Die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung muss gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Eine Verlängerung dieser Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine vom Gericht bewilligte Fristverlängerung ist daher – zumindest nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage – unwirksam.
Andererseits: Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2009 – V ZR 235/08
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