Erledigungserklärung nicht aller Streitgenossen

Die Hauptsache muss nicht von allen Klägern für erledigt erklärt werden, auch einzelne Kläger könne die Erledigungserklärung abgeben. In einer aus prozessualen Gründen notwendigen Streitgenossenschaft kann jeder Kläger unabhängig von den anderen Streitgenossen seine Klage für erledigt erklären.

Erledigungserklärung nicht aller Streitgenossen

Dies entschied der Bundesgerichshof hier im Rahmen einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage. Die Kläger waren, soweit sie sich jeweils gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss wandten, notwendige Streitgenossen. Diejenigen Kläger, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen denselben Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erheben, sind notwendige Streitgenossen aus prozessualen Gründen, § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Bei der Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen die Hauptsache für erledigt erklären1.

Anders als bei der Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen besteht kein Zwang zu einer gemeinsamen Rechtsverfolgung durch alle notwendigen Streitgenossen. Die Gefahr widersprüchlicher Sachentscheidungen besteht nicht, wenn ein Teil der Kläger die Klage zurücknimmt oder die Hauptsache für erledigt erklärt, während der andere Teil weiter die Nichtigerklärung oder die Feststellung der Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse begehrt. Verfahrensrechtlich bleibt der für erledigt erklärte Anspruch zwar die Hauptsache. Klageziel und Gegenstand der Entscheidung ist aber nach einer Erledigungserklärung nur noch die Feststellung der Erledigung. Die Wirkung der Nichtigerklärung oder die Feststellung der Nichtigkeit für und gegen alle Beteiligte (§ 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG) steht der Feststellung der Erledigung der Klage oder der Abweisung des darauf gerichteten Antrags nicht entgegen. Über ein gemeinsames streitiges Rechtsverhältnis wird nicht mehr entschieden2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 206/08

  1. vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 62 Rn. 25 und § 91a Rn. 58 Stichwort „Streitgenossenschaft“; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 62 Rn. 17; MünchKommZPO/ Schultes, 3. Aufl., § 62 Rn. 49; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 62 Rn. 10; aA ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen der notwendigen Streitgenossenschaft Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 62 Rn. 20; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 60[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 55 – Kirch/Deutsche Bank[]