Soweit ein Gericht bereits über die Erfüllung der Voraussetzungen des klageweise geltend gemachten Anspruchs entschieden hat, sind sie Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und im jetzigen Prozess einer erneuten rechtlichen Würdigung entzogen1.
Hat das Gericht jedoch allein die Fälligkeit des Anspruchs verneint, ist der Kläger trotz der Rechtskraft des Urteils nicht an der erneuten klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung gehindert, das bisher fehlende Tatbestandsmerkmal sei nun gegeben2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2019 – 10 AZR 340/18











