Erbschein – und die Grundlage der Erbenstellung

Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.

Erbschein – und die Grundlage der Erbenstellung

Aus einem Erbschein geht nicht hervor, auf welcher letztwilligen Verfügung er beruht; ein Erbe kann daher einen Erbschein mit dem Inhalt, er sei Erbe aufgrund gewillkürter Erbfolge gemäß des Testaments vom 20.10.1982, nicht erlangen. Im Erbschein ist der Berufungsgrund auch dann grundsätzlich nicht anzugeben, wenn dies beantragt wird.

Gemäß § 2353 BGB ist dem Erben auf seinen Antrag hin ein Zeugnis über sein Erbrecht, d.h. darüber, dass der im Erbschein so Bezeichnete Erbe ist, und (gegebenenfalls) über die Größe des Erbteils zu erteilen; außerdem sind Anordnungen zu nennen, die den Erben beschränken, vgl. § 2365 BGB. Eine Angabe des Berufungsgrundes sieht der Gesetzes- wortlaut dagegen nicht vor. Er ist daher grundsätzlich nicht in den Erbschein aufzunehmen1. Nur ausnahmsweise kann er anzugeben sein, etwa wenn dies bei mehrfachem Berufungsgrund (§§ 1951, 2088 BGB) zur Bezeichnung des Umfanges des Erbrechts notwendig ist2.

Dieser beschränkte Inhalt entspricht dem Zweck des Erbscheins, den Erben durch die Richtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB) zu legitimieren und den guten Glauben an seine Rechtsstellung zu schützen (§ 2366 BGB). Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach § 2365 BGB und damit auch dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB gilt positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen3. Der gesetzliche Inhalt des Erbscheins ist strikt dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeugen hat4. Den Beteiligten steht kein Recht zu, eine Ergänzung des Erbscheins zu fordern, die über den gesetzlichen Rahmen des Erbscheins hinausgeht und an dessen Rechtswirkungen nicht Teil hat4. Ein dennoch angegebener Berufungsgrund nimmt nicht an der Vermutungswirkung der §§ 2365 ff. BGB teil5.

Weiterlesen:
Unternehmensspaltung - und der Vollmachtsnachweis gegenüber dem Grundbuchamt

Daher erfordert auch eine Bindung an den Erbscheinsantrag keine Angabe des darin genannten Berufungsgrunds im Erbschein. § 352 FamFG regelt den Inhalt des Antrags, nicht den Inhalt des Erbscheins. Soweit die herrschende Meinung davon ausgeht, dass dem Erbschein kein anderer als der beantragte Inhalt gegeben werden darf6, betrifft dies nur den gesetzlich bestimmten Inhalt des Erbscheins. Die danach erforderlichen Angaben müssen dem Antrag entsprechen oder er ist abzulehnen.

Auch § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO macht die Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift wird durch den Erbschein die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen. Darüberhinausgehende Nachweise zu Rechtsverhältnissen, die sich aus der zugrundeliegenden letztwilligen Verfügung ergeben, werden damit nicht erbracht. Falls der Erbe sein Recht durch Vorlage des Erbscheins nachweist, wird als Grundlage seiner Eintragung als neuer Eigentümer daher im Grundbuch auch nur der „Erbschein“ und nicht dessen Tenor oder eine zugrundeliegende letztwillige Verfügung angegeben, § 9 Abs. 1 d)) Grundbuchverfügung.

Es kann für den Bundesgerichtshof auch offenbleiben, ob das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg7 zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag nicht mit Bindungswirkung für das Nachlassgericht auf eines von mehreren Testamenten, aus denen sich die Erbfolge ergeben könnte, beschränken kann. Es hat bereits deshalb im Ergebnis zu Recht die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten als Erben zu je 1/2 ausweist, für festgestellt erachtet, weil die Beteiligten aufgrund des Testaments vom 20.10.1982 Erben geworden sind. Ein anderer Berufungsgrund kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die Wirksamkeit des Testaments vom 17.12.2015 ankäme.

Weiterlesen:
Ausgleichsansprüche unter Miterben

Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 20.10.1982 die Beteiligten als Erben des Überlebenden zu gleichen Teilen eingesetzt. Diese Verfügung hat die Erblasserin nicht aufgehoben oder durch eine andere ersetzt. Im Testament vom 17.12.2015 heißt es vielmehr unter Ziffer III., dass es bei der hälftigen Erbeinsetzung grundsätzlich verbleiben solle und die Erblasserin diese ausdrücklich wiederhole. Nach dem klaren Wortlaut der Testamente beruht daher die Erbenstellung der Beteiligten, die in dem zu erlassenden Erbschein bezeugt werden wird, weiterhin auf der früheren Verfügung. Die sonstigen Anordnungen in dem späteren Testament sind dagegen nicht Gegenstand des Erbscheins.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZB 17/20

  1. vgl. Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn. 426; Soergel/Jaspert, BGB 14. Aufl. § 2353 Rn. 29; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2353 Rn. 14 [Stand: 1.05.2021]; Kroiß in Kroiß/Ann/Mayer, BGB 5. Aufl. § 2353 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2353 Rn. 46; BayObLGZ 1973, 28 unter – II 2 b; Krätzschel in Firsching/Graf, Nachlassrecht 11. Aufl. § 38 Rn. 115[]
  2. vgl. OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 17 6]; Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn. 428; MünchKomm-BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2353 Rn. 26; Krätzschel in Firsching/Graf, Nachlassrecht 11. Aufl. § 38 Rn. 116[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.1982 – V ZB 8/81, BGHZ 84, 196 unter 2 9][]
  4. vgl. RGZ 64, 173, 178[][]
  5. vgl. Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn. 426; Soergel/Jaspert, BGB 14. Aufl. § 2365 Rn. 4; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2353 Rn. 14 [Stand: 1.08.2021]; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2365 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2365 Rn. 11[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.1961 – V BLw 13/60, BGHZ 36, 42 unter – II 1 7]; RGZ 156, 172, 180; BayObLG FamRZ 2003, 1590, 1592 40]; OLG Hamm FamRZ 2013, 1250, 1251 5]; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 17 5]; MünchKomm-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. § 352e Rn. 6; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2353 Rn. 14; Kroiß in Kroiß/Ann/Mayer, BGB 5. Aufl. § 2353 Rn. 102; BeckOGK/Fröhler, BGB § 2353 Rn. 294 [Stand: 15.05.2021]; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. § 352e FamFG Rn. 176[]
  7. OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2020 – 2 W 83/19, ErbR 2020, 571[]
Weiterlesen:
Ehegattentestament - und seine Anfechtung durch einen Dritten

Bildnachweis: