Das Nachlassgericht ist bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes von Eheleuten an ein obiter dictum des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren im Nachlassverfahren des anderen Ehegatten nicht gebunden.
Die im Verfahren nach dem FGG ergangene Entscheidung des Nachlassgerichts entfaltet keine Rechtskraft und auch keine Bestandskraft. Zum einen sind Beschlüsse im Erbscheinsverfahren im FG-Verfahren nicht der Rechtskraft fähig1.
Im Übrigen waren die Rechtsausführungen zur Auslegung des Testamentes dem seinerzeitigen Verfahren im Beschluss für die Sache nicht von Entscheidungserheblichkeit. Sie hatten „nur“ die Qualität einer richterlichen Nebenbemerkung.
Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 3 NG 253/2007, 3 NG 253/07
- Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Auflage, Rn 3.49 f[↩]
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