Ein Energieversorger darf die Versorgung eines Haushaltskunden trotz Zahlungsrückstands nicht unterbrechen, wenn er den Kunden zuvor nur unzureichend über mögliche Einwände gegen die Sperre informiert hat. Der Hinweis darf mögliche Härtegründe nicht auf Gefahren für Leib und Leben beschränken, sondern muss verständlich auf sämtliche Umstände hinweisen, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung ergeben kann.
Ein Haushaltskunde muss daher dem Netzbetreiber keinen Zutritt zu seiner Wohnung gewähren, wenn der Energieversorger ihn zuvor nicht ordnungsgemäß über seine Rechte im Zusammenhang mit der angekündigten Versorgungssperre informiert hat.
In einem aktuell vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Eilverfahren wollte das Energieversorgungsunternehmen die Versorgung eines Kunden wegen Zahlungsrückständen unterbrechen lassen. Eine solche Sperre kann grundsätzlich zulässig sein, wenn der Kunde trotz Mahnung nicht zahlt und die Unterbrechung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen angekündigt wird. Für die technische Umsetzung muss der Kunde einem Beauftragten des Netzbetreibers regelmäßig Zugang zur Messeinrichtung ermöglichen.
Der Energieversorger beantragte deshalb im Eilverfahren, den Kunden zur Duldung des Zutritts zu verpflichten. Das Landgericht Wiesbaden lehnte den Antrag ab1. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die dem Kunden übersandte Information über seine Rechte erheblich unzureichend. Eine Versorgungsunterbrechung dürfe auf dieser Grundlage nicht erfolgen. Damit bestand auch keine Verpflichtung, einem Mitarbeiter des Netzbetreibers zum Zweck der Sperre Zugang zur Messeinrichtung zu gewähren.
Der Energieversorger hatte den Kunden lediglich darauf hingewiesen, er könne Gründe mitteilen, die einer Sperre entgegenstünden, wenn die Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde. Diese Formulierung verkürzte die gesetzlichen Einwendungsmöglichkeiten nach Ansicht des Gerichts in wesentlicher Weise.
Sie erwecke den unzutreffenden Eindruck, ausschließlich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben könne eine Versorgungssperre verhindern. Maßgeblich sei jedoch allgemein, ob die Unterbrechung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre. Dafür komme eine Vielzahl möglicher Gründe in Betracht.
Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich insbesondere aus einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines in seinem Haushalt lebenden Menschen ergeben. Dazu können gesundheitliche Einschränkungen, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ein hohes Alter oder andere persönliche und soziale Umstände zählen. Die Prüfung ist jedoch nicht auf solche Fallgruppen und erst recht nicht auf unmittelbar lebensbedrohliche Situationen beschränkt.
Die gesetzlich vorgeschriebene Information soll den Kunden in die Lage versetzen, alle relevanten Umstände gegenüber seinem Energieversorger offenzulegen. Nur wenn der Versorger diese Umstände kennt, kann er vor der geplanten Sperre prüfen, ob sie verhältnismäßig ist. Eine Information, die den Kreis möglicher Einwände zu eng darstellt, kann den Kunden davon abhalten, tatsächlich erhebliche Härtegründe mitzuteilen.
Das Oberlandesgericht beanstandete außerdem, dass der Energieversorger als Kontaktmöglichkeit ausschließlich eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. Ein Kunde muss seine Einwände nicht zwingend elektronisch übermitteln. Auch Mitteilungen in Papierform oder per Fax müssen möglich sein. Die Verbraucherinformation muss diese zulässigen Kommunikationswege angemessen berücksichtigen.
Dem Gericht zufolge steht der Wirksamkeit dieser Informationspflicht nicht entgegen, dass der Gesetzeswortlaut die ordnungsgemäße Unterrichtung des Kunden nicht ausdrücklich als formale Voraussetzung der Versorgungsunterbrechung bezeichnet. Jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern folge aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass die Sperre unzulässig sei.
Die Informationspflicht dient nicht lediglich einer formalen Vorbereitung der Unterbrechung. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass der Energieversorger alle für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Umstände erfährt und in seine Entscheidung einbezieht. Dieser Schutz liefe leer, wenn eine Sperre trotz einer erheblich verkürzten oder irreführenden Information zulässig wäre.
Das Oberlandesgericht stützte dieses Verständnis auch auf die unionsrechtlichen Grundlagen der deutschen Vorschriften. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie ziele auf ein hohes Verbraucherschutzniveau. Haushaltskunden sollen vor ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Versorgungsunterbrechungen wirksam geschützt werden.
Aus der Unzulässigkeit der geplanten Sperre folgte zugleich, dass der Energieversorger den Zutritt zur Messeinrichtung nicht verlangen konnte. Das Zugangsrecht dient der Durchführung einer rechtmäßigen Versorgungsunterbrechung. Fehlen deren Voraussetzungen, besteht auch kein Anspruch auf Duldung der hierfür erforderlichen technischen Maßnahmen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an Sperrandrohungen von Energieversorgern. Standardisierte Schreiben dürfen nicht den Eindruck vermitteln, allein akute Gefahren für Leib und Leben könnten eine Versorgungsunterbrechung verhindern. Sie müssen vielmehr verständlich erklären, dass Kunden sämtliche Umstände mitteilen können, aus denen sich im Einzelfall die Unverhältnismäßigkeit einer Sperre ergeben könnte.
Energieversorger sollten ihre Formulare und automatisierten Mahnprozesse daraufhin überprüfen, ob die Hinweise vollständig, einfach verständlich und inhaltlich offen formuliert sind. Neben gesundheitlichen und altersbedingten Umständen sollten sie auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Haushaltsmitgliedern und auf die Möglichkeit weiterer Härtegründe hinweisen. Auch die angebotenen Kommunikationswege dürfen nicht unnötig eingeschränkt werden.
Für Haushaltskunden bedeutet die Entscheidung, dass sie sich auch bei bestehenden Zahlungsrückständen gegen eine Sperre wenden können. Die offene Forderung verliert dadurch zwar nicht ihre Berechtigung. Der Versorger muss aber prüfen, ob die Unterbrechung unter den konkreten Umständen ein angemessenes Mittel darstellt. Betroffene sollten relevante gesundheitliche, familiäre oder soziale Härten möglichst frühzeitig und nachweisbar mitteilen.
Im gerichtlichen Verfahren wirkt sich ein erheblicher Informationsfehler nicht nur auf die Zulässigkeit der Sperre selbst aus. Er kann bereits einen vorgelagerten Anspruch auf Zugang zum Strom- oder Gaszähler ausschließen. Versorger können eine inhaltlich mangelhafte Unterrichtung daher nicht dadurch umgehen, dass sie zunächst lediglich die Duldung des Zutritts zur Messeinrichtung gerichtlich durchsetzen wollen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. August 2026 – 5 W 18/26
- LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.06.2026 – 9 O 129/26[↩]











