Erben siehe Anlage

Mit der Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Erben siehe Anlage

Dem zugrunde lag ein vom Erblasser und seiner (zweiten) Ehefrau erstelltes gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, das von beiden unterzeichnet wurde. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein; weiter heißt es unter anderem:

„Unser gemeinsam erarbeitetes Kapital ist in zwei Ländern angelegt in Deutschland und in Italien mit in etwa gleicher Wertigkeit. Deswegen geben wir eine genaue Anweisung für die Nach/Schlußerben.

Wir haben zwei Häuser mit Grundstück, eines in W. /D und ein Ferienhaus in P. /I. …

Für diese beiden Erbteile verfügen wir in vollem Einverständnis miteinander über die Nacherben. Nach dem Tod beider Partner soll das Erbe wie vorgesehen weiter gegeben werden an:

Erbteil W. an … [die Tochter aus erster Ehe]

Erbteil P. /I. fällt an eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien, da … [die Ehefrau] außer ihrem Ehemann keine Erben hat …

Namen und Adressen für das Erbteil Italia sind im P- C-Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben.

…“

In einer maschinengeschriebenen „ANLAGE Gemeinschafts-TES-TAMENT NAMENSLISTE der ERBENGEMEINSCHAFT“ sind durch Querstriche getrennt fünf Paare, darunter die Geschwister, mit ihren jeweiligen Namen, Adressen und Kontaktdaten aufgeführt, wobei in mehreren Fällen die Namen den jeweiligen Paaren zugeordneter weiterer Personen mit aufgeführt sind. Die Anlage ist handschriftlich auf den 10.03.2011 datiert; und vom Erblasser und seiner Ehefrau unterschrieben. Nachdem die Ehefrau verstorben war, errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er seine Tochter aus erster Ehe als Alleinerbin einsetzte.

Nach dem Tod des Erblassers haben die beiden gemeinsamen Kinder die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erben zu je 1/20 ausweist. Das Amtsgericht Groß-Gerau -Nachlassgericht- hat die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet1. Auf die Beschwerde der Tochter aus erster Ehe hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und den Erbscheinsantrag zurückgewiesen2. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ErbR 2021, 851 und ZEV 2021, 443 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Geschwister seien durch das Testament vom 10.03.2011 nicht wirksam zu Erben eingesetzt worden. Es könne zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Anlage echt sei und es dem Willen des Erblassers und seiner Ehefrau entsprochen habe, dass die Geschwister Erben werden sollten. Jedoch sei die für eine Erbeinsetzung gemäß §§ 2247 Abs. 1, 2267 Satz 1 BGB erforderliche Form nicht eingehalten, denn aus dem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament sei nicht hinreichend, auch nicht im Wege der Auslegung, zu entnehmen, dass die Geschwister Erben sein sollten. Deren Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Erben lasse sich nur der Anlage entnehmen, die aber nicht der Testamentsform entspreche. In den Fällen des „testamentum mysticum“ sei Maßstab für die Grenze der Auslegung, ob für einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten aus dem Text des Testaments erkennbar sei, welche Personen dort gemeint sind. Dem genüge das vorliegende Testament nicht, denn der Begriff der „5 befreundeten Familien“ lasse nicht erkennen, dass die Geschwister zu diesem Kreis gehören sollten. Es handele sich nicht um einen für einen Dritten erkennbaren feststehenden, abgegrenzten Kreis von Personen.

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Die hiergegen von den beiden Geschwistern erhobene Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Geschwister nicht Miterben des Erblassers aufgrund des Testaments vom 10.03.2011 geworden sind, da sie in diesem nicht formwirksam zu Erben eingesetzt worden sind. Werden wie hier die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor.

Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht zunächst unterstellt, dass die Anlage zu dem Testament echt sei und es dem Willen des Erblassers und seiner Ehefrau entsprochen habe, dass unter anderem die Geschwister Erben nach dem Längstlebenden werden sollten. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für das Erbscheinsverfahren, dass ungeachtet der grundsätzlich für richtig gehaltenen Prüfungsreihenfolge3 der Tatrichter einen bestimmten Willen des Erblassers unterstellt, aber mangels formgerechter Erklärung dieses Willens für unbeachtlich erklärt4.

Weiter rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, der Wille, dass die Geschwister Miterben werden sollten, sei im Testament vom 10.03.2011 nicht formgerecht im Sinne der §§ 2247 Abs. 1, 2267 Satz 1 BGB erklärt worden.

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Gemäß § 2267 Satz 1 BGB genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

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Sämtliche Verfügungen des Erblassers müssen, um wirksam zu sein, diese Formanforderungen erfüllen5. Dabei ist es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen wird6. Hingegen kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen (sog. „testamentum mysticum“)7. Zulässig soll allerdings nach herkömmlicher Ansicht die Bezugnahme zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmungen sein, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handele8; insoweit wird nach bisheriger Rechtsprechung zwischen (zulässigen) Bezugnahmen zur näheren Erläuterung einerseits und (unzulässigen) ergänzenden oder inhaltsbestimmenden Bezugnahmen andererseits unterschieden9. Die Unterscheidung zwischen erläuternden und ergänzenden Bezugnahmen birgt jedoch die Gefahr erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten und hat zum Teil zu einer zu großzügigen Zulassung von Bezugnahmen auf nicht formwirksame Anlagen geführt10.

Richtigerweise ist zunächst zu klären, ob die letztwillige Verfügung, soweit sie formwirksam ist, für sich genommen hinreichend bestimmt und damit vollständig ist. Ist das nicht der Fall, kommt es darauf an, ob die letztwillige Verfügung auslegungsfähig ist, also mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob ein sich aus der formunwirksamen Anlage ergebendes Auslegungsergebnis im Testament immerhin andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist. Für eine solche Andeutung genügt allerdings nicht die Bezugnahme auf die Anlage im Testament.

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Im Einklang damit steht die Würdigung des Beschwerdegerichts, aus dem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau sei nicht hinreichend, auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass die Geschwister Miterben nach dem Längstlebenden werden sollten.

Die in dem eigenhändigen Testament hinsichtlich des „Erbteils P. /I.“ getroffene letztwillige Verfügung ist nicht hinreichend bestimmt und damit unvollständig. Denn ihr allein lassen sich die Erben ohne Rückgriff auf die Anlage nicht im Einzelnen entnehmen. Wie vom Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt, war im Streitfall aus dem Text des Testaments nicht erkennbar, welche Personen mit der Formulierung „5 befreundete Familien“ gemeint waren. Ohne eine zweifelsfreie Bestimmung der bedachten Personen liegt jedoch eine vollständige letztwillige Verfügung nicht vor. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen erbrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Dieses besagt, dass der Erblasser seine Verfügungen so formulieren muss, dass Geltungsanordnung, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgegenstand mit praktisch hinreichender Sicherheit aus den getroffenen Verfügungen entnommen werden können; § 2065 Abs. 2 BGB stellt eine spezielle Ausprägung dieses Grundsatzes dar11.

Die streitgegenständliche Erbeinsetzung „für das Erbteil Italia“ konnte nicht dadurch vervollständigt werden, dass in dem gemeinschaftlichen Testament auf die Namen und Adressen in der maschinengeschriebenen Anlage verwiesen wurde. Die Bezugnahme in einem eigenhändigen Testament auf ein nicht der Testamentsform entsprechendes Schriftstück kann nicht dazu führen, dass die nicht formwirksame Anlage gleichsam zum Bestandteil der formgültigen letztwilligen Verfügung wird. Dies folgt unmittelbar aus der Formvorschrift des § 2247 BGB und daraus, dass es insoweit an einer (etwa den Vorschriften der § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG, § 160 Abs. 5 ZPO vergleichbaren) Regelung fehlt, welche die Bezugnahme auf ein nicht der Form entsprechendes Schriftstück für zulässig erklärt. Es entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, solche Bezugnahmen anders als noch in dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorangegangenen Rechtsordnungen auszuschließen12.

Auch bei Berücksichtigung der Anlage zur Auslegung des Wortlauts des Testaments gemäß § 133 BGB musste das Beschwerdegericht zu keinem anderen Ergebnis gelangen.

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Zwar können, wenn der Wortlaut eines Testaments mehrere Deutungen zulässt, zur Klärung des innerhalb des Wortlauts liegenden Auslegungsspielraums auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden, wozu auch nicht der Testamentsform genügende Schriftstücke zählen13. Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament aber auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich14. Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig15. Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf eine in Frage stehende Anordnung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen16.

Hier lässt zwar der Wortlaut des Testaments – anders als in Fällen bloßer Bezugnahme auf die Anlage – hinsichtlich des darin verwendeten Begriffs der „5 befreundeten Familien“ Raum für eine Auslegung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste das Beschwerdegericht dem Wortlaut der formgültigen Verfügung aber keine Andeutung entnehmen, dass eine Einsetzung der Geschwister als Miterben gewollt war. Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt17. Die Anwendung der Andeutungstheorie kann nicht dazu führen, die Formnichtigkeit einer letztwilligen Verfügung zu überwinden18. Demgemäß hat das Beschwerdegericht zu Recht die Bezugnahme auf die formunwirksame Anlage nicht für eine Andeutung des Erblasserwillens in dem Testament genügen lassen.

Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht, die die Anlage zur Auslegung heranziehen möchte und zugleich in der Bezeichnung als „5 befreundete Familien“ eine hinreichende Andeutung des Erblasserwillens sieht, wird hingegen den Zwecken des Formerfordernisses nicht gerecht. Die Vorschriften über die Formen, in denen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können, dienen unter anderem dem Zweck, die Echtheit der Erklärungen des Erblassers sicherzustellen und Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten19. Dem ist nicht Genüge getan, wenn sich erst aus einer nicht formgerechten und damit im Grundsatz einer erhöhten Fälschungsgefahr unterliegenden Anlage ergibt, wer Erbe ist20.

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Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde für die Formunwirksamkeit nach § 125 Satz 1 BGB nicht darauf an, ob im konkreten Fall das Risiko einer Fälschung der Anlage bestand, denn Formvorschriften gelten auch, wenn die Erreichung des Formzwecks im Einzelfall anderweitig sichergestellt ist21.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2021 – IV ZB 30/20

  1. AG Groß-Gerau, Beschluss vom 20.02.2019 – 41 – VI 546/18 (2018).[]
  2. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.07.2020 – 20 W 79/19, ErbR 2021, 851 und ZEV 2021, 443[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 27.02.1985 IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter – II 1 10]; vom 08.12.1982 IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter – II 1 18][]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2019 – IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn.19 m.w.N.[]
  5. BeckOGK/Grziwotz, BGB § 2247 Rn. 32 [Stand: 1.10.2021][]
  6. BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – IV ZR 21/09, ZEV 2010, 364 Rn. 7 m.w.N.[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1980 IVa ZR 26/80, Rpfleger 1980, 337 17 f.]; RG WarnRspr 1917 Nr. 59; WarnRspr 1915 Nr. 210; OLG Köln FamRZ 2015, 1529 unter – II 1 42]; OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 1413 5]; BayObLG BayObLGZ 1979, 215 unter – II 2 a 39] m.w.N.; BeckOGK/Grziwotz aaO; Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht 3. Aufl. § 2247 BGB Rn. 23; jurisPK-BGB/Bauermeister, 9. Aufl. § 2247 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Sticherling, 8. Aufl. § 2247 Rn. 23; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2247 Rn. 8; Soergel/Klingseis, BGB 14. Aufl. § 2247 Rn. 41; Staudinger/Baumann, BGB (2018) § 2247 Rn. 71; Muscheler, Erbrecht (2010) Bd. – I Rn. 1732; vgl. auch Motive – V S. 294[]
  8. vgl. OLG Köln aaO; Palandt/Weidlich aaO[]
  9. vgl. KG Berlin ZEV 2018, 272 Rn. 11 f., 14; OLG Hamm FamRZ 2006, 1484 unter – II 24]; OLG Zweibrücken aaO; BayObLG aaO; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2247 Rn. 13 [Stand: 1.11.2021]; BeckOGK/Grziwotz aaO; Burandt/Rojahn/Lauck aaO; Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB 16. Aufl. § 2247 Rn. 10; Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl. § 2247 Rn. 2; jurisPK-BGB/Bauermeister aaO; MünchKomm-BGB/Sticherling aaO; Palandt/Weidlich aaO; Soergel/Klingseis aaO Rn. 41, 43; Staudinger/Baumann aaO Rn. 71, 77 f.; Muscheler aaO; Reimann/Bengel/Voit, Testament und Erbvertrag 7. Aufl. § 2247 BGB Rn. 12; Fervers, ZEV 2016, 34; Hamdan/Hamdan jurisPR-FamR 21/2015 Anm. 2 unter D[]
  10. vgl. OLG Hamburg ZEV 2016, 32 Rn. 17 f.[]
  11. vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 8. Aufl. § 2065 Rn. 6; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2065 Rn. 8; Karczewski, ZEV 2018, 192, 196[]
  12. vgl. Motive V S. 293 f.[]
  13. vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 8. Aufl. § 2084 BGB Rn. 30 f.[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2019 – IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl. § 2084 Rn. 4 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Leipold aaO Rn. 16; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2084 Rn. 4[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2019 aaO[]
  16. BGH, Beschluss vom 19.06.2019 aaO[]
  17. BGH, Beschluss vom 19.06.2019 – IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn. 18; Soergel/Loritz/Uffmann, BGB 14. Aufl. § 2084 Rn. 28[]
  18. Baumann, ErbR 2021, 853[]
  19. vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.06.2019 aaO Rn. 16; vom 09.04.1981 IVa ZB 4/80, BGHZ 80, 242 unter – III 15]; OLG Stuttgart ZEV 2015, 220 Rn. 10; Stumpf, FamRZ 1992, 1131, 1137[]
  20. vgl. auch Fervers, ZEV 2016, 34; Grundmann, AcP 187 (1987), 429, 467 ff.[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1970 – V ZR 158/66, BGHZ 53, 189 unter – II 3 a 28]; MünchKomm-BGB/Einsele, 9. Aufl. § 125 Rn. 11; Palandt/Ellenberger, BGB 80. Aufl. § 125 Rn. 1 jeweils m.w.N.; vgl. auch Fervers, ZEV 2021, 444, 445[]
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