Wurden die Gegenstände, in welche der Gläubiger im Rahmen einer Gläubigeranfechtung vollstrecken will, zwischenzeitlich veräußert, kann der Gläubiger nur noch Wertersatz verlangen, nicht mehr Duldung der Zwangsvollstreckung.

Soweit sich dies erst im Rahmen des Anfechtungsprozesses herausstellen, mit dem der Gläubiger die Verurteilung des Empfängers zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand begehrt, handelt es sich auch bei der Umstellung des Klageantrags in der Berufungsinstanz auf Zahlung des Wertersatzes gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht um eine nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Übergang vom Sekundäranspruch zum Primäranspruch nur eine Beschränkung des Klageanspruchs darstellt, der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist1. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall des Übergangs vom Primär- zum Sekundäranspruch2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 113/15