Gerichtsstandsbestimmung und die Zuständigkeit nach der Brüssel-I-Verordnung

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet Anwendung, wenn hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Ergibt sich der Gerichtsstand eines Antragsgegners aus einer abschließenden Zuständigkeitsbestimmung der Brüssel-I-Verordnung, ist das Auswahlermessen des Gerichts im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeschränkt.

Gerichtsstandsbestimmung und die Zuständigkeit nach der Brüssel-I-Verordnung

Im vorliegend beim Bundesgerichtshof anhängigen Gerichtsstandsbestimmungsverfahren lagen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor:

Die Antragsgegnerinnen können als Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO verklagt werden. Die Norm beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt1. Ein solcher Zusammenhang ist auch im Streitfall gegeben. Er ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen auf Ersatz derselben Schäden in Anspruch nimmt, die ihr im Zusammenhang mit der als einheitlichen Lebenssachverhalt zu beurteilenden Vermögensanlage entstanden sind. Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen2.

Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 einerseits und die Antragsgegnerin zu 3 andererseits verschiedene allgemeine Gerichtsstände. Während die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts München I haben, hat die Antragsgegnerin zu 3 keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand. Zudem besteht für die Antragsgegnerinnen kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand.

Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 3 im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für die in Irland ansässige Antragsgegnerin zu 3 ist ein Gerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO am nach Art. 59 Abs. 1 Brüssel-I-VO in Verbindung mit § 7 BGB zu bestimmenden Wohnsitz der Antragstellerin und damit beim Landgericht Stuttgart begründet.

Bei dem beabsichtigten Rechtsstreit um den obligatorischen Finanzierungsvertrag, den die Antragstellerin als Bestandteil der Vermögensanlage mit der Antragsgegnerin zu 3 geschlossen hat, handelt es sich um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Brüssel-I-VO.

Dieser Begriff ist autonom zu bestimmen. Dabei ist eine enge Auslegung geboten, weil die daran anknüpfende Zuständigkeitsregel eine Ausnahme von dem in Art. 2 Abs. 1 Brüssel-I-VO normierten Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten darstellt3. Die Verbrauchereigenschaft ist nach der objektiven Stellung der betroffenen Person im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen4.

Nach diesen Grundsätzen ist das zugrundeliegende Geschäft im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken handelt, als Verbrauchersache anzusehen. Unerheblich ist insoweit, dass die konkrete Form der Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft ausgestaltet ist. Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist dann von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO erfasst, wenn der mit der Kreditaufnahme verfolgte Zweck nicht mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Darlehensnehmers zusammenhängt5. Dies ist bei dem allein der Finanzierung der Beteiligung an dem Medienfonds zur privaten Vermögensanlage dienenden Darlehen der Fall6.

Die Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO, der in seiner zweiten Alternative nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, schließt zudem einen Rückgriff auf Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO aus, sodass auch hieraus kein gemeinsamer Gerichtsstand für die Antragsgegnerinnen abgeleitet werden kann.

Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen ist in Kapitel II, Abschnitt 4 der Brüssel-I-Verordnung abschließend geregelt. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union zu den in Kapitel II, Abschnitt 5 geregelten Zuständigkeiten für individuelle Arbeitsverträge entschieden, dass die darin aufgeführten Bestimmungen abschließenden Charakter haben und jeden Rückgriff auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung verbieten7. Entsprechendes gilt für die in Kapitel II, Abschnitt 4 der Brüssel-I-Verordnung geregelten Zuständigkeit bei Verbrauchersachen8.

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben9. Danach ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier eröffnet.

Als zuständiges Gericht kommen das Landgericht München I und das Landgericht Stuttgart in Betracht.

Das dem Gericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumte Auswahlermessen ist jedoch insoweit eingeschränkt, als der in Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-Verordnung statuierte Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers Vorrang genießt10. Die sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeitsregel kann im Rahmen des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – anders als die im nationalen Prozessrecht geregelten ausschließlichen Zuständigkeiten – nicht überwunden werden, weil ansonsten der durch den europäischen Gesetzgeber im internationalen Zuständigkeitsrecht getroffene Interessenausgleich beeinträchtigt würde. Als zuständiges Gericht ist daher das Landgericht Stuttgart zu bestimmen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Mai 2013 – X ARZ 65/13

  1. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 23.05.1990 – I ARZ 186/90, MDR 1991, 222 f. = NJW-RR 1991, 381[]
  2. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18[]
  3. EuGH, Urteil vom 20.01.2005 – C-464/01, Slg. I-2005, 439 Rn. 31, 32, 43 – Gruber/BayWa AG[]
  4. EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, Slg. I1997, 3767 Rn. 16 Benincasa; BGH, Urteil vom 28.02.2012 – XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 28[]
  5. EuGH, Urteil vom 20.01.2005 – C-464/01, Slg. I-2005, 439 Rn. 39f. – Gruber/BayWa AG; BGH, Urteil vom 28.02.2012 – XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 27 ff.[]
  6. vgl. auch Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn.20[]
  7. EuGH, Urteil vom 22.05.2008 – C-462/06, Slg. I-2008, 3965 = EuZW 2008, 369 Glaxosmithkline[]
  8. Kropholler/v. Hein, aaO, Art. 16 Rn. 1; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 2; Corneloup/Althammer in Simons/Hausmann, Brüssel IVerordnung, 2012, Art. 6 Rn. 41[]
  9. BGH, Beschluss vom 19.03.1987 – I ARZ 903/86, NJW 1988, 646; Roth in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rn. 25; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 36 Rn. 39; Lange in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 36 Rn. 6[]
  10. Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Einl. Rn. 27; Leible, ebd., Art. 16 Rn. 1; Wagner, WM 2003, 116; s. auch KG VersR 2007, 1007, 1008 zu Art. 9 Brüssel-I-VO[]

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