Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) „Betriebe“, die keine Arbeitnehmer beschäftigen (Solo-Selbstständige), auf Zahlung des Mindestbeitrags für die Berufsbildung gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 idF vom 10.12 2014 in Anspruch, ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, sondern nach § 13 GVG der zu den ordentlichen Gerichten. Solo-Selbstständige sind keine Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.
In derartigen Fällen handelt es sich zunächst um eine bürgerliche Streitigkeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet1.
Die ULAK ist kein Träger hoheitlicher Gewalt. Er erbringt lediglich auf tariflicher Grundlage die dort festgelegten Leistungen und ist berechtigt, hierfür bei den tariflich verpflichteten Arbeitgebern Beiträge einzuziehen. Es handelt sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung2.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Selbständige nicht Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.
Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt3. Diese Voraussetzungen erfüllt der Selbständige nicht. Er beschäftigt keine Arbeitnehmer.
Das Landesarbeitsgericht meint zu Unrecht, der Selbständige sei verfahrensrechtlich wie ein Arbeitgeber zu behandeln.
Es führt hierzu ua. aus, als Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG sei jede Person anzusehen, die von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien mit der Rechtsbehauptung in Anspruch genommen werde, sie sei zulässigerweise als „Arbeitgeber“ im Sinne der Tarifnorm zur Zahlung verpflichtet.
Das trifft nicht zu. Die ULAK nimmt den Selbständigen ausschließlich nach § 17 VTV in Anspruch. Die dort geregelte Beitragspflicht besteht gerade nur für „Betriebe“, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen. Die ULAK verlangt vom Selbständigen deshalb aus § 17 VTV die Zahlung, weil er keine Arbeitnehmer beschäftigt und kein Arbeitgeber ist.
Aus diesen Gründen geht auch die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene weite Auslegung des Arbeitgeberbegriffs nach dem ArbGG fehl. Es mag sein, dass es Ziel des ArbGG ist, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in einer greifbaren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen4. An einer solchen Beziehung fehlt es aber hier. Die ULAK stützt den geltend gemachten Klageanspruch ausdrücklich darauf, der Selbständige sei verpflichtet, den Beitrag zu leisten, obwohl er kein Arbeitgeber ist. Dass die Beiträge gemäß § 17 VTV den Zweck haben, für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungsverfahren verwendet zu werden, reicht nicht aus. Die streitgegenständliche Beitragspflicht selbst hat keinerlei Beziehung oder Zusammenhang zu einem Arbeitsverhältnis.
Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, die Arbeitgebereigenschaft sei erfüllt, wenn die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwar noch nicht gegeben, aber schon beabsichtigt sei. Zwar hat die Rechtsprechung angenommen, die Tariffähigkeit des Arbeitgebers setze nicht erst mit Abschluss des ersten Arbeitsvertrags ein. Es genüge vielmehr, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern vorgesehen sei5. Selbst wenn dies auch auf den Arbeitgeberbegriff des ArbGG zu übertragen wäre, hat die ULAK eine solche Absicht nicht behauptet. Er stützt sich mit § 17 VTV gerade darauf, Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt.
Aus den genannten Gründen liegt auch kein Sic-non-Fall vor.
Dabei handelt es sich um Klagen, die nur dann begründet sein können, wenn anspruchs- und rechtswegbegründende Tatsachen identisch sind (doppelrelevante Tatsachen). Der Klageerfolg hängt dann auch von den Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind6.
Solche doppelrelevanten Tatsachen liegen hier nicht vor. Die Beitragspflicht nach § 17 VTV hängt nicht davon ab, dass der dort genannte Beitragsschuldner „Betrieb“ Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG ist.
Damit ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das für den Wohnsitz des Selbständigen zuständige Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) (§ 13 ZPO) zu verweisen.
Bei einem Streitwert in Höhe von 450, 00 Euro ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht zuständig. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beurteilen, ob eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts als Kartellgericht gemäß § 87 GWB gegeben ist. Dies hat das Amtsgericht im Rahmen des § 281 ZPO zu prüfen, da der Selbständige eine Zuständigkeit des Kartellgerichts geltend macht. Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sind nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das Gericht, an das der Rechtsstreit von einem Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen worden ist, kann wegen örtlicher und wegen sachlicher Unzuständigkeit innerhalb „seines“ Rechtswegs weiterverweisen. Das Beschwerde- oder das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb verfahrensrechtlich nicht in der Lage, seiner Verweisungsentscheidung auch in Bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit innerhalb des anderen Rechtswegs bindende Wirkung zu verleihen7.
Der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) gemäß § 13 ZPO steht nicht § 23 Abs. 2 VTV entgegen. Danach ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer. Eine solche Prorogation nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Zudem müsste der Selbständige Arbeitgeber iSd. ArbGG sein. Beides ist hier nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. August 2017 – 9 AZB 45/17
- BAG 22.11.2016 – 9 AZB 41/16, Rn. 9[↩]
- vgl. BAG 21.09.2016 – 10 ABR 33/15, Rn. 3, BAGE 156, 213[↩]
- BAG 15.03.2011 – 10 AZB 49/10, Rn. 7 mwN, BAGE 137, 215[↩]
- vgl. BAG 25.11.2014 – 10 AZB 52/14, Rn. 8[↩]
- BAG 24.06.1998 – 4 AZR 208/97, zu 1 a der Gründe, BAGE 89, 193[↩]
- BAG 17.02.2003 – 5 AZB 37/02, zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 1[↩]
- vgl. BAG 20.09.1995 – 5 AZB 1/95, zu II der Gründe[↩]











