Die (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers stellt sich als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO kraft Gesetzes stets zulässige Klageänderung dar, durch die sich der ursprünglichen Antrag in einen solchen ändert, im Umfang der Erledigungserklärung die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen1.
Auf eine einseitige Erledigungserklärung ist die Erledigung der Hauptsache immer dann festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist2.
So auch im Fall der hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen, im Rahmen eines finanzierten Autokaufs vom Autokäufer nach erfolgten Widerruf erhobenen Feststellungsklage:
Durch die Zahlung der Schlussrate und die anschließende Erklärung der Beklagten, dass ihr keine Forderungen aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen, die sie durch die Freigabe der Sicherheiten perpetuiert hat, ist das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen und die Klage hierdurch nachträglich unzulässig geworden.
Das Feststellungsinteresse fällt fort, wenn der Kläger aufgrund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist3. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem der Kläger sämtliche Forderungen, derer sich die Beklagte berühmte, erfüllt und die Beklagte zudem mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.01.2022 erklärt hat, dass sie sich keiner Forderungen aus dem Darlehensvertrag mehr berühmt4.
Dass die Zahlungen des Klägers nach dem Widerruf unter Vorbehalt erfolgten, hat auf den Fortfall des Feststellungsinteresses keinen Einfluss. Denn der erklärte Vorbehalt ändert nichts an der Erfüllungswirkung der klägerischen Zahlungen, sondern führt allein dazu, dass sich der Kläger bei der Geltendmachung eigener Ansprüche nicht dem Einwand des § 814 BGB ausgesetzt sehen muss.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25. März 2022 – 3 U 130/21
- vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008 – IX ZR 84/07, Rn. 8; BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 157/98, Rn.19; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl.2022, § 91a ZPO Rn. 34[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 10/15, Rn. 8; Althammer in: Zöller a.a.O.[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, Rn. 64; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl.2020, ZPO § 256 Rn. 61[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2019 – XI ZR 225/17, Rz. 12[↩]
Bildnachweis:
- Oberlandesgericht Celle: Bernd Schwabe | CC BY-SA 3.0 Unported











