Fenstern][↩]
  18. vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 12.12.2018 – 64 S 119/17 43 [zu Dämmmaßnahmen und dem Austausch von Fenstern][↩]
  19. vgl. Börstinghaus/Meyer/Börstinghaus, aaO; zum Verbrauchsverhalten des betroffenen Mieters siehe auch LG Berlin, Urteil vom 27.11.2006 – 67 S 285/05 17 [zu § 554 Abs. 2 BGB aF]; vgl. auch jurisPK-BGB/Heilmann, Stand: 25.06.2024, § 555b Rn. 14[↩]
  20. vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 14, 17, 20 f., 25; MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl., § 555c Rn. 22[↩]
  21. vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 16. Aufl., § 555c BGB Rn. 58[↩]
  22. vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 13 f.[↩]
  23. vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 58; BT-Drs. 7/2011, S. 11 [zu § 3 MHG]; siehe auch BGH, Urteile vom 17.06.2020 – VIII ZR 81/19, WuM 2020, 493 Rn. 44; vom 16.12.2020 – VIII ZR 367/18, WuM 2021, 109 Rn. 25; vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 44[↩]
  24. vgl. Theobald/Kühling/Söfker, Energierecht, Stand: 126. EL 2024, § 19 EnEV Rn. 15 [zu § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EnEV aF][↩]
  25. vgl. BGH, Urteile vom 28.04.2021 – VIII ZR 5/20, NJW-RR 2021, 735 Rn. 14; vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 39 [jeweils zu § 559b BGB][↩]
  26. vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 13[↩]
  27. vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 18, 24; siehe auch BeckOK-Mietrecht/Müller, Stand: 1.02.2025, § 555b BGB Rn. 22[↩]
  28. BAnz AT vom 21.05.2015 B 2 [jetzt vom 08.10.2020, BAnz AT vom 14.12.2021 B 1]; siehe hierzu BT-Drs. 10485, S.20 f.; 25[↩]