Auch nach einem vorangegangenem Erbscheinverfahren kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten in der Beschwerdeinstanz Einwände erhoben werden.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall war der Erblasser deutscher Staatsbürger und verfügte über Immobilienvermögen in Polen. Er war verheiratet. Die vorverstorbene Ehefrau brachte einen vorverstorbenen Sohn und zwei Töchter mit in die Ehe ein. Die Eheleute hinterließen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Ehefrau als Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2001 ein weiteres Testament, mit dem er nunmehr eine der beiden Töchter zur Alleinerbin berief. Diese hat ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und im Verlauf des Verfahrens ebenfalls einen Erbschein. Beide Zeugnisse sollten sie als Alleinerbin ausweisen. Der beantragte Alleinerbschein wurde erteilt. Die andere Tochter hat die Einziehung des Erbscheins beantragt und sich gegen die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit dem Argument gewandt, der Erblasser sei im Jahr 2001 nicht testierfähig gewesen.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bad Hersfeld hat aufgrund des erhobenen Einwandes den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen1. Im Fall der Erhebung von Einwänden sei das Nachlassgericht in erster Instanz gehindert, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen. Über die Einziehung des Erbscheins ist bislang nicht entschieden worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die zur Alleinerbin eingesetzte Stieftochter Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen hat:
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt sei im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, sofern – wie hier – der infrage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, sofern über den Einwand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Da ein Erbscheinverfahren nur in formelle und nicht in materielle Rechtskraft erwachse, ändere das aus Sicht der Antragstellerin bereits erfolgreich durchgeführte Erbscheinverfahren hieran nichts. Dies zeige sich schon daran, dass der zugunsten der zur Alleinerbin bestimmten Stieftochter erteilte Alleinerbschein der Einziehung unterliegen könne.
Da bisher ungeklärt sei, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch das Oberlandesgericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert sei, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 21 W 96/23
- AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 14.06.2023 – 50 VI 625/19[↩]
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