Ersatz von Mietwagenkosten – und der beim Unfall bereits überschrittene TÜV-Termin

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. 

Ersatz von Mietwagenkosten – und der beim Unfall bereits überschrittene TÜV-Termin

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erlitt der PKW des Geschädigten am 5.11.2018 bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Die volle Haftung der Unfallverursacherin dem Grunde nach steht außer Streit. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug des Geschädigten der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. Der Geschädigte mietete vom 05. bis 19.11.2018 ein Ersatzfahrzeug an. In einem Rechtsstreit mit dem Mietwagenunternehmen wurde der Geschädigte zur Zahlung von 1.024, 73 € verurteilt. Mit seiner Klage verlangt der Unfallgeschädigte von der Unfallverursacherin Erstattung dieser Mietwagenkosten nebst Zinsen.

Das Amtsgericht Erlangen hat der Klage in Höhe von 990, 08 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung der Unfallverursacherin hat das Landgericht Nürnberg-Fürth das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen2. Der Geschädigte könne aus Rechtsgründen keinen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Zwar gehörten die Mietwagenkosten zu den Herstellungskosten, seien also Teil der Aufwendungen, die der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzen müsse. Der Geschädigte dürfe dabei aber nicht aus anderen Gründen ohnehin an der Benutzung seines Fahrzeugs während der Ausfallzeit gehindert sein. Hätte der Unfall nicht stattgefunden, hätte der Geschädigte sein Fahrzeug mangels Haupt- und Abgasuntersuchung nicht mit Billigung der Rechtsordnung nutzen dürfen. Wenn die Haupt- und Abgasuntersuchung nicht fristgerecht vorgenommen werde, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar, zudem könnten die Behörden die Stilllegung des Fahrzeugs androhen und durchsetzen. Die Anmietung des Mietwagens sei folglich nicht unfallbedingt erfolgt, sondern nur anlässlich des Verkehrsunfalls. Sie hätte zur Herstellung der Mobilität in jedem Fall erfolgen müssen, bis das Fahrzeug mit bestandener Haupt- und Abgasuntersuchung als nachweislich verkehrssicher und zulassungsfähig wieder hätte genutzt werden dürfen. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung könne die faktisch mögliche, aber den Anforderungen der Rechtsordnung nicht entsprechende Nutzung des Fahrzeugs einen Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls nicht begründen. Dies müsse jedenfalls im Hinblick auf den Sicherheitscharakter einer regelmäßigen Hauptuntersuchung gelten. Der Geschädigte hätte jederzeit mit einer sofortigen Entziehung des Fahrzeugs rechnen müssen, die Nutzung hätte also jederzeit beendet werden können, weshalb die faktische Nutzung keinen Geldwert darstelle. Die Nutzung des Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette sei von der Rechtsordnung missbilligt. Darauf, ob das Fahrzeug vor dem Unfall verkehrssicher und die Anmietung erforderlich gewesen sei, komme es nicht an.

Auf die Revision des Geschädigten hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht Nürnberg-Fürth; mit der Begründung des Berufungsgerichts könne der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht verneint werden:

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf3. Mietwagenkosten gehören aber dann nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn der Geschädigte im Zeitraum der Anmietung des Mietwagens ohnehin aus anderen Gründen an der Benutzung seines Fahrzeugs gehindert gewesen wäre4.

Nach diesen Grundsätzen kann ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht allein wegen des für sein Fahrzeug seit mehr als einem halben Jahr überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung verneint werden. Der Geschädigte war ohne den Unfall nicht bereits aus Rechtsgründen an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert; dem Geschädigten war auch nicht wegen der jederzeit möglichen Beschränkung oder Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs durch die Behörde Schadensersatz zu versagen.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Pkw des Geschädigten vor dem Unfall verkehrssicher und mangelfrei war. Zugunsten der Revision ist daher dem Vortrag des Geschädigten gemäß zu unterstellen, dass er ohne den Unfall nicht wegen Mängeln oder aus Gründen der Verkehrssicherheit an der weiteren Nutzung seines Fahrzeugs gehindert gewesen wäre. Allein aufgrund des Umstands, dass die Frist zur Vorführung des Fahrzeugs zur Haupt- und Abgasuntersuchung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um mehr als ein halbes Jahr überschritten war, kann nicht angenommen werden, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr verkehrssicher war5.

Der Geschädigte war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus rechtlichen Gründen an der Nutzung seines Pkw gehindert. Die Nutzung eines (verkehrssicheren) Pkw mit überschrittener Frist zur Vorführung zur Hauptund Absaguntersuchung ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dies hier der Fall war. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass der Geschädigte aufgrund des etwa drohenden Bußgelds oder aus anderen Gründen von der weiteren Nutzung seines Pkw abgesehen hätte. Aus dem „Sicherheitscharakter“ der Hauptuntersuchung folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bereits, dass die Erstattung von Mietwagenkosten im Streitfall zu versagen wäre; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Schließlich kann der Schadensersatzanspruch auch nicht wegen einer möglichen Betriebsbeschränkung oder -untersagung versagt werden.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO haben die Halter von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen (§ 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII zur StVZO in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Pkw sind mindestens in den in Nr. 2.1.2 der Anlage VIII zur StVZO angegebenen regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung zu unterziehen. Bei einer Hauptuntersuchung werden die untersuchungspflichtigen Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht (Nr. 1.2.1 der Anlage VIII zur StVZO). Die Abgasuntersuchung ist damit Teil der Hauptuntersuchung (Nr. 1.2.1.1 der Anlage VIII zur StVZO)6.

Der Halter eines Fahrzeugs hat nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX zur StVZO auf dem Kennzeichen nachzuweisen. Diese Prüfplakette wird nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Die schuldhafte nicht rechtzeitige Vorführung zur Hauptuntersuchung begründet nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit der Vorführung endet7.

Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung einer gültigen Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken, § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO. Die betroffene Person hat das behördliche Verbot oder die Beschränkung zu beachten, § 29 Abs. 7 Satz 5 StVZO; bei schuldhaftem Zuwiderhandeln liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, § 69a Abs. 2 Nr. 15 StVZO. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Fahrzeug des Geschädigten eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung für den Zeitraum, für den er Ersatz von Mietwagenkosten beansprucht, angeordnet hatte.

Aus den Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ergibt sich damit nicht, dass jede Nutzung eines (verkehrssicheren) Fahrzeugs mit nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO ungültig gewordener Prüfplakette rechtswidrig wäre8. Solange die zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs nicht untersagt oder beschränkt hat, ist die Nutzung eines Fahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette erlaubt9. Eine Nutzung mit ungültig gewordener Prüfplakette lässt auch nicht automatisch den Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen10.

Der Geschädigte hätte seinen Pkw nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Haupt- und Abgasuntersuchung spätestens im März 2018 vorführen müssen. In der Zeit, für die der Geschädigte Ersatz der Mietwagenkosten fordert (05.11. bis 19.11.2018), war der Vorführtermin damit um mehr als ein halbes Jahr überschritten. Dem Geschädigten drohte – wenn nicht bereits vor dem Unfall ein solches Bußgeld verhängt worden war, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat – ein Bußgeld von 25 € (Nr. 186.2.2 der Anlage Bußgeldkatalog zur Bußgeldkatalog-Verordnung: Vorführtermin zur Hauptuntersuchung um mehr als vier bis zu acht Monate überschritten). Erst ab einer Überschreitung des Termins um mehr als acht Monate drohte neben einem Bußgeld von 60 € (Nr. 186.2.3 der Anlage Bußgeldkatalog zur Bußgeldkatalog-Verordnung) auch ein Punkt im Fahreignungsregister (Nr. 3.5.1 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass den Geschädigten die Bußgelddrohung von 25 € von der Nutzung seines Fahrzeugs im relevanten Zeitraum im November 2018 aufgrund des damit verbundenen Entdeckungsrisikos abgehalten hätte.

Die Nutzung des Fahrzeugs trotz des überschrittenen Vorführtermins zum Zeitpunkt des Unfalls deutet auf das Gegenteil hin. Das Berufungsgericht hat auch keine weiteren Umstände festgestellt, aus denen sich ergäbe, dass der Geschädigte sein Fahrzeug im November 2018 nicht hätte nutzen können.

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der „Sicherheitscharakter einer regelmäßigen Hauptuntersuchung“ es erfordern würde, dem Geschädigten die Erstattung von Mietwagenkosten zu versagen. Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden11.

Da die §§ 29, 69a StVZO ein Nutzungsverbot nicht bereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchung vorsehen und die Richtlinie 2014/45/EU dies auch nicht fordert, liefe es dieser gesetzlichen Wertung zuwider, würde man mit dem Berufungsgericht nun annehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung missbillige einen weiteren Gebrauch des Pkw.

Der Streitfall ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem ein als Schaden geltend gemachter entgangener Gewinn nur unter Verletzung eines gesetzlichen Verbots hätte erzielt werden können12. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes nicht einen Gewinn erhalten soll, dessen Erzielung andere gesetzliche Vorschriften (konkret: Vorschriften der bis zum 30.06.1994 geltenden Arbeitszeitordnung) gerade verhindern wollen13. Zum einen geht es im Streitfall nicht um den Ersatz entgangenen Gewinns, sondern um die Erstattung erforderlicher Herstellungskosten, zum anderen ist den §§ 29, 69a StVZO nicht zu entnehmen, dass jeder Gebrauch eines Fahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette verhindert werden soll.

Der Streitfall ist auch nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem für das Fahrzeug die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht. Nach § 6 Abs. 1 PflVG in der hier maßgeblichen, bis 16.04.2024 geltenden Fassung wird derjenige, der schuldhaft ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, bestraft. Durch diese Strafdrohung soll – anders als durch §§ 29, 69a StVZO – jeder Gebrauch eines Fahrzeugs, für das keine Haftpflichtversicherung besteht, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verhindert werden14.

Das Berufungsgericht hat die Erstattung von Mietwagenkosten auch mit der Begründung verneint, der Geschädigte habe jederzeit mit einer sofortigen Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs rechnen müssen, weshalb dessen faktische Nutzung keinen Geldwert habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO neben einer ungültigen Prüfplakette keine weiteren Voraussetzungen für eine im Ermessen der Behörde stehende Betriebsbeschränkung oder -untersagung vorsieht. Das Berufungsgericht übersieht aber, dass der Geschädigte nach dem oben Gesagten sein Fahrzeug rechtmäßig nutzen konnte, solange die Behörde nicht tätig geworden ist. Da diese rechtmäßige Nutzungsmöglichkeit durch den Unfall wegfiel, kann der Geschädigte als Ersatz den erforderlichen Herstellungsaufwand in Form von Mietwagenkosten verlangen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2024 – VI ZR 117/24

  1. AG Erlangen, Urteil vom 28.09.2022 – 11 C 893/21[]
  2. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.03.2024 – 2 S 6063/22[]
  3. vgl. nur BGH, Urteile vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 15; vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 8; vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10, r+s 2012, 565 Rn. 8; vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445 Rn. 10; vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 18[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1984 – VI ZR 225/82, NJW 1985, 793 8; MünchKomm-StVR/Almeroth, BGB, § 249 Rn. 254; Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 122; beim Nutzungsausfallschaden: BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7 mwN[]
  5. vgl. aber zur Annahme fehlender Verkehrssicherheit bei einer seit mehreren Jahren überfälligen Hauptuntersuchung OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2024 – 3 M 99/23 11[]
  6. MünchKomm-StVG/Meyer, 1. Aufl., § 29 StVZO Rn. 65; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 29 StVZO Rn.20a[]
  7. vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2014, 212 6; OLG Rostock, VRS 128, 43 7; OLG Stuttgart, DAR 1980, 188; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 29 StVZO Rn. 35; Semrau in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 29 StVZO Rn. 99 f.[]
  8. vgl. auch LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 1183; OLG Hamm, NJW 1970, 1560; Nissen, DAR 2020, 551, 553, auch 554 ff. zur abweichenden Praxis im europäischen Ausland[]
  9. vgl. OLG Koblenz, DAR 1981, 95 f.; OLG Stuttgart, DAR 1980, 188; OLG Hamm, NJW 1970, 1560; Nissen, DAR 2020, 551, 553; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 29 StVZO Rn. 32; Semrau in Haus/Krumm/Quarch, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 29 StVZO Rn. 107[]
  10. vgl. Nissen, DAR 2020, 551, 557[]
  11. vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2014/45/EU vom 03.04.2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1986 – VI ZR 151/84, NJW 1986, 1486[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1986 – VI ZR 151/84, NJW 1986, 1486, 1487 18[]
  14. vgl. OLGR Hamm, 1996, 185; OLG Frankfurt a.M., NZV 1995, 68; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 58; Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 122[]

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