Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung kann sich aus dem Aufrechnungsverbot des § 393 BGB ergeben.

Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung

Die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen2.

Das Interesse an der Feststellung, eine bestimmte Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, folgt allgemein aus dem Umstand, dass der Forderungsgrund nicht ohne weiteres Teil des Titels über den Bestand der Forderung wird3, sich im Falle einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aber aus eben diesem Forderungsgrund Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt etwa für die erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO4. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass diese erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten den Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht zu privilegieren vermögen, da der Beklagten als juristischer Person weder die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offensteht (vgl. § 286 InsO) noch der Pfändungsschutz des § 850f Abs. 1 ZPO greift.

Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt hier jedoch, wie von ihm auch ausdrücklich geltend gemacht, aus § 393 BGB5. Danach ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zulässig. Die Vorschrift gilt auch für eine juristische Person, die für die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung eines verfassungsmäßig berufenen, in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen tätig werdenden Vertreters nach § 31 BGB haftet6. Da die Voraussetzung des Aufrechnungsverbots, also das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung als Grund der Forderung, zur Beweislast des Forderungsinhabers steht7, kann auch im Hinblick auf § 393 BGB ein berechtigtes Interesse des Forderungsinhabers daran bestehen, den Forderungsgrund ergänzend bereits im Erkenntnisverfahren feststellen zu lassen.

Im Streitfall ergibt sich die aus Sicht des Klägers ansonsten drohende Möglichkeit der Aufrechnung durch die Beklagte und damit die gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit für seine privilegierte Forderung schon verfahrensimmanent aus dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger, wie ihn das Berufungsgericht selbst ausgesprochen hat. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über den Rechtsgrund der Forderung nach Abgabe einer etwaigen Aufrechnungserklärung durch die Beklagte erneut führen zu müssen8.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet; das behauptete Rechtsverhältnis besteht. Der Zahlungsanspruch folgt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten, nämlich aus einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers durch die Beklagte, §§ 826, 31 BGB9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 457/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1989 – III ZR 215/88, BGHZ 109, 275, 276 7; Beschluss vom 03.03.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23[]
  2. st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, WM 2021, 2208 Rn. 15 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.04.2005 – VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663 7; vom 06.09.2012 – VII ZB 84/10, NJW 2013, 239 10[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23; Urteil vom 02.12.2010 – IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39, 40 7; Beschluss vom 26.09.2002 – IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 168 ff. 6 ff.[]
  5. vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2020 – 34 U 150/19 80; OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 – 16 U 183/19 35; Beschluss vom 25.06.2020 – 19 U 25/20 11; jeweils zum sog. Dieselskandal; vgl. weiter OLG Frankfurt, ZIP 2009, 271, 272 27[]
  6. BGH, Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 8[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1998 – VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 14; BGH, Urteil vom 12.10.1993 – XI ZR 155/92, NJW 1994, 252, 253 18[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010 – IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 8 zum Feststellungsinteresse im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 13 ff. mwN[]