Mit den Anforderungen an den Tatrichter hinsichtlich der Darlegung der tatsächlichen Grundlagen einer nach § 287 ZPO vorgenommenen Schadensschätzung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es dabei um den Stundensatz bei fiktiver Berechnung eines Haushaltsführungsschadens:
Dem zugrunde lag ein Fall aus Augsburg, in dem nach einem Verkehrsunfall noch über die Höhe des der Geschädigten von der Haftpflichtversicherung zu erstattenden Haushaltsführungsschadens gestritten wurde. Am 25.10.2016 verursachte die Fahrerin eines bei der beklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall, indem sie aus Unachtsamkeit auf ein hinter dem von der Geschädigten gesteuerten Pkw befindliches Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses auf das Heck des klägerischen Wagens geschoben wurde. Die volle Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Der Sachschaden wurde bereits außergerichtlich reguliert.
Mit ihrer Klage hat die Geschädigte den Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden begehrt und unter anderem einen – fiktiv berechneten – Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 26.10.bis zum 7.11.2016 (141,75 Stunden, Stundensatz 14 €) geltend gemacht. Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Augsburg hat der Klage teilweise stattgegeben und dabei hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens unter Annahme von 93,75 auszugleichenden Stunden und einem Stundensatz von 12 € einen Anspruch der Geschädigten in Höhe von 1.125 € nebst Zinsen für begründet erachtet1. Auf die Berufung der Haftpflichtversicherung hat das Landgericht Augsburg das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Haftpflichtversicherung lediglich zur Erstattung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 879,44 € nebst Zinsen verurteilt, wobei es von einer auszugleichenden Stundenanzahl von 109,93 und einem Stundensatz von 8 € ausgegangen ist2.
Das Landgericht Augsburg hat einen Anspruch der Geschädigten auf Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens nach § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1, § 843 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 1, 3 Satz 1 PflVG dem Grunde nach für gegeben erachtet und angenommen, dass die Geschädigte im Zeitraum vom 26.10. bis 7.11.2016 unfallbedingt mit 109,93 Arbeitsstunden bei der Haushaltsführung ausgefallen ist. Zur Begründung des von ihm bei der Bemessung der Höhe des Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegten Stundensatzes hat das Landgericht Augsburg ausgeführt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München sei lediglich ein Betrag von 8 € netto als fiktiver Stundensatz anzusetzen. Der Geschädigten sei zuzugeben, dass man für diesen Preis – legal – keine Haushaltshilfe engagieren könne. Allerdings sei eben gerade keine Haushaltshilfe eingestellt worden, es gehe um die Abrechnung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens. Die Unterschiede würden im Rahmen der fiktiven Abrechnung hingenommen. Der Geschädigte, der nicht die Mithilfe von Dritten in Anspruch nehme, mache es für das Gericht geradezu unmöglich, fiktiv nachzuvollziehen, in welchem Umfang eine Tätigkeit durch Dritte erforderlich und möglich gewesen wäre. Er müsse deshalb mit diesen Unwägbarkeiten leben, zumal er ja gerade auf finanzielle Aufwendungen verzichtet habe und der Ersatz des Haushaltsführungsschadens ihm deshalb ohne Abzug von Kosten zugutekomme. Diese „Unwägbarkeiten“ schlügen sich daher auch bei der Bemessung des Netto-Stundenlohns nieder. Der gesetzlich verordnete Mindestlohn spiele bei der fiktiven Schadensbemessung für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens keine Rolle. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) habe keine grundsätzlich erhöhende Auswirkung, da bei fiktiver Abrechnung auf den Nettolohn (also unter Herausnahme insbesondere der Steuern sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben) vergleichbarer Hilfskräfte (professionelle Hilfskraft) abzustellen sei. Es gehe nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte.
Auf die vom Landgericht Augsburg zugelassene Revision der Geschädigten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als mit ihm das Urteil des Amtsgerichts Augsburg zum Nachteil der Geschädigten abgeändert worden ist, und hat die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen. Mit der Begründung des Landgerichts Augsburg habe die von ihm vorgenommene Kürzung des vom Amtsgericht der Geschädigten zugesprochenen Ersatzbetrages für ihren unfallbedingten Haushaltsführungsschaden nicht erfolgen dürfen:
Das Landgericht Augsburg geht zutreffend davon aus, dass in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden liegt, und zwar unabhängig davon, ob vom Geschädigten Vermögensaufwendungen für die Entlohnung einer Ersatzkraft getätigt wurden3. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar4. In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn – wie im Streitfall – von der Heranziehung einer Hilfskraft abgesehen und der Haushaltsführungsschaden daher „fiktiv“ zu berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn)5.
Richtig ist auch, dass das Landgericht Augsburg im Rahmen seiner nach § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Höhe des Schadens zunächst die Anzahl der Arbeitsstunden ermittelt hat, mit der die Geschädigte unfallbedingt bei der Haushaltsführung ausgefallen ist6. Seine diesbezüglichen Feststellungen werden von den Parteien nicht beanstandet.
Die Geschädigte wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Landgericht Augsburg bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens die Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft mit 8 € netto pro Stunde bemessen hat.
Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat7. Zur Ermöglichung der Überprüfung muss der Tatrichter aber die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegen8.
Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen des Landgerichts Augsburg nicht. Es hat die Höhe der Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft auf 8 € netto pro Stunde geschätzt, ohne näher darzulegen, wie es auf diesen Betrag gekommen ist, etwa durch Angaben zur Höhe des als Bezugsgröße für den angenommenen Nettolohn herangezogenen Bruttostundenlohns und dessen Ermittlung sowie zur Höhe des als gerechtfertigt angesehenen Abzugs vom Bruttolohn. Die vom Landgericht Augsburg erwähnten möglichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung, in welchem Umfang eine Ersatzkraft hätte eingestellt werden müssen, rechtfertigen es nicht, hinsichtlich der vorgenommenen Schätzung des Stundensatzes auf eine nachvollziehbare Darlegung der Schätzungsgrundlagen zu verzichten. Abgesehen davon bestanden diese Schwierigkeiten im Streitfall nach den vom Landgericht Augsburg selbst getroffenen Feststellungen gerade nicht. Der pauschale Verweis des Landgerichts Augsburg auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München9 genügt zur Darlegung der Schätzungsgrundlagen schon deshalb nicht, weil beiden Entscheidungen Unfälle aus dem Jahr 2009 zugrunde lagen. Vorliegend geht es dagegen um einen im Jahr 2016 entstandenen Haushaltsführungsschaden, sodass bereits aus diesem Grunde die Erwägungen des Oberlandesgerichts München zum maßgeblichen Lohnniveau nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen werden können.
Rechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die vom Landgericht Augsburg geäußerte Auffassung, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn könne bei der fiktiven Bemessung des Haushaltsführungsschadens keine Rolle spielen; er habe grundsätzlich keine erhöhende Wirkung. Zwar weist das Landgericht Augsburg zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem in § 1 MiLoG festgesetzten Mindestlohn um einen Bruttostundenlohn handelt, während für die fiktive Schadensbemessung nach den oben genannten Grundsätzen der Nettolohn maßgeblich ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn die Untergrenze des Bruttolohns bildet, auf dessen Grundlage die Ermittlung des für die Schätzung maßgeblichen Nettolohns erfolgen kann. Will der Tatrichter seine Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf den gesetzlichen Mindestlohn als Bezugsgröße stützen, muss er aber nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum dieser ausgehend von den Umständen des Einzelfalls (etwa den Anforderungen an die konkret zu erbringende Haushaltstätigkeit) – bei möglicher Orientierung an durchschnittlichen Maßstäben10 – als die Vergütung angesehen werden kann, die vom Geschädigten für eine (fiktive) Ersatzkraft zu zahlen wäre.
Im Hinblick auf die nunmehr vom Landgericht Augsburg nachzuholende Darlegung der tatsächlichen Grundlagen und deren Auswertung bezüglich des im Rahmen der Schätzung des Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegten Stundensatzes ist es zwar nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungs- oder Ermittlungsmethode vorzuschreiben11. Der in § 21 Satz 1 JVEG bestimmte Stundensatz für die Entschädigung von Zeugen für Nachteile bei der Haushaltsführung erscheint jedoch – anders als die Revision12 meint – aus Rechtsgründen als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet. Insoweit wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zeugenentschädigung nach dem JVEG nicht wie die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dem Zweck dient, einen konkreten Schaden vollständig – aber nicht übermäßig – zu kompensieren13. Zudem spricht gegen eine Heranziehung des in § 21 Satz 1 JVEG bestimmten Stundensatzes im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Festsetzung der Höhe der Zeugenentschädigung beruht, nicht in einer Weise offengelegt sind, die es dem Tatrichter erlauben würde zu beurteilen, ob diese Grundlagen auch unter den Umständen des Streitfalls als Ausgangspunkt der Schadensschätzung geeignet sind. Insoweit unterscheidet sich § 21 Satz 1 JVEG von den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Erstattung von Nebenkosten des gerichtlichen Sachverständigen, die nach der BGH-Rechtsprechung als Orientierungshilfe im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden können14.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2024 – VI ZR 12/24
- AG Augsburg, Urteil vom 09.09.2022 – 25 C 4980/19[↩]
- LG Augsburg, Urteil vom 06.12.2023 – 74 S 2948/22[↩]
- so bereits BGH, Beschluss vom 09.07.1968 – GSZ 2/67, BGHZ 50, 304, 305 f. 3, 6 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.10.1989 – VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274 8; vom 25.09.1973 – VI ZR 49/72, VersR 1974, 162, 163 13 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.02.1992 – VI ZR 367/90, VersR 1992, 618, 619 10; vom 10.10.1989 – VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274 8; vom 29.03.1988 – VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113, 120 f. 14; vom 08.06.1982 – VI ZR 314/80, VersR 1982, 951, 953 17 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1989 – VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274 8[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 243/23 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012 – VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 22 mwN[↩]
- OLG München, r+s 2021, 296 Rn. 76 ff. und NZV 2014, 577, 580[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1983 – VI ZR 201/81, BGHZ 86, 372, 377 f. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 29; vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154 6[↩]
- unter Berufung auf LG Tübingen, ZfSch 2023, 201, 202 f., sowie Bock, SVR 2020, 171, 173 f. und Kääb, FD-StrVR 2016, 375123[↩]
- vgl. dazu näher Scholten, ZfSch 2023, 201, 204; Doukoff in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand 5.05.2023, § 843 BGB Rn. 178; ablehnend auch OLG Frankfurt, VersR 2019, 435, 438[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 18 ff.[↩]











