Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, die eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel weitgehend ausschließt, ist unwirksam.
Der Beklagte in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit ist öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Bei einer von ihm veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ihm eingelieferte Buddha-Skulptur an. Diese war im Auktionskatalog wie folgt beschrieben: „Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681[…] Museal! 3.800,00 €“. Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:
„[…]
7. Gewährleistung, Haftung
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…“
Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 € zugeschlagen. Er ließ sie später wegen aufgekommener Zweifel an der Echtheit von einem Privatsachverständigen mit dem Ergebnis untersuchen, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Nachdem der Kläger den Einlieferer erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er gegenüber dem beklagten Auktionator den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er beansprucht die Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der angefallenen Gutachterkosten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München I hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung des Klägers hat dagegen das Oberlandesgericht München der Klage im Wesentlichen stattgegeben2.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte (nur) wegen eines Verfahrensfehlers des Oberlandesgerichts bei der von ihm angenommenen Unechtheit der Skulptur Erfolg. Dagegen bestätigte der Bundesgerichtshof, dass der in den Versteigerungsbedingungen enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam ist:
Eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog wie vorstehend wiedergegeben beschrieben worden ist, ist mangelhaft, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Ein aus der hier zu unterstellenden Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht ist nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Der dort geregelte Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind. Denn der Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in seinen Geltungsbereich ein.
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der Echtheit der Skulptur an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 224/12











