Hat der Gläubiger den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO und – für den Fall der Fruchtlosigkeit dieses Versuches – die Sachpfändung beantragt, erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch der gütlichen Einigung keine Gebühr.
Der Gerichtsvollzieherin steht in einem solchen Fall die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nach KV Nr.207 GvKostG nicht zu. Nach KV Nr.207 GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr, die – entsprechend der Nachbemerkung im Kostenverzeichnis – jedoch nicht entsteht, „wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist“.
Der Gebührentabestand in KV Nr.207 GvKostG wurde eingeführt, um eine Vergütung für einen – nach § 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO nunmehr möglichen – isolierten Güteversuch zu gewähren. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem isolierten erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Der neue Gebührentatbestand soll jedoch nicht dazu dienen, den – gem. § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu unternehmenden – Güteversuch im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO zusätzlich zu vergüten. Ein solcher Güteversuch ist mit der Gebühr für die Pfändung abgegolten1.
Hier liegt allerdings kein isolierter Antrag für einen Güteversuch vor, sondern eine gleichzeitige Beauftragung mit einem Versuch einer gütlichen Einigung und mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.
Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin ausdrücklich damit beauftragt, die Vollstreckung in Höhe eines Teilbetrags von 1.000,- EUR zu betreiben und dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der von der Gläubigerin vorgegebenen Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen die erfolglose gütliche Einigung als Voraussetzung für Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 und § 802c ZPO genannt wird, ergibt sich kein isolierter Auftrag für einen Güteversuch. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der vorgegebenen Reihenfolge die Sachpfändung bzw. die Einholung der Vermögensauskunft erst dann zu betreiben ist, wenn die gütliche Einigung nicht erzielt werden kann. Allein dies macht den Auftrag für einen Güteversuch jedoch noch nicht zu einem isolierten Auftrag. Hätte die Gläubigerin den von der Gerichtsvollzieherin vorzunehmenden Güteversuch nicht ausdrücklich in ihrem Auftrag erwähnt, wäre die Gerichtsvollzieherin im Hinblick auf die Regelung in § 802b Abs. 1 ZPO dennoch verpflichtet gewesen, einen Güteversuch durchzuführen. Dies ergibt sich aus aus § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO, der bestimmt, dass die Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Güteversuch) nur dann im Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen ist, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. Ist die Gerichtsvollzieherin jedoch ohnehin vor Vornahme einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme verpflichtet, einen Güteversuch zu unternehmen, kann allein die deklaratorische Erwähnung im Vollstreckungsauftrag nicht dazu führen, dass ein isolierter Auftrag für einen Güteversuch vorliegt.
Die Gerichtsvollzieherin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Isoliertheit des Auftrags ergebe sich daraus, dass gemäß dem Auftrag der Gläubigerin zunächst die gütliche Einigung und nur bei Nichtzustandekommen einer Einigung weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben seien2. Denn dass es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nur dann kommen soll, wenn eine gütliche Einigung scheitert, liegt gerade im Wesen eines Güteversuchs. Würde die Argumentation der Beschwerde durchgreifen, müsste jeder, auch der von Gesetzes wegen ohnehin zu unternehmende Güteversuch als isolierter Güteversuch im Sinne von § 802b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gesondert vergütet werden. Dies war mit der Einführung des Gebührentatbestandes KV Nr.207 GvKostG offensichtlich nicht beabsichtigt.
Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)3. Zwar gilt nach dieser – das Gericht ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift, dass bei bedingt erteilten Aufträgen der Auftrag erst mit Eintritt der Bedingung als erteilt gilt. Allerdings bleibt gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 DB-GvKostG die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 3 GvKostG, nach der mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner als derselbe Auftrag anzusehen sind, unberührt. Daraus ergibt sich, dass die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 DB-GvKostG nicht dazu führen soll, einen einheitlichen Auftrag in zwei getrennte Aufträge aufzuspalten. Vielmehr wird lediglich klargestellt, dass der bedingt gestellte Antrag als nicht gestellt gilt, wenn die Bedingung nicht eintritt.
Landgericht Freiburg – Beschluss vom 22. Januar 2014 – 3 T 177/13
- so ausdrücklich die Gesetzesbebegründung, vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 48; s. auch BR-Drs. 304/08; LG Dresden BeckRS 2013, 13788 unter Hinweis auf Kessel, DGVZ 2012, 213 und Sternal in Kindl u.a., Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c Rn. 26; Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.01.2014, § 802b Rn. 21[↩]
- mit ähnlicher Argumentation: AG Bretten, Beschluss vom 07.06.2013 – M 431/13[↩]
- veröffentlicht in Die Justiz 2001, S. 237; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 09.08.2013, Die Justiz 2013 S. 314[↩]











