Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist1.
Deswegen muss für alle geltend gemachten Ansprüche feststehen, dass im Betragsverfahren voraussichtlich etwas übrig bleibt, das dem Kläger zugesprochen wird2.
Daher muss bei einer Klage im Zusammenhang mit einer Unfall nicht nur wegen des geltend gemachten Krankenhaustagegeldes, sondern auch wegen der rechtshängigen Invaliditätsleistung eine Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Anspruch des Klägers in irgendeiner Höhe besteht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2015 – IX ZR 263/13











