Wendet sich der Berufungsführer gegen eine ihm nachteilige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, so genügt er den Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Berufung, wenn er deutlich macht, dass und aus welchen Gründen er die Beweiswürdigung für unrichtig hält. Eine noch weiter gehende Auseinandersetzung mit der (Beweis-)Würdigung durch das Erstgericht ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung (Feststellung) gibt. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit eines Rechtsverstoßes oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem Prozessstoff, so bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.
Wendet sich der Berufungskläger – wie im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – gegen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, so kann als Maßstab für den erforderlichen Inhalt der Berufungsbegründung neben § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO auch – etwa, soweit Verfahrensfehler in Rede stehen – § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Betracht zu ziehen sein1. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung, weil den Voraussetzungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO gleichermaßen Genüge getan worden ist.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind2.
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2012 – III ZB 24/12
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 276 f; HkZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 520 Rn. 25; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 520 Rn. 34[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.06.2003 – III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30.10.2008 – III ZB 41/08, NJW 2009, 442, 443 Rn. 12; und vom 26.02.2009 – III ZB 67/08, Beck-RS 2009, 08726 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.05.2003 – VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Urteile vom 24.06.2003 – IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 f, insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt; vom 08.06.2005 – XII ZR 75/04, NJW 2006, 142, 143 Rn. 12, 15 und vom 14.11.2005 – II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499, 500 Rn. 9; Beschlüsse vom 22.11.2006 – XII ZB 130/02, Beck-RS 2006, 15202 Rn. 6; vom 27.05.2008 – XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11; vom 31.08.2010 – VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 01.03.2011 – XI ZB 26/08, Beck-RS 2011, 07182 Rn. 11; vom 06.12.2011 – II ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn. 7 mwN und vom 02.02.2012 – V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6[↩]
- siehe dazu BGH, Beschluss vom 26.02.2009 aaO; BGH, Beschluss vom 28.05.2003 – XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532[↩]











