Herausgabe eines Grundstücks – und die übernommene Baulast

Dem Herausgabeverlangen eines Grundstückseigentümers kann eine übernommene Baulast nicht entgegengehalten werden.

Herausgabe eines Grundstücks – und die übernommene Baulast

So hat aktuell das Oberlandesgericht Hamm die beklagte Stadt Löhne verurteilt, den in ihrem Besitz befindlichen Teil des „Aqua Magica“-Grundstücks in Löhne (ein Gelände der Landesgartenschau 2000), der derzeit als Parkplatz genutzt wird, von Gegenständen zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Soweit der Kläger hingegen über die bloße Besitzübergabe hinaus auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands begehrte, mithin die Entfernung der als Parkplatz errichteten Bodenbefestigung und eine „steinfreie Verfüllung des Bodens“, wies das Oberlandesgericht die Klage ab.

Zur Begründung des Herausgabeanspruchs hat das Oberlandesgericht Hamm unter anderem herausgestellt, dass die beklagte Stadt dem Herausgabeverlangen keine übernommene Baulast entgegenhalten könne. Mit dieser hatten die damaligen Eigentümer die öffentlich-rechtliche Verpflichtung übernommen, auf dem streitgegenständlichen Grundstück 500 Kfz-Stellplätze zugunsten des Aqua Magica Parks ohne Einschränkung vorzuhalten und die Nutzung zuzulassen.

Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers auf Entfernung der als Parkplatz errichteten Bodenbefestigung und auf eine „steinfreie Verfüllung des Bodens“ hatte hingegen keinen Erfolg. Das Gericht hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld1, mit der noch über die Herausgabe hinaus auch die Wiederherstellung der Flächen zugesprochen worden war, insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Denn einem solchen Wiederherstellungsanspruch stünde wegen der übernommenen Baulast die dauerhafte Einrede nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Würde der Kläger einen solchen Anspruch nämlich erfolgreich durchsetzen, würde dies zu einem baurechtswidrigen Zustand führen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2025 – I -18 U 127/24

  1. LG Bielefeld – 7 O 87/23[]

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