Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer vom Schädiger im Rahmen des sogenannten Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der geschädigte Kfz-Eigentümer die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Ersatz restlichen Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 09.07.2023 in Anspruch, bei dem sein zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alter Pkw durch ein bei der Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Versicherungsgesellschaft für den Unfallschaden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob der geschädigte Kfz-Eigentümer im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann oder ob er sich auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Versicherungsgesellschaft benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt P. verweisen lassen muss, bei der eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet ist. Der geschädigte Kfz-Eigentümer hatte sein Fahrzeug bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren und warten lassen. Nach dem Unfall ließ der geschädigte Kfz-Eigentümer das Fahrzeug bei einer freien Werkstatt instand setzen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei nur um eine „Notreparatur“ gehandelt hat, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzen. Nach dem vom geschädigten Kfz-Eigentümer eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf 5.372, 47 € netto. Die Versicherungsgesellschaft legt ihrer Schadensberechnung den günstigeren Kostenansatz ihrer Verweisungswerkstatt zugrunde und regulierte auf dieser Grundlage lediglich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.321, 93 €. Die Differenz in Höhe von 1.050, 54 € nebst hierauf entfallenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist noch Gegenstand des Rechtsstreits.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat die Klage abgewiesen1, das Landgericht Hamburg die Berufung des geschädigten Kfz-Eigentümers zurückgewiesen2. Auf die Revision des geschädigten Kfz-Eigentümers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen:
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann3. Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung4.
Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt5.
Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Bei der fiktiven Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile6. Allerdings muss sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger – auch noch im Rechtsstreit – auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden7.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er – zum Beispiel unter Vorlage des „Scheckheftes“, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird8.
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat zwar auch das Landgericht Hamburg seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht angenommen, hinsichtlich der Frage, ob das Unfallfahrzeug „bisher“ stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde, sei auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen, wo der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall habe reparieren lassen9. Diese Ansicht verkennt jedoch die Auswirkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB10 auf die Bestimmung des Umfangs der ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht.
Nach den oben dargeIegten Grundsätzen sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, grundsätzlich irrelevant. Der Geschädigte muss zur Begründung seines Anspruchs weder darlegen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist11. Mit der dem Geschädigten von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Dispositionsfreiheit bezüglich der Verwendung der Mittel, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann12, ist es nicht zu vereinbaren, bei fiktiver Schadensabrechnung die Höhe dieser Mittel über § 254 Abs. 2 BGB letztlich doch davon abhängig zu machen, in welcher Weise der Geschädigte den Schaden hat beheben lassen13. Lässt der seinen Schaden fiktiv abrechnende Geschädigte, dem nach den Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt bei objektiver Beurteilung14 eine Reparatur des Schadens in einer nicht markengebundenen Werkstätte nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug in einer freien Werkstätte instand setzen, „widerlegt“ er damit nicht die bis dahin „vermutete“ Unzumutbarkeit einer solchen Reparatur15, sondern macht lediglich von der ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Schaden selbst – aber nicht wie vom Schädiger geschuldet – zu beheben und ihn auf einer abstrahierten Grundlage abzurechnen.
Die Auffassung des Landgerichts Hamburg lässt sich auch nicht damit begründen, dass für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs, solange dieser noch nicht vollständig erfüllt ist, verfahrensrechtlich der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist16. Dies ändert nichts daran, dass im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, grundsätzlich ohne Bedeutung sind17.
Aus dem vom Landgericht Hamburg herangezogenen BGH, Urteil vom 03.12.201318 ergibt sich für den Streitfall nichts anderes.
Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Dass eine solche Reparatur des Unfallfahrzeugs hier vom geschädigten Kfz-Eigentümer veranlasst wurde, ist schon nicht festgestellt. Das Landgericht Hamburg geht folgerichtig auch nicht davon aus, dass sich der Schadensersatzanspruch des geschädigten Kfz-Eigentümers auf die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten beschränkt. Die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage stellte sich in dem der genannten BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren nicht, weil sich der dortige geschädigten Kfz-Eigentümer nicht auf die Unzumutbarkeit einer Verweisung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstätte berufen hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2026 – VI ZR 405/24
- AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 10.06.2024 – 532 C 127/23[↩]
- LG Hamburg, Urteil vom 04.12.2024 – 337 S 16/24[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 12; vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn.19; vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 13; vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 9 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 13; vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 8; vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7; vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 8; vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10; vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15; vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.[↩]
- so etwa auch OLG Köln, VersR 2017, 964 3 ff.; Zwickel, NZV 2020, 228, 229; Türpe in BeckOK StVR, Stand: 15.01.2026, § 249 BGB Rn. 69[↩]
- vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 21 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 21 f.[↩]
- so auch AG Hannover, Urteil vom 12.10.2018 – 410 C 8289/17 28; ihm folgend Almeroth, Schadensersatz bei Verkehrsunfällen, C. Sachschaden Rn. 544[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 9[↩]
- so aber OLG Köln, VersR 2017, 964 3 f.[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteil vom 03.12.20213 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214[↩]
Bildnachweis:
- Unfallauto mit Totalschaden: Netto Figueiredo











